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BGH Beschluss vom 07.06.2006 – VIII ZB 108/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

RVG VV Nr. 3104

Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner

dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder

erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist für die Terminsgebühr RVG

VV Nr. 3104 einschlägig. Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil

nach § 331 Abs. 3 ZPO erging, ergibt sich nichts anderes.

BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 108/05 - OLG Nürnberg LG Nürnberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und

Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

4. Zivilsenats

des

Oberlandesgerichts

Nürnberg

vom

28. November 2005 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenbeamte

des Landgerichts Nürnberg-Fürth angewiesen, den Kostenfestset-

zungsbeschluss vom 16. September 2005 dahin abzuändern,

dass die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Anwalts-

kosten hinsichtlich der Terminsgebühr aus dem Streitwert von

122.455,66 € (Entscheidung vom 18. Januar 2005) nach RVG VV

Nr. 3104 zu berechnen sind und dieser Betrag um die Hälfte der

Gebührendifferenz aus den Gegenstandswerten 220.125,29 € und

122.455,66 € zu erhöhen ist.

Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Klägerin 1/3,

der Beklagte 2/3 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.605,30 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat ein Versäumnisurteil vom 18. Januar 2005 nach § 331

Abs. 3 ZPO über eine Klageforderung von 122.455,66 € erwirkt. Nachdem der

Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und Widerklage erhoben hatte, wo-

durch der Streitwert auf 220.125,29 € erhöht worden ist, hat das Landgericht

einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Zu diesem Termin vom

19. Juli 2005 ist der Beklagte nicht erschienen, und er hat sich auch nicht ord-

nungsgemäß vertreten lassen. Das Landgericht hat antragsgemäß zur Klage-

forderung ein zweites Versäumnisurteil und zur Widerklage ein erstes Ver-

säumnisurteil erlassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht

die anwaltliche Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ledig-

lich gemäß RVG VV Nr. 3105 mit einem Satz von 0,5 aus dem höheren Streit-

wert festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin,

mit der sie die Festsetzung einer Terminsgebühr zu einem Satz von 1,2 nach

RVG VV Nr. 3104 erreichen möchte, hat das Oberlandesgericht, dessen Ent-

scheidung in NJW 2006, 1527 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Mit der vom

Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr

Begehren weiter.

II.

2

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige

Rechtsbeschwerde ist überwiegend begründet. Zu Recht begehrt die Klägerin

die Festsetzung ihrer Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104, soweit es sich bei

der Entscheidung vom 19. Juli 2005 um ein zweites Versäumnisurteil handelt.

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1. Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den

Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung

weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist nach einer Auffassung

gleichwohl die ermäßigte Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3105 zu berechnen,

auch wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil

erwirkt hat (Hansens, JurBüro 2004, 243 ff. - 251 -; Hartmann, Kostengesetze,

35. Aufl., § 15 RVG Rdnr. 20). Nach anderer Ansicht ist in einem solchen Fall

für die Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 einschlägig, das heißt, es ist ein Ge-

bührensatz von 1,2 festzusetzen (OLG Celle NJW 2005, 1283 f.; OLG Mün-

chen, AGS 2006, 163 m.Anm. Schons; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345

Rdnr. 7; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG VV Nr. 3105 Rdnr. 3; nunmehr auch Han-

sens, Anm. zu LG Düsseldorf, RVGreport 2005, 474 f.).

4

2. Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Zwar ist dem Beschwerdegericht

darin zuzustimmen, dass der Wortlaut der Nr. 3105 nicht eindeutig ist. Dennoch

spricht eine daran anknüpfende Auslegung gegen die Auffassung des Be-

schwerdegerichts. Denn das Wort "nur" in Nr. 3105 wäre überflüssig und könnte

gestrichen werden, wenn die Norm auch bei mehrmaligen Terminen einschlägig

wäre. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift weist eher in diese Rich-

tung. In der Gesetzesbegründung zu Nr. 3105 heißt es (BT-Drucks. 15/1971,

S. 212):

"Findet nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt und er- geht daraufhin Versäumnisurteil, soll nur eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 anfallen ... ."

5

Es liegt nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe damit ausdrücken

wollen, wenn nur ein einziger Termin stattfinde, greife diese Vorschrift ein. Zu-

dem stellt die Gesetzesbegründung (aaO) ausdrücklich fest, die verminderte

Terminsgebühr nach Nr. 3105 trage dem in der Regel geringeren Aufwand des

Rechtsanwalts in diesen Fallkonstellationen Rechnung. Die Vorbereitung und

Präsenz in einem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung übersteigt aber

deutlich den von Nr. 3105 jedenfalls typischerweise unterstellten Arbeitsauf-

wand des Rechtsanwalts.

6

Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3

ZPO und damit nicht in einem Termin zur mündlichen Verhandlung erging, er-

gibt sich nichts anderes. Aus Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 RVG VV folgt, dass ein nach

§ 331 Abs. 3 ZPO erwirktes Versäumnisurteil hier nicht anders zu behandeln ist

als ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 ZPO.

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Die Terminsgebühr ist daher, soweit ein zweites Versäumnisurteil erlas-

sen ist, nach RVG VV Nr. 3104 zu berechnen.

3. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nur teilweise begründet. Da das

Urteil vom 19. Juli 2005 nur in Höhe von 122.455,66 € ein zweites Versäumnis-

urteil ist, kann die anwaltliche Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104 nicht aus

dem Gegenstandswert dieser Entscheidung errechnet werden. Die Gebühr für

den Termin vom 19. Juli 2005 ist vielmehr zunächst aus dem Streitwert von

122.455,66 € zu berechnen. Der sich daraus ergebende Betrag ist sodann um

die Hälfte der Differenz einfacher Gebühren aus den Gegenstandswerten

220.125,29 € und 122.455,66 € zu erhöhen. Die Gebühr aus dem höheren

Streitwert beträgt 1.934 €, diejenige aus dem niedrigeren Streitwert 1.431 €. Die

Differenz beider Werte ergibt 503 €. Die Hälfte hiervon beträgt 251,50 €. Um

den letztgenannten Betrag ist die 1,2-Gebühr aus 122.455,66 € zu erhöhen:

1.717,20 € + 251,50 € = 1.968,70 €. Dieser Betrag ist der Klägerin als Termins-

gebühr insgesamt von dem Beklagten zu erstatten.

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4. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach alledem teilweise zurück-

zuweisen. Die Klägerin hatte als weitere Terminsgebühr 1.605,30 € gefordert.

Nachdem ihr bereits in den Vorinstanzen 967 € zugesprochen wurden, stehen

ihr noch weitere 1.001,70 € nebst Zinsen zu.

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Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.09.2005 - 2 O 12173/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.11.2005 - 4 W 2257/05 -