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BGH Urteil vom 07.06.2006 – 2 StR 42/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 42/06

URTEIL

vom

7. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 31. Oktober 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur

Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hatte die Angeklagte durch Urteil vom 18. Januar 2005

wegen ("schwerer") Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt

und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die auf den

Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat

durch Urteil vom 20. Juli 2005 das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die

Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Durch Urteil vom

31. Oktober 2005 hat das Landgericht die Angeklagte erneut zu einer Freiheits-

strafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe wiederum zur

Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die zuungunsten der Angeklagten

eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel,

das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

I.

2

Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils des Landgerichts

Darmstadt vom 18. Januar 2005 war die Angeklagte, die schon ab 1987 Gelder

veruntreut hatte, Angestellte bei der D.-Bank, zuletzt Leiterin einer Filiale. Bis

zum 5. August 2002 nahm die Angeklagte zahlreiche Manipulationen zu Lasten

von Kundenkonten vor. Sie verursachte hierdurch einen Schaden der D.-Bank

in Höhe von 2.229.278,60 € (Wertberichtigung von 1.829.278,60 € und Rück-

stellung von 400.000 € für die zu erwartenden Forderungen der geschädigten

Kunden). Die Angeklagte hat etwa 400.000 € für ihre Immobilien verwendet und

weitere ca. 500.000 € für Kleider, Schuhe und Reisen ausgegeben. Sie hat ge-

genüber der Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis über 1.869.910 € nebst

Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen

abgegeben, zahlt aus ihrem Arbeitseinkommen monatlich 950 € auf die Schuld

und ist auch im Übrigen bemüht, durch Verwertung sämtlicher vorhandener

Vermögenswerte den Schaden wiedergutzumachen.

II.

3

4

Der Strafausspruch hält nunmehr der rechtlichen Überprüfung stand; die

Revisionsbegründung der Beschwerdeführerin zeigt keinen Rechtsfehler auf.

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine

Aufgabe ist es, aufgrund des umfassenden Eindrucks aus der Hauptverhand-

lung von Tat und Täter die wesentlichen entlastenden und belastenden Um-

stände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Re-

visionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich

fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn

sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerech-

ter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem

Tatrichter eingeräumten Spielraums

liegt. Eine

ins Einzelne gehende

Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320;

BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 und 6).

5

Das Landgericht hat keinen wesentlichen Strafschärfungsgrund uner-

wähnt gelassen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass belastende Umstän-

de nicht berücksichtigt worden seien, etwa die Verwendung von 375.000 € für

den Bau des gemeinsamen exklusiven Wohnhauses, der Verlust von 140.000 €

an der Börse und die Ausgabe von 25.000 bis 40.000 € jährlich für Kleider,

Schuhe und Reisen, handelt es sich nicht um bestimmende Strafzumessungs-

gründe. Dass die Angeklagte einen erheblichen Schaden angerichtet hat, hat

das Landgericht nicht verkannt. In seiner Würdigung hat es indessen den straf-

mildernden Umständen ein außergewöhnliches Gewicht beigemessen, insbe-

sondere der bisherigen Unbestraftheit, dem frühzeitigen und rückhaltlosen Ges-

tändnis, dem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um Schadenswiedergut-

machung und insbesondere der Täterpersönlichkeit und den Auswirkungen der

Tat auf die Angeklagte. Die außerordentliche Höhe der von der Angeklagten

vereinnahmten Gelder wird somit durch die Besonderheiten des Falles in einem

solchen Maße relativiert, dass die verhängte Freiheitsstrafe vom Revisionsge-

richt nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann (vgl. BGH wistra 1999,

417). Auch sonstige Zumessungsfehler sind nicht ersichtlich.

6

Zwar hat das Landgericht der Angeklagten erneut zugute gehalten, dass

sie nunmehr mit dem Bewusstsein leben müsse, ihr eigenes und auch das Le-

ben ihres noch zu ihr stehenden Ehemannes in wirtschaftlicher Hinsicht zerstört

zu haben. Diese Wendung ist wiederum bedenklich, weil nachteilige Folgen der

Tat für den Täter nicht schlechthin strafmildernd zu berücksichtigen sind, worauf

der Senat schon in seiner ersten aufhebenden Entscheidung Seite 5 un-

ten/Seite 6 oben hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR

168/05 -; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 46 Rdn. 55).

Das Landgericht hat dies jedoch letztlich auch nicht verkannt (UA S. 5), da es

nunmehr bei seiner Bewertung entscheidend auf besondere individuelle Um-

stände abstellt. Soweit das Landgericht ausführt, dass die Angeklagte ihr Leben

lang an den finanziellen Folgen ihrer Tat zu tragen haben wird und sich nie wie-

der etwas Neues wird aufbauen können, ist dies zwar allgemein voraussehbare

Folge der Verursachung eines großen Vermögensschadens. Hier unternimmt

die Angeklagte tatsächlich aber alle Anstrengungen, den Zahlungsansprüchen

der Geschädigten gerecht zu werden. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall

von anderen, in denen der Täter weder ernsthaft willens noch in der Lage ist,

Schadenswiedergutmachung zu leisten. Darüber hinaus gründet sich die Wer-

tung der Tatfolgen für die Angeklagte vor allem auf den Umstand, dass die An-

geklagte die Tat zutiefst bereut, sich gegenüber allen Menschen ihres bisheri-

gen beruflichen und privaten Umfeldes zutiefst schämt und außerordentlich un-

ter den Folgen ihrer Tat leidet.

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2. Die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur

Bewährung ist rechtlich unbedenklich. Sie liegt zudem im Interesse der Ge-

schädigten, da sie es der Angeklagten ermöglicht, Schadensersatzzahlungen

aus ihrem jetzigen Arbeitseinkommen zu leisten.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl