BGH Beschluss vom 12.06.2006 – II ZR 281/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil
des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
27. Oktober 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
über die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses des
Klägers aus der Sozietät hinaus zusätzlich festgestellt wird, dass
das Sozietätsverhältnis zwischen den Parteien "unverändert" fort-
besteht.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgestellt, dass der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 3. Februar
2000 nicht aus der Sozietät ausgeschlossen worden ist.
II. Das Berufungsgericht hat jedoch dadurch, dass es darüber hinaus den
unveränderten Fortbestand des Sozietätsvertrages festgestellt hat, den An-
spruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungser-
heblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Das Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2000 enthält hilfsweise für
den Fall der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Klägers die Erklärung der
Beklagten, dass dem Kläger für diesen Fall die Geschäftsführungs- und Vertre-
tungsbefugnis entzogen werde. Ein derartiger Entzug ist gemäß § 712 Abs. 1
BGB unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Das Berufungsge-
richt hat mit der Feststellung, das Sozietätsverhältnis der Parteien bestehe un-
verändert fort, entschieden, dass dem Kläger weiterhin die Geschäftsführungs-
und Vertretungsbefugnis, wie sie in § 2 des Sozietätsvertrages geregelt ist, zu-
steht. Da sich in den Gründen seiner Entscheidung keine Ausführungen dazu
finden, aus welchem Grund es zu der Annahme gelangt ist, die Voraussetzun-
gen des § 712 Abs. 1 BGB seien nicht erfüllt, die Entziehung sei deshalb un-
wirksam, muss davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht diese
Erklärung der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hat.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 O 2569/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.10.2004 - 12 U 1434/04 -