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BGH Beschluss vom 02.06.2006 – 2 StR 150/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2006 im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Einführens
von Betäubungsmitteln“ in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich
die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichem Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der uner-
laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor-
liege, nicht begründet. Allerdings erfasst der Tatbestand des unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmali-
ge und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung
fremder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts ge-
richtet sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen die (objektiven)
Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestands-
verwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich
auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungs-
mittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben
darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH
StV 1999, 427). Es bedarf aber der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe
nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts.
3
Für eine Beteiligung des Angeklagten lediglich als Gehilfe spricht hier in
objektiver Hinsicht, dass er mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun
und keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportie-
renden Rauschgifts hatte. Die Gestaltung des Transports und die Umstände der
Übergabe wurden ihm vorgegeben. Nach den Urteilsfeststellungen ist unklar
geblieben, ob der Angeklagte, der von seinem Auftraggeber in Lagos (Nigeria)
zum Flughafen begleitet wurde und der selbst keinen Schlüssel für den Koffer
mit dem Kokain bei sich führte, während der Kurierfahrt zu irgendeinem Zeit-
punkt eine eigenständige Verfügungsgewalt über diesen Koffer haben sollte.
Nach dem Zweifelsgrundsatz war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zuguns-
ten des Angeklagten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Dann
aber hat der Angeklagte lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln geleistet.
4
Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die ein tä-
terschaftliches Handeltreiben begründen könnten, nicht zu erwarten sind, hat
der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265
StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte
gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen
hätte verteidigen können.
5
Der Senat kann ausschließen, dass die Strafe auf dem Rechtsfehler be-
ruht: das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG entnommen. Die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen hat es nicht
strafschärfend berücksichtigt, sondern hat dem Angeklagten ausdrücklich zu
Gute gehalten, dass er als Kurier nur eine untergeordnete Rolle im Drogenab-
satzgeschäft gespielt habe.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl