BGH Urteil vom 08.06.2006 – III ZR 236/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Juni 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2004 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-
klagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2002 wird in vollem Um-
fang zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des aufgrund einer entsprechenden Bauge-
nehmigung aus dem Jahre 1977 mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauten
Grundstücks Flur 3, Flurstück 570/25 in der Gemeinde H. . Dieses
Grundstück grenzt östlich an eine Garagenzeile sowie in einer Breite von 2,5 m
an einen Wendehammer der St. Straße. Zwischen dem Grundstück des
Klägers und dem etwa 42 m südlich verlaufenden G. Weg befindet sich
die Parzelle 570/28, die früher ebenfalls im Eigentum des Klägers gestanden
hatte, von diesem aber im Jahre 1992 an seine Tochter veräußert worden ist.
Die Breite dieser Parzelle schwankt zwischen 3 m und 10,5 m.
Die zuständigen Amtsträger des Bauamtes des beklagten Kreises waren
(und sind) der Auffassung, dass das Grundstück 570/25 durch die Parzelle
570/28, d.h. durch eine Anbindung an den G. Weg - und nicht etwa
durch eine solche an die St. Straße - wegemäßig erschlossen werde. Der
Beklagte trug am 10. September 1992 in das Baulastenverzeichnis Baulasten
des Inhalts ein, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 570/28 verpflich-
tet werde, dieses Flurstück zugunsten des Flurstücks 570/25 als Zufahrt zur
Verfügung zu stellen, und der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 570/25 die
als Zufahrt zu seinem Grundstück dienende Fläche des Flurstücks 570/28 aus-
reichend zu befestigen und zu unterhalten habe. Außerdem wurde bestimmt,
dass das Wegegrundstück und das Hausgrundstück nicht gesondert veräußert
werden dürften. Auf Widerspruch des Klägers wurde diese Baulast durch das
Regierungspräsidium D. teilweise eingeschränkt. Mit seiner daraufhin
erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage begehrte der Kläger die völlige Lö-
schung der Baulast sowie die Feststellung, dass die frühere Baugenehmigung
aus dem Jahre 1977 keine Regelungen über eine wegemäßige Erschließung
des Grundstücks 570/25 über das Flurstück 570/28 enthalte. Außerdem bean-
tragte er eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Stellplatzes mit Zufahrt
von der St. Straße. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten
zur Löschung der Baulast (was am 14. April 1997 geschah) und wies die Klage
im Übrigen ab. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Der Hessi-
sche Verwaltungsgerichtshof traf die begehrte Feststellung, dass die Bauge-
nehmigung keine Auflage oder sonstige Regelung enthalte, aus der hervorge-
he, dass (1) das Flurstück 570/25 hinsichtlich Zugang und Zufahrt mit Pkw zur
Garage sowie für den Einsatz mit Feuerlösch- und Rettungsgeräten über das
Grundstück 570/28 erschlossen werde, (2) das Flurstück 570/28 als Zugang
und Zufahrt zum Flurstück 570/25 dauernd freizuhalten sei, (3) der jeweilige
Eigentümer des Flurstücks 570/25 auf dem Flurstück 570/28 eine als Zufahrt zu
dem Grundstück 570/25 ausreichende Fläche ausreichend zu befestigen und
tragfähig befahrbar herzustellen, zu unterhalten und für den Einsatz von Feuer-
wehr- und Rettungsfahrzeugen ständig freizuhalten habe. Im Übrigen wurde die
Berufung zurückgewiesen; insbesondere verblieb es bei der Abweisung des
Antrags auf eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Stellplatzes mit Zu-
fahrt von der St. Straße.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der beklagte Kreis unter dem Ge-
sichtspunkt der Amtshaftung schadensersatzpflichtig sei, da der Beklagte den
Verkauf des Hausgrundstücks Flurstück 570/25 vereitelt habe. Er begehrt die
Feststellung, dass der Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der da-
durch entstanden sei und noch entstehe, dass der Beklagte im Jahre 1992 eine
rechtswidrige Baulast eingetragen und auch nach deren im Jahre 1997 erfolgter
Löschung eine unzutreffende Rechtsansicht zur Erschließung des Grundstücks
vertreten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts teilweise ge-
ändert und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den
Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden sei, dass der Beklagte am
10. September 1992 für das Grundstück des Klägers eine Baulast in das Bau-
lastenverzeichnis eingetragen und erst am 14. April 1997 wieder gelöscht habe.
Im darüber hinausgehenden Umfang hat das Berufungsgericht die Berufung
zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Be-
klagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Amtshaftungsklage weiter.
Der Kläger, dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat zurückgewiesen
worden ist, hat sich der Revision angeschlossen und wendet sich gegen die
Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit er im Berufungsverfahren unterle-
gen ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstel-
lung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Klage in vollem Umfang abge-
wiesen worden war. Die Anschlussrevision des Klägers hat hingegen keinen
Erfolg.
I.
1.
Die Verfahrensrüge der Revision des Beklagten, das Berufungsgericht
habe mit der von ihm getroffenen Feststellung gegen § 308 Abs. 1 ZPO versto-
ßen, greift, wie der Senat geprüft hat, nicht durch; von einer näheren Begrün-
dung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2.
Die Eintragung der Baulast erfüllte den Tatbestand einer Amtspflichtver-
letzung zu Lasten des Klägers. Die Rechtswidrigkeit jener Eintragung steht
durch das zwischen denselben Parteien ergangene Urteil des Verwaltungsge-
richts Darmstadt vom 13. November 1996 auch mit Wirkung für den vorliegen-
den Amtshaftungsprozess rechtskräftig fest. Auch ein Verschulden der han-
delnden Amtsträger hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.
3.
Im Übrigen, d.h. im Umfang des (Anschluss-)Revisionsangriffs des Klä-
gers, der sich dagegen wendet, dass der Beklagte durchgehend die Auffassung
vertreten hatte, das Grundstück des Klägers werde allein durch die Wegepar-
zelle 570/28 und nicht über den Grundstücksteil, der an die St. Straße
angrenzt, erschlossen, liegt eine Amtspflichtverletzung bereits tatbestandsmä-
ßig nicht vor. Der Senat hält die diesbezügliche Rechtsauffassung des Beklag-
ten für vertretbar und von der Sache her sogar für nahe liegend. Dem stehen
die dem Beklagten teilweise ungünstigen Entscheidungen des Verwaltungsge-
richts D. und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht hatte - zu Recht und vom Beklagten nicht mit Rechts-
mitteln angegriffen - lediglich festgestellt, dass die Baulast rechtswidrig war. Die
Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs besagte nur, dass die
wegemäßige Erschließung im festgestellten Umfang nicht Gegenstand von Auf-
lagen in der Baugenehmigung gewesen war. Damit wurden keine rechtskraftfä-
higen Aussagen darüber getroffen, welcher Art die wegemäßige Erschließung
gewesen war (und ist). Deshalb blieb es dem Beklagten unbenommen, weiter-
hin den Rechtsstandpunkt zu vertreten, dass diese Erschließung gerade nicht
über die St. Straße erfolgte. Zwar grenzte das Grundstück 570/25 an die-
se; jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof eindeutig festgestellt, dass es an der
notwendigen straßenrechtlichen Genehmigung des Straßenbaulastträgers für
die Schaffung einer Zufahrt von der St. Straße fehlte. Der Antrag des Klä-
gers auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Zuwegung von der St.
Straße her war und ist - auch mit Bindungswirkung für den vorliegenden Amts-
haftungsprozess - rechtskräftig abgewiesen. Wenn der Beklagte unter diesen
Umständen der Meinung war, als einzige Zufahrt verbleibe diejenige vom G.
Weg, so ist dies nicht amtspflichtwidrig, zumindest nicht schuldhaft.
II.
Aus der - nach alledem als einziger Ansatzpunkt für einen Amtshaf-
tungsanspruch verbleibenden - Eintragung der rechtswidrigen Baulast kann ein
solcher Anspruch indessen nicht hergeleitet werden, weil es insoweit an einer
hinreichenden Darlegung eines Schadens fehlt.
1.
Das Berufungsgericht meint, für einen Schadenseintritt entscheidend sei
nicht der konkrete Nachweis beeinträchtigter Verkaufschancen, sondern der
unstreitige Umstand, dass der Kläger nach Eintragung der Baulast auf Ver-
kaufsbemühungen verzichtet habe, weil er angenommen habe, das Hausgrund-
stück sei mit der Baulast nicht oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen
Preis verkäuflich. Diese Erwägung ist nicht geeignet, einen Schaden - sei es
auch nur in Form eines bloßen Feststellungsausspruchs ohne konkrete Beziffe-
rung - darzutun.
2.
Bei der Frage nach dem Umfang des verursachten und daher zu erset-
zenden Schadens ist die tatsächliche Lage infolge der Amtspflichtverletzung mit
der Lage zu vergleichen, die vorhanden wäre, wenn die unerlaubte Handlung
nicht vorläge, sondern der Beklagte amtspflichtgemäß gehandelt hätte; nur so-
weit die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten gün-
stiger als die tatsächliche wäre, ist der Schaden durch die Amtspflichtverletzung
verursacht und, sofern adäquat verursacht, zu ersetzen. Wird dementsprechend
hier die Baulast hinweggedacht, so würde dies - wie die Revisionsbegründung
des Beklagten zutreffend hervorhebt - nichts daran ändern, dass die wegemä-
ßige Erschließung des Grundstücks nach wie vor ungesichert war. Insbesonde-
re änderte sich nichts an der - im Verwaltungsprozess rechtskräftig festgestell-
ten - rechtlichen Unmöglichkeit, das Grundstück im fraglichen Zeitraum von der
St. Straße aus zu erschließen. Dafür, dass gerade die Eintragung der
Baulast die hierdurch eingeschränkten Verkaufschancen des Grundstücks noch
weiter vermindert haben könnte, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
3.
Deshalb kann die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklag-
ten nicht getroffen werden; vielmehr hat es bei der landgerichtlichen Klageab-
weisung zu verbleiben.
Schlick Wurm Streck
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.10.2002 - 9 O 122/00 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 U 172/03 -