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BGH Beschluss vom 09.06.2006 – 2 StR 186/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 186/06

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2005 mit den zuge-

hörigen Feststellungen, soweit es sie betrifft, aufgehoben

a) im Strafausspruch

b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung hinsichtlich

des Kraftfahrzeugs Chrysler Jeep, amtliches Kennzeichen

.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Be-

währung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-

teilt, ein im Eigentum der Angeklagten stehendes Fahrzeug sowie - bei ihr und

dem Mitangeklagten - unter anderem eine Heroingemischmenge von

4.497,32 g und von 19.865 g eingezogen. Die Revision der Angeklagten, mit

der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, hat in dem aus dem Be-

schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im

Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen lebte die Angeklagte mit dem Mitangeklagten

zusammen, der sich als Heroinhändler betätigte. Am 11. Februar 2005 begleite-

te sie den Mitangeklagten als Beifahrerin in ihrem vom Mitangeklagten gesteu-

erten Fahrzeug Chrysler Jeep, amtliches Kennzeichen , zu einem

Treffen mit einem Lastwagenfahrer. Dieser hatte von dem Mitangeklagten ge-

ordertes Rauschgift - 4,5 kg Heroin - aus der Slowakei mitgebracht. Nach kur-

zem Halt und Rücksprache auf einem Bauhausparkplatz fuhren beide Fahrzeu-

ge auf den Standstreifen der Autobahn. Bevor es zu der dort unmittelbar bevor-

stehenden Übergabe des Heroins kam, erfolgte der polizeiliche Zugriff. Die An-

geklagte hatte spätestens nach dem Treffen auf dem Bauhausparkplatz billi-

gend in Kauf genommen, dass es zu einem Geschäft über jedenfalls 2 kg He-

roin kommen würde.

3

1. Das Landgericht hat für diese als psychische Beihilfe zum Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertete Tat die Strafe

dem nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.

Das Vorliegen eines minder schweren Falls des § 29 a Abs. 2 BtMG hat es

nicht geprüft. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

Einer ausdrücklichen Erörterung hätte es hier bereits deshalb bedurft, weil § 27

Abs. 2 StGB einen gesetzlich "vertypten" Milderungsgrund bildet, der schon al-

lein, jedenfalls aber zusammen mit den anderen hier zu Gunsten der nicht vor-

bestraften Angeklagten sprechenden Umständen - Teilgeständnis, untergeord-

nete Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten, den sie nur auf Grund ihrer

Liebesbeziehung zu dem Mitangeklagten geleistet hat, polizeiliche Überwa-

chung des Geschäfts und Sicherstellung des Heroins - Anlass geben konnte,

einen minder schweren Fall anzunehmen. Da § 29 a Abs. 2 BtMG einen Straf-

rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht - gegenüber drei Monaten

bis elf Jahren und drei Monaten bei Anwendung des nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs.

1 StGB gemilderten Strafrahmens - kann ein Beruhen der Strafe auf diesem

Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Über die Strafe muss deshalb neu

befunden werden. Soweit der neue Tatrichter erneut die Einziehung des der

Angeklagten gehörigen Fahrzeugs anordnet (siehe 2.), wird er auch zu prüfen

haben, ob die Einziehung strafmildernd zu berücksichtigen ist.

4

2. Auch die Einziehungsentscheidung, soweit sie das der Angeklagten

gehörige Fahrzeug betrifft, kann keinen Bestand haben. Zwar wurde das Fahr-

zeug zur Durchführung eines Heroingeschäfts eingesetzt. Es unterfällt deshalb

dem Regelungsbereich des § 74 StGB. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch

nicht entnehmen, dass das Landgericht die Verhältnismäßigkeit der Einziehung

des Fahrzeugs, dessen Wert nicht angegeben ist, geprüft hat (§ 74 b Abs. 1

StGB). Dazu bestand angesichts des untergeordneten Tatbeitrags der Ange-

klagten jedenfalls dann Anlass, wenn es sich um ein höherwertiges Fahrzeug

handelte.

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3. Soweit das Landgericht ferner Heroin mit einem Gesamtnettogewicht

von 19.865 g mit einer mittleren Wirkstoffmenge von 10.693 g Heroinhydrochlo-

rid eingezogen hat, ist nach den Urteilsgründen ein Zusammenhang weder mit

der der Angeklagten zur Last gelegten Tat noch mit den Taten, die der Verurtei-

lung des Mitangeklagten zu Grunde liegen, gegeben. Die danach fehlerhafte

Einziehung in diesem Verfahren beschwert die Angeklagte jedoch nicht.

Rissing-van Saan Otten Fischer

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