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BGH Beschluss vom 07.06.2006 – 2 ARs 202/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 202/06 2 AR 126/06

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2006

in der Bewährungssache

Az.: 661 AR 1/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 8 BRs 5/04 Amtsgericht Winsen (Luhe)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. Juni 2006 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom

18. Januar 2006 wird aufgehoben. Zuständig für die weiteren Ent-

scheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der

Jugendrichter am Amtsgericht Winsen (Luhe).

Gründe:

1

2

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

„Der Gesetzgeber hat grundsätzlich dem erkennenden Gericht den Vor-

rang eingeräumt, die nach § 58 Abs. 1 JGG erforderlich werdenden nachträgli-

chen Entscheidungen zu treffen (BGH NStZ 1994, 27). Angesichts des in § 58

Abs. 3 Satz 1 JGG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Einheitlichkeit

erzieherischer Entscheidungen bedarf es besonderer Gründe, die eine Übertra-

gung angezeigt erscheinen lassen (Eisenberg JGG 11. Aufl. § 58 Rdn. 37

m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr ist die Be-

währungszeit bereits zu über zwei Dritteln abgelaufen. Die Gerichtshilfe wurde

bislang aus dem Landgerichtsbezirk des abgebenden Gerichts durchgeführt (Bl.

9 d. A.). Zudem beträgt die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Ge-

richts und dem Wohnort des Verurteilten unter 30 Kilometern.“

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl