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BGH Beschluss vom 12.06.2006 – II ZB 21/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 21/05

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2

Satz 2

Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete

Rechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehr-

wertsteuer auf die Honorarforderung fordern. Für die arme, zum Abzug der Vor-

steuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rech-

nung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.

BGH, Beschl. vom 12. Juni 2006 - II ZB 21/05 - OLG Dresden

LG Zwickau

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. August 2005 wird auf

Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 211,44 €

Gründe:

1

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H.

GmbH S. (Schuldnerin). In dieser Eigen-

schaft hat er den Beklagten als vormaligen Geschäftsführer und Alleingesell-

schafter der Schuldnerin erstinstanzlich auf Zahlung in Anspruch genommen.

Für die Klage wurde ihm antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

unter Beiordnung des Rechtsbeschwerdeführers bewilligt. Das Landgericht hat

durch Urteil vom 6. Juli 2005 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dem

Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

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Bereits zuvor war dem Rechtsbeschwerdeführer auf dessen Antrag ge-

mäß §§ 47, 55 RVG durch die Staatskasse ein Vorschuss von 1.208,14 €, ein-

schließlich Umsatzsteuer in Höhe von 166,64 €, gewährt worden. Nach Erlass

des erstinstanzlichen Urteils hat der Rechtsbeschwerdeführer

für den

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- vorsteuerabzugsberechtigten - Kläger Kostenfestsetzung hinsichtlich der Diffe-

renz zwischen den Prozesskostenhilfe- und den Wahlanwaltsgebühren in Höhe

von netto 1.321,50 € und gleichzeitig im eigenen Namen nach § 126 ZPO die

Festsetzung der auf diesen Differenzbetrag entfallenden Umsatzsteuer von

211,44 € gegenüber dem Beklagten beantragt.

Das Landgericht hat die Festsetzung der Umsatzsteuer abgelehnt, das

Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewie-

sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsbeschwerdeführer könne nach § 126

Abs. 1 ZPO nur solche Beträge geltend machen, die der Beklagte dem Kläger

erstatten müsse. Hierzu zähle die Umsatzsteuer wegen der Vorsteuerabzugs-

berechtigung des Klägers nicht. Davon abgesehen stehe § 122 Abs. 1 Nr. 3

ZPO einer Inanspruchnahme des Klägers durch den Rechtsbeschwerdeführer

für die im Verfahren angefallene Honorarforderung und die darauf entfallende

Umsatzsteuer entgegen.

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III. Die dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

zulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat

das Beschwerdegericht einen Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers nach

§ 126 Abs. 1 ZPO auf Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Beklag-

ten verneint.

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1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Rechts-

beschwerdeführer hier Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht

hat, die - auch in Form des Differenzbetrages zur Wahlanwaltsvergütung - der

Umsatzsteuer unterliegen, und dass er deswegen nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1

UStG als Steuerschuldner zur Abführung der auf die gesamte Honorarforderung

entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet ist. Nur im Ergebnis zutreffend ist dage-

gen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Rechtsbeschwerdefüh-

rer den auf den Differenzbetrag entfallenden, abzuführenden Umsatzsteueran-

teil nicht gegenüber dem Beklagten geltend machen kann. Die Vorsteuerab-

zugsberechtigung des Klägers steht nicht nur dem Ansatz der Umsatzsteuer im

Kostenfestsetzungsverfahren zwischen dem Kläger und dem Beklagten (§ 104

Abs. 2 Satz 3 ZPO), sondern auch in dem von dem Rechtsbeschwerdeführer

nach § 126 Abs. 1 ZPO betriebenen Verfahren entgegen. Wie bei einer nicht

bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Partei ist der Rechtsbeschwerdefüh-

rer darauf verwiesen, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber sei-

nem Mandanten geltend zu machen und darf nicht die Gegenseite damit be-

lasten, wie dies der Rechtsbeschwerdeführer für sachgerecht hält.

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2. Dem steht § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen (a.A. OLG Koblenz

JurBüro 1997, 588; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 29 f.). Zwar darf ein Rechts-

anwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegenüber seiner Partei, der Prozesskos-

tenhilfe bewilligt worden ist, Ansprüche auf Vergütung nicht geltend machen.

Diese Vergütung umfasst nach § 1 Abs. 1 RVG neben Gebühren auch die Aus-

lagen des Rechtsanwalts, zu denen nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnis-

ses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung

gehört. Soweit die bedürftige Partei - ausnahmsweise - zum Abzug der Vor-

steuer berechtigt ist, ist der Schutzzweck des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO jedoch

nicht berührt; die Vorschrift mit ihrem zu weit gehenden Wortlaut ist systemkon-

form mit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes teleologisch zu reduzie-

ren.

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a) Der vom Gesetzgeber mit der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3

ZPO intendierte Schutz der bedürftigen Partei hindert die Geltendmachung der

Umsatzsteuer durch den Prozessbevollmächtigten ihr gegenüber nicht. Mit die-

ser Regelung soll sichergestellt werden, dass kein Bürger an der gerichtlichen

Durchsetzung seiner Rechte deshalb gehindert wird, weil er nicht zur Aufbrin-

gung der Prozesskosten in der Lage ist (BT-Drucks. 8/3068, S. 17). Die bedürf-

tige Partei schuldet danach zwar dem ihr beigeordneten Rechtsanwalt die

(Wahlanwalts-)Vergütung. Der Anspruch des Rechtsanwalts unterliegt jedoch

bis zur Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO einer Forderungssperre

(Bork in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 121 Rdn. 30; § 126 Rdn. 12; Zöller/

Philippi, ZPO 25. Aufl. § 122 Rdn. 11 f. jew. m.w.Nachw.). Die bedürftige Partei

soll nicht mit Kosten belastet werden, zu deren Aufbringung sie nicht in der La-

ge ist.

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Diese Gefahr besteht bei einem bedürftigen vorsteuerabzugsberechtig-

ten Unternehmer hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer

nicht. Auf Basis der Rechnung des Rechtsanwalts kann eine solche Partei vom

Finanzamt Erstattung der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Umsatzsteuer

verlangen, so dass der Betrag - als durchlaufender Posten - wirtschaftlich nicht

von der bedürftigen Partei getragen werden muss, sie deshalb nicht belastet

und an einer Prozessführung nicht hindert. Keiner Entscheidung bedarf hier die

Frage, wie zu verfahren ist, wenn die grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigte

Partei für die ihr seitens des Anwalts in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

- ausnahmsweise - keine Vorsteuererstattung erhält.

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b) Zudem gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,

dass die Geltendmachung der Umsatzsteuer gegenüber der bedürftigen vor-

steuerabzugsberechtigten Partei von der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3

ZPO nicht erfasst wird. Die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG

Koblenz aaO; OLG Düsseldorf aaO) vertretene Auslegung des § 122 Abs. 1

Nr. 3 ZPO, auf die sich der Rechtsbeschwerdeführer beruft, setzt sich darüber

hinweg, dass der Rechtsbeschwerdeführer schon aus steuerrechtlichen Grün-

den - unter Drohung, wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden

(§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 UStG) - verpflichtet ist, auch der bedürftigen Partei eine

Rechnung zu stellen. Die Rechnung hat der Unternehmer gegenüber dem Leis-

tungsempfänger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 UStG), also

demjenigen zu erteilen, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuld-

verhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH, Urt. v.

7. November 2000 - V R 49/99, DStR 2001, 212, 213 m.w.Nachw.). Das ist der

Kläger, nicht aber der Beklagte oder die Staatskasse.

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c) Diese Auslegung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht darüber hinaus in

Einklang mit der Überlegung, dass es ersichtlich nicht gerechtfertigt ist, den un-

terlegenen Gegner allein deshalb mit höheren Kosten zu belasten, weil die vor-

steuerabzugsberechtigte obsiegende Partei bedürftig im Sinne der Prozesskos-

tenhilfevorschriften ist.

Goette Kurzwelly Gehrlein

Strohn Caliebe

Vorinstanzen:

LG Zwickau, Entscheidung vom 06.07.2005 - 2 O 1286/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 23.08.2005 - 3 W 974/05 -