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BGH Beschluss vom 12.06.2006 – II ZR 281/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

27. Oktober 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

über die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses des

Klägers aus der Sozietät hinaus zusätzlich festgestellt wird, dass

das Sozietätsverhältnis zwischen den Parteien "unverändert" fort-

besteht.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

I. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung

festgestellt, dass der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 3. Februar

2000 nicht aus der Sozietät ausgeschlossen worden ist.

II. Das Berufungsgericht hat jedoch dadurch, dass es darüber hinaus den

unveränderten Fortbestand des Sozietätsvertrages festgestellt hat, den An-

spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungser-

heblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).

3

Das Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2000 enthält hilfsweise für

den Fall der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Klägers die Erklärung der

Beklagten, dass dem Kläger für diesen Fall die Geschäftsführungs- und Vertre-

tungsbefugnis entzogen werde. Ein derartiger Entzug ist gemäß § 712 Abs. 1

BGB unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Das Berufungsge-

richt hat mit der Feststellung, das Sozietätsverhältnis der Parteien bestehe un-

verändert fort, entschieden, dass dem Kläger weiterhin die Geschäftsführungs-

und Vertretungsbefugnis, wie sie in § 2 des Sozietätsvertrages geregelt ist, zu-

steht. Da sich in den Gründen seiner Entscheidung keine Ausführungen dazu

finden, aus welchem Grund es zu der Annahme gelangt ist, die Voraussetzun-

gen des § 712 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt, die Entziehung sei deshalb un-

wirksam, muss davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht diese

Erklärung der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hat.

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 O 2569/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 27.10.2004 - 12 U 1434/04 -