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BGH Beschluss vom 02.06.2006 – 2 StR 150/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 150/06

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2006 im Schuldspruch

dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Einführens

von Betäubungsmitteln“ in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-

heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich

die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichem Umfang

Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der uner-

laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor-

liege, nicht begründet. Allerdings erfasst der Tatbestand des unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmali-

ge und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung

fremder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts ge-

richtet sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen die (objektiven)

Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestands-

verwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich

auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungs-

mittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben

darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH

StV 1999, 427). Es bedarf aber der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe

nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts.

3

Für eine Beteiligung des Angeklagten lediglich als Gehilfe spricht hier in

objektiver Hinsicht, dass er mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun

und keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportie-

renden Rauschgifts hatte. Die Gestaltung des Transports und die Umstände der

Übergabe wurden ihm vorgegeben. Nach den Urteilsfeststellungen ist unklar

geblieben, ob der Angeklagte, der von seinem Auftraggeber in Lagos (Nigeria)

zum Flughafen begleitet wurde und der selbst keinen Schlüssel für den Koffer

mit dem Kokain bei sich führte, während der Kurierfahrt zu irgendeinem Zeit-

punkt eine eigenständige Verfügungsgewalt über diesen Koffer haben sollte.

Nach dem Zweifelsgrundsatz war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zuguns-

ten des Angeklagten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Dann

aber hat der Angeklagte lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln geleistet.

4

Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die ein tä-

terschaftliches Handeltreiben begründen könnten, nicht zu erwarten sind, hat

der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265

StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte

gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen

hätte verteidigen können.

5

Der Senat kann ausschließen, dass die Strafe auf dem Rechtsfehler be-

ruht: das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4

BtMG entnommen. Die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen hat es nicht

strafschärfend berücksichtigt, sondern hat dem Angeklagten ausdrücklich zu

Gute gehalten, dass er als Kurier nur eine untergeordnete Rolle im Drogenab-

satzgeschäft gespielt habe.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl