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BGH Beschluss vom 09.06.2006 – 2 StR 177/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juni 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2005 im Schuld-
spruch hinsichtlich der Tat 4 dahin geändert, dass
a) der Angeklagte C. insoweit der versuchten Nötigung;
b) der Angeklagte B. insoweit der versuchten Nötigung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als
unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Die Verurteilungen wegen vollendeter Nötigung im Fall 4 halten rechtli-
cher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren
die Angeklagten nach dem gescheiterten Versuch eines Wohnungseinbruchs im
Fall 3 beim Verlassen des Grundstücks
von einem Nachbarn
beobachtet, zur Rede gestellt und verfolgt worden. Entsprechend gemeinschaft-
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lichem Tatplan trat der Angeklagte B. auf den Geschädigten zu, um ihn
durch Gewalt oder Drohungen zur Aufgabe der Verfolgung zu veranlassen.
Er besprühte den Geschädigten mit Reizgas, von dessen Vorhandensein
der Angeklagte C. nach den Feststellungen des Landgerichts keine Kennt-
nis hatte. Der Geschädigte gab jedoch die Verfolgung nicht auf, sondern folgte
den Tätern weiter bis zum Fluchtfahrzeug und benachrichtigte die Polizei.
Damit war der Tatbestand einer gemeinschaftlichen Nötigung nicht voll-
endet, sondern nur versucht, denn der erstrebte Erfolg der Nötigungshandlung
blieb gerade aus.
Der Senat konnte auf die Sachrüge den Schuldspruch selbst ändern.
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht anders als
geschehen hätten verteidigen können. Die tateinheitliche Verurteilung des An-
geklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung wird von dem Rechts-
fehler nicht berührt.
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Im Übrigen sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei. Die vom Angeklagten
C. erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt
ausgeführten Gründen unbegründet. Auch die Überprüfung des Urteils auf
Grund der Sachrüge ergibt weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
nicht.
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Die Strafaussprüche werden durch die Schuldspruchänderung nicht be-
rührt. Der Senat kann ausschließen, dass die für die Tat 4 verhängten Einzel-
strafen von drei Monaten (C. ) bzw. sechs Monaten (B. ) sowie die Ge-
samtstrafen bei zutreffender Annahme nur versuchter Nötigung milder ausgefal-
len wären; das Beruhen der erkannten Strafen auf dem Rechtsfehler kann da-
her ausgeschlossen werden.
Rissing-van Saan
Ri'inBGH Dr. Otten ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Dr. Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl