BGH Beschluss vom 07.06.2006 – VIII ZB 108/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RVG VV Nr. 3104
Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner
dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder
erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist für die Terminsgebühr RVG
VV Nr. 3104 einschlägig. Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil
nach § 331 Abs. 3 ZPO erging, ergibt sich nichts anderes.
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 108/05 - OLG Nürnberg LG Nürnberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und
Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
4. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Nürnberg
vom
28. November 2005 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenbeamte
des Landgerichts Nürnberg-Fürth angewiesen, den Kostenfestset-
zungsbeschluss vom 16. September 2005 dahin abzuändern,
dass die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Anwalts-
kosten hinsichtlich der Terminsgebühr aus dem Streitwert von
122.455,66 € (Entscheidung vom 18. Januar 2005) nach RVG VV
Nr. 3104 zu berechnen sind und dieser Betrag um die Hälfte der
Gebührendifferenz aus den Gegenstandswerten 220.125,29 € und
122.455,66 € zu erhöhen ist.
Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Klägerin 1/3,
der Beklagte 2/3 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.605,30 €.
Gründe
I.
Die Klägerin hat ein Versäumnisurteil vom 18. Januar 2005 nach § 331
Abs. 3 ZPO über eine Klageforderung von 122.455,66 € erwirkt. Nachdem der
Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und Widerklage erhoben hatte, wo-
durch der Streitwert auf 220.125,29 € erhöht worden ist, hat das Landgericht
einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Zu diesem Termin vom
19. Juli 2005 ist der Beklagte nicht erschienen, und er hat sich auch nicht ord-
nungsgemäß vertreten lassen. Das Landgericht hat antragsgemäß zur Klage-
forderung ein zweites Versäumnisurteil und zur Widerklage ein erstes Ver-
säumnisurteil erlassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht
die anwaltliche Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ledig-
lich gemäß RVG VV Nr. 3105 mit einem Satz von 0,5 aus dem höheren Streit-
wert festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin,
mit der sie die Festsetzung einer Terminsgebühr zu einem Satz von 1,2 nach
RVG VV Nr. 3104 erreichen möchte, hat das Oberlandesgericht, dessen Ent-
scheidung in NJW 2006, 1527 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde ist überwiegend begründet. Zu Recht begehrt die Klägerin
die Festsetzung ihrer Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104, soweit es sich bei
der Entscheidung vom 19. Juli 2005 um ein zweites Versäumnisurteil handelt.
1. Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den
Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung
weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist nach einer Auffassung
gleichwohl die ermäßigte Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3105 zu berechnen,
auch wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil
erwirkt hat (Hansens, JurBüro 2004, 243 ff. - 251 -; Hartmann, Kostengesetze,
35. Aufl., § 15 RVG Rdnr. 20). Nach anderer Ansicht ist in einem solchen Fall
für die Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 einschlägig, das heißt, es ist ein Ge-
bührensatz von 1,2 festzusetzen (OLG Celle NJW 2005, 1283 f.; OLG Mün-
chen, AGS 2006, 163 m.Anm. Schons; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345
Rdnr. 7; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG VV Nr. 3105 Rdnr. 3; nunmehr auch Han-
sens, Anm. zu LG Düsseldorf, RVGreport 2005, 474 f.).
2. Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Zwar ist dem Beschwerdegericht
darin zuzustimmen, dass der Wortlaut der Nr. 3105 nicht eindeutig ist. Dennoch
spricht eine daran anknüpfende Auslegung gegen die Auffassung des Be-
schwerdegerichts. Denn das Wort "nur" in Nr. 3105 wäre überflüssig und könnte
gestrichen werden, wenn die Norm auch bei mehrmaligen Terminen einschlägig
wäre. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift weist eher in diese Rich-
tung. In der Gesetzesbegründung zu Nr. 3105 heißt es (BT-Drucks. 15/1971,
S. 212):
"Findet nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt und er- geht daraufhin Versäumnisurteil, soll nur eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 anfallen ... ."
Es liegt nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe damit ausdrücken
wollen, wenn nur ein einziger Termin stattfinde, greife diese Vorschrift ein. Zu-
dem stellt die Gesetzesbegründung (aaO) ausdrücklich fest, die verminderte
Terminsgebühr nach Nr. 3105 trage dem in der Regel geringeren Aufwand des
Rechtsanwalts in diesen Fallkonstellationen Rechnung. Die Vorbereitung und
Präsenz in einem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung übersteigt aber
deutlich den von Nr. 3105 jedenfalls typischerweise unterstellten Arbeitsauf-
wand des Rechtsanwalts.
Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3
ZPO und damit nicht in einem Termin zur mündlichen Verhandlung erging, er-
gibt sich nichts anderes. Aus Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 RVG VV folgt, dass ein nach
§ 331 Abs. 3 ZPO erwirktes Versäumnisurteil hier nicht anders zu behandeln ist
als ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 ZPO.
Die Terminsgebühr ist daher, soweit ein zweites Versäumnisurteil erlas-
sen ist, nach RVG VV Nr. 3104 zu berechnen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nur teilweise begründet. Da das
Urteil vom 19. Juli 2005 nur in Höhe von 122.455,66 € ein zweites Versäumnis-
urteil ist, kann die anwaltliche Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104 nicht aus
dem Gegenstandswert dieser Entscheidung errechnet werden. Die Gebühr für
den Termin vom 19. Juli 2005 ist vielmehr zunächst aus dem Streitwert von
122.455,66 € zu berechnen. Der sich daraus ergebende Betrag ist sodann um
die Hälfte der Differenz einfacher Gebühren aus den Gegenstandswerten
220.125,29 € und 122.455,66 € zu erhöhen. Die Gebühr aus dem höheren
Streitwert beträgt 1.934 €, diejenige aus dem niedrigeren Streitwert 1.431 €. Die
Differenz beider Werte ergibt 503 €. Die Hälfte hiervon beträgt 251,50 €. Um
den letztgenannten Betrag ist die 1,2-Gebühr aus 122.455,66 € zu erhöhen:
1.717,20 € + 251,50 € = 1.968,70 €. Dieser Betrag ist der Klägerin als Termins-
gebühr insgesamt von dem Beklagten zu erstatten.
4. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach alledem teilweise zurück-
zuweisen. Die Klägerin hatte als weitere Terminsgebühr 1.605,30 € gefordert.
Nachdem ihr bereits in den Vorinstanzen 967 € zugesprochen wurden, stehen
ihr noch weitere 1.001,70 € nebst Zinsen zu.
Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.09.2005 - 2 O 12173/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.11.2005 - 4 W 2257/05 -