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BGH Beschluss vom 09.06.2006 – 2 StR 186/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2005 mit den zuge-
hörigen Feststellungen, soweit es sie betrifft, aufgehoben
a) im Strafausspruch
b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung hinsichtlich
des Kraftfahrzeugs Chrysler Jeep, amtliches Kennzeichen
.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Be-
währung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-
teilt, ein im Eigentum der Angeklagten stehendes Fahrzeug sowie - bei ihr und
dem Mitangeklagten - unter anderem eine Heroingemischmenge von
4.497,32 g und von 19.865 g eingezogen. Die Revision der Angeklagten, mit
der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat in dem aus dem Be-
schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Nach den Feststellungen lebte die Angeklagte mit dem Mitangeklagten
zusammen, der sich als Heroinhändler betätigte. Am 11. Februar 2005 begleite-
te sie den Mitangeklagten als Beifahrerin in ihrem vom Mitangeklagten gesteu-
erten Fahrzeug Chrysler Jeep, amtliches Kennzeichen , zu einem
Treffen mit einem Lastwagenfahrer. Dieser hatte von dem Mitangeklagten ge-
ordertes Rauschgift - 4,5 kg Heroin - aus der Slowakei mitgebracht. Nach kur-
zem Halt und Rücksprache auf einem Bauhausparkplatz fuhren beide Fahrzeu-
ge auf den Standstreifen der Autobahn. Bevor es zu der dort unmittelbar bevor-
stehenden Übergabe des Heroins kam, erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die An-
geklagte hatte spätestens nach dem Treffen auf dem Bauhausparkplatz billi-
gend in Kauf genommen, dass es zu einem Geschäft über jedenfalls 2 kg He-
roin kommen würde.
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1. Das Landgericht hat für diese als psychische Beihilfe zum Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertete Tat die Strafe
dem nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.
Das Vorliegen eines minder schweren Falls des § 29 a Abs. 2 BtMG hat es
nicht geprüft. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
Einer ausdrücklichen Erörterung hätte es hier bereits deshalb bedurft, weil § 27
Abs. 2 StGB einen gesetzlich "vertypten" Milderungsgrund bildet, der schon al-
lein, jedenfalls aber zusammen mit den anderen hier zu Gunsten der nicht vor-
bestraften Angeklagten sprechenden Umständen - Teilgeständnis, untergeord-
nete Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten, den sie nur auf Grund ihrer
Liebesbeziehung zu dem Mitangeklagten geleistet hat, polizeiliche Überwa-
chung des Geschäfts und Sicherstellung des Heroins - Anlass geben konnte,
einen minder schweren Fall anzunehmen. Da § 29 a Abs. 2 BtMG einen Straf-
rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht - gegenüber drei Monaten
bis elf Jahren und drei Monaten bei Anwendung des nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmens - kann ein Beruhen der Strafe auf diesem
Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Über die Strafe muss deshalb neu
befunden werden. Soweit der neue Tatrichter erneut die Einziehung des der
Angeklagten gehörigen Fahrzeugs anordnet (siehe 2.), wird er auch zu prüfen
haben, ob die Einziehung strafmildernd zu berücksichtigen ist.
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2. Auch die Einziehungsentscheidung, soweit sie das der Angeklagten
gehörige Fahrzeug betrifft, kann keinen Bestand haben. Zwar wurde das Fahr-
zeug zur Durchführung eines Heroingeschäfts eingesetzt. Es unterfällt deshalb
dem Regelungsbereich des § 74 StGB. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch
nicht entnehmen, dass das Landgericht die Verhältnismäßigkeit der Einziehung
des Fahrzeugs, dessen Wert nicht angegeben ist, geprüft hat (§ 74 b Abs. 1
StGB). Dazu bestand angesichts des untergeordneten Tatbeitrags der Ange-
klagten jedenfalls dann Anlass, wenn es sich um ein höherwertiges Fahrzeug
handelte.
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3. Soweit das Landgericht ferner Heroin mit einem Gesamtnettogewicht
von 19.865 g mit einer mittleren Wirkstoffmenge von 10.693 g Heroinhydrochlo-
rid eingezogen hat, ist nach den Urteilsgründen ein Zusammenhang weder mit
der der Angeklagten zur Last gelegten Tat noch mit den Taten, die der Verurtei-
lung des Mitangeklagten zu Grunde liegen, gegeben. Die danach fehlerhafte
Einziehung in diesem Verfahren beschwert die Angeklagte jedoch nicht.
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