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BGH Urteil vom 08.06.2006 – III ZR 236/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Juni 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2004 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-

klagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des

Landgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2002 wird in vollem Um-

fang zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des aufgrund einer entsprechenden Bauge-

nehmigung aus dem Jahre 1977 mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauten

Grundstücks Flur 3, Flurstück 570/25 in der Gemeinde H. . Dieses

Grundstück grenzt östlich an eine Garagenzeile sowie in einer Breite von 2,5 m

an einen Wendehammer der St. Straße. Zwischen dem Grundstück des

Klägers und dem etwa 42 m südlich verlaufenden G. Weg befindet sich

die Parzelle 570/28, die früher ebenfalls im Eigentum des Klägers gestanden

hatte, von diesem aber im Jahre 1992 an seine Tochter veräußert worden ist.

Die Breite dieser Parzelle schwankt zwischen 3 m und 10,5 m.

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Die zuständigen Amtsträger des Bauamtes des beklagten Kreises waren

(und sind) der Auffassung, dass das Grundstück 570/25 durch die Parzelle

570/28, d.h. durch eine Anbindung an den G. Weg - und nicht etwa

durch eine solche an die St. Straße - wegemäßig erschlossen werde. Der

Beklagte trug am 10. September 1992 in das Baulastenverzeichnis Baulasten

des Inhalts ein, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 570/28 verpflich-

tet werde, dieses Flurstück zugunsten des Flurstücks 570/25 als Zufahrt zur

Verfügung zu stellen, und der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 570/25 die

als Zufahrt zu seinem Grundstück dienende Fläche des Flurstücks 570/28 aus-

reichend zu befestigen und zu unterhalten habe. Außerdem wurde bestimmt,

dass das Wegegrundstück und das Hausgrundstück nicht gesondert veräußert

werden dürften. Auf Widerspruch des Klägers wurde diese Baulast durch das

Regierungspräsidium D. teilweise eingeschränkt. Mit seiner daraufhin

erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage begehrte der Kläger die völlige Lö-

schung der Baulast sowie die Feststellung, dass die frühere Baugenehmigung

aus dem Jahre 1977 keine Regelungen über eine wegemäßige Erschließung

des Grundstücks 570/25 über das Flurstück 570/28 enthalte. Außerdem bean-

tragte er eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Stellplatzes mit Zufahrt

von der St. Straße. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten

zur Löschung der Baulast (was am 14. April 1997 geschah) und wies die Klage

im Übrigen ab. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Der Hessi-

sche Verwaltungsgerichtshof traf die begehrte Feststellung, dass die Bauge-

nehmigung keine Auflage oder sonstige Regelung enthalte, aus der hervorge-

he, dass (1) das Flurstück 570/25 hinsichtlich Zugang und Zufahrt mit Pkw zur

Garage sowie für den Einsatz mit Feuerlösch- und Rettungsgeräten über das

Grundstück 570/28 erschlossen werde, (2) das Flurstück 570/28 als Zugang

und Zufahrt zum Flurstück 570/25 dauernd freizuhalten sei, (3) der jeweilige

Eigentümer des Flurstücks 570/25 auf dem Flurstück 570/28 eine als Zufahrt zu

dem Grundstück 570/25 ausreichende Fläche ausreichend zu befestigen und

tragfähig befahrbar herzustellen, zu unterhalten und für den Einsatz von Feuer-

wehr- und Rettungsfahrzeugen ständig freizuhalten habe. Im Übrigen wurde die

Berufung zurückgewiesen; insbesondere verblieb es bei der Abweisung des

Antrags auf eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Stellplatzes mit Zu-

fahrt von der St. Straße.

3

Der Kläger ist der Auffassung, dass der beklagte Kreis unter dem Ge-

sichtspunkt der Amtshaftung schadensersatzpflichtig sei, da der Beklagte den

Verkauf des Hausgrundstücks Flurstück 570/25 vereitelt habe. Er begehrt die

Feststellung, dass der Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der da-

durch entstanden sei und noch entstehe, dass der Beklagte im Jahre 1992 eine

rechtswidrige Baulast eingetragen und auch nach deren im Jahre 1997 erfolgter

Löschung eine unzutreffende Rechtsansicht zur Erschließung des Grundstücks

vertreten habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts teilweise ge-

ändert und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den

Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden sei, dass der Beklagte am

10. September 1992 für das Grundstück des Klägers eine Baulast in das Bau-

lastenverzeichnis eingetragen und erst am 14. April 1997 wieder gelöscht habe.

Im darüber hinausgehenden Umfang hat das Berufungsgericht die Berufung

zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Be-

klagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Amtshaftungsklage weiter.

Der Kläger, dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat zurückgewiesen

worden ist, hat sich der Revision angeschlossen und wendet sich gegen die

Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit er im Berufungsverfahren unterle-

gen ist.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Klage in vollem Umfang abge-

wiesen worden war. Die Anschlussrevision des Klägers hat hingegen keinen

Erfolg.

I.

6

1.

Die Verfahrensrüge der Revision des Beklagten, das Berufungsgericht

habe mit der von ihm getroffenen Feststellung gegen § 308 Abs. 1 ZPO versto-

ßen, greift, wie der Senat geprüft hat, nicht durch; von einer näheren Begrün-

dung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

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2.

Die Eintragung der Baulast erfüllte den Tatbestand einer Amtspflichtver-

letzung zu Lasten des Klägers. Die Rechtswidrigkeit jener Eintragung steht

durch das zwischen denselben Parteien ergangene Urteil des Verwaltungsge-

richts Darmstadt vom 13. November 1996 auch mit Wirkung für den vorliegen-

den Amtshaftungsprozess rechtskräftig fest. Auch ein Verschulden der han-

delnden Amtsträger hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.

8

3.

Im Übrigen, d.h. im Umfang des (Anschluss-)Revisionsangriffs des Klä-

gers, der sich dagegen wendet, dass der Beklagte durchgehend die Auffassung

vertreten hatte, das Grundstück des Klägers werde allein durch die Wegepar-

zelle 570/28 und nicht über den Grundstücksteil, der an die St. Straße

angrenzt, erschlossen, liegt eine Amtspflichtverletzung bereits tatbestandsmä-

ßig nicht vor. Der Senat hält die diesbezügliche Rechtsauffassung des Beklag-

ten für vertretbar und von der Sache her sogar für nahe liegend. Dem stehen

die dem Beklagten teilweise ungünstigen Entscheidungen des Verwaltungsge-

richts D. und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen.

Das Verwaltungsgericht hatte - zu Recht und vom Beklagten nicht mit Rechts-

mitteln angegriffen - lediglich festgestellt, dass die Baulast rechtswidrig war. Die

Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs besagte nur, dass die

wegemäßige Erschließung im festgestellten Umfang nicht Gegenstand von Auf-

lagen in der Baugenehmigung gewesen war. Damit wurden keine rechtskraftfä-

higen Aussagen darüber getroffen, welcher Art die wegemäßige Erschließung

gewesen war (und ist). Deshalb blieb es dem Beklagten unbenommen, weiter-

hin den Rechtsstandpunkt zu vertreten, dass diese Erschließung gerade nicht

über die St. Straße erfolgte. Zwar grenzte das Grundstück 570/25 an die-

se; jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof eindeutig festgestellt, dass es an der

notwendigen straßenrechtlichen Genehmigung des Straßenbaulastträgers für

die Schaffung einer Zufahrt von der St. Straße fehlte. Der Antrag des Klä-

gers auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Zuwegung von der St.

Straße her war und ist - auch mit Bindungswirkung für den vorliegenden Amts-

haftungsprozess - rechtskräftig abgewiesen. Wenn der Beklagte unter diesen

Umständen der Meinung war, als einzige Zufahrt verbleibe diejenige vom G.

Weg, so ist dies nicht amtspflichtwidrig, zumindest nicht schuldhaft.

II.

9

Aus der - nach alledem als einziger Ansatzpunkt für einen Amtshaf-

tungsanspruch verbleibenden - Eintragung der rechtswidrigen Baulast kann ein

solcher Anspruch indessen nicht hergeleitet werden, weil es insoweit an einer

hinreichenden Darlegung eines Schadens fehlt.

10

1.

Das Berufungsgericht meint, für einen Schadenseintritt entscheidend sei

nicht der konkrete Nachweis beeinträchtigter Verkaufschancen, sondern der

unstreitige Umstand, dass der Kläger nach Eintragung der Baulast auf Ver-

kaufsbemühungen verzichtet habe, weil er angenommen habe, das Hausgrund-

stück sei mit der Baulast nicht oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen

Preis verkäuflich. Diese Erwägung ist nicht geeignet, einen Schaden - sei es

auch nur in Form eines bloßen Feststellungsausspruchs ohne konkrete Beziffe-

rung - darzutun.

11

2.

Bei der Frage nach dem Umfang des verursachten und daher zu erset-

zenden Schadens ist die tatsächliche Lage infolge der Amtspflichtverletzung mit

der Lage zu vergleichen, die vorhanden wäre, wenn die unerlaubte Handlung

nicht vorläge, sondern der Beklagte amtspflichtgemäß gehandelt hätte; nur so-

weit die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten gün-

stiger als die tatsächliche wäre, ist der Schaden durch die Amtspflichtverletzung

verursacht und, sofern adäquat verursacht, zu ersetzen. Wird dementsprechend

hier die Baulast hinweggedacht, so würde dies - wie die Revisionsbegründung

des Beklagten zutreffend hervorhebt - nichts daran ändern, dass die wegemä-

ßige Erschließung des Grundstücks nach wie vor ungesichert war. Insbesonde-

re änderte sich nichts an der - im Verwaltungsprozess rechtskräftig festgestell-

ten - rechtlichen Unmöglichkeit, das Grundstück im fraglichen Zeitraum von der

St. Straße aus zu erschließen. Dafür, dass gerade die Eintragung der

Baulast die hierdurch eingeschränkten Verkaufschancen des Grundstücks noch

weiter vermindert haben könnte, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.

12

3.

Deshalb kann die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklag-

ten nicht getroffen werden; vielmehr hat es bei der landgerichtlichen Klageab-

weisung zu verbleiben.

Schlick Wurm Streck

Dörr Galke

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.10.2002 - 9 O 122/00 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 U 172/03 -