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BGH Beschluss vom 07.06.2006 – 2 ARs 202/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2006
in der Bewährungssache
Az.: 661 AR 1/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 8 BRs 5/04 Amtsgericht Winsen (Luhe)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. Juni 2006 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom
18. Januar 2006 wird aufgehoben. Zuständig für die weiteren Ent-
scheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der
Jugendrichter am Amtsgericht Winsen (Luhe).
Gründe:
1
2
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
„Der Gesetzgeber hat grundsätzlich dem erkennenden Gericht den Vor-
rang eingeräumt, die nach § 58 Abs. 1 JGG erforderlich werdenden nachträgli-
chen Entscheidungen zu treffen (BGH NStZ 1994, 27). Angesichts des in § 58
Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit
erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gründe, die eine Übertra-
gung angezeigt erscheinen lassen (Eisenberg JGG 11. Aufl. § 58 Rdn. 37
m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr ist die Be-
währungszeit bereits zu über zwei Dritteln abgelaufen. Die Gerichtshilfe wurde
bislang aus dem Landgerichtsbezirk des abgebenden Gerichts durchgeführt (Bl.
9 d. A.). Zudem beträgt die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Ge-
richts und dem Wohnort des Verurteilten unter 30 Kilometern.“
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl