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BGH Beschluss vom 06.06.2006 – 3 StR 161/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 6. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2006 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die rechtsfehlerhafte Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe an- statt der wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Osna- brück vom 11. Mai 2004 veranlassten zwei Gesamtstrafen ist der An- geklagte nicht beschwert.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert