BGH Beschluss vom 12.06.2006 – II ZR 34/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezem-
ber 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-
fung des Klägers gegen die Verurteilung auf die Widerklage hin
zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge-
hör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7
ZPO), soweit der Kläger sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung auf die
Widerklage hin (Zahlung von 204.516,75 € nebst Zinsen) wendet.
1. Der Kläger hat durchgängig vorgetragen und durch Zeugnis des No-
tars B. unter Beweis gestellt, dass der Beklagte am 24. Oktober 2000 er-
klärt habe, er verzichte auf Ansprüche aus der Auseinandersetzungsvereinba-
rung der Parteien vom 9. März 1998, und dass der Notar B. sodann die Erklä-
rung vom 24. Oktober 2000 aufgesetzt habe, die genau dieses Ergebnis der
vorangehenden Verhandlungen zwischen den Parteien wiedergeben sollte.
Auch wenn der Wortlaut der Erklärung für einen Verzicht auf den im Rechts-
streit vor dem Landgericht Hannover rechtshängigen Anspruch aus Nr. 1 b der
Urkunde in Höhe von 400.000,00 DM spricht, hat das Berufungsgericht zu Un-
recht die Vernehmung des Zeugen B. zu dem vom Kläger behaupteten abwei-
chenden Verständnis der Parteien von dem Inhalt der Erklärung abgelehnt.
Denn der detaillierte Vortrag des Klägers, den dieser durch das allerdings un-
klare und von dem Verfasser näher zu erläuternde Schreiben des Notars B.
vom 17. Januar 2003 unterlegt hat, ist im Hinblick auf eine von dem Wortlaut
der Erklärung des Beklagten abweichende Vereinbarung der Parteien schlüs-
sig.
Anders als der Kläger meint, trifft dies allerdings nur hinsichtlich eines
Verzichts des Beklagten - auch - auf den Anspruch in Höhe von 400.000,00 DM
aus Nr. 1 c der Vereinbarung vom 9. März 1998 zu. Angesichts des Geschäfts-
werts dieser Erklärung, den der Notar in Höhe von 800.000,00 DM angegeben
hat, spricht dagegen auch nach dem Vortrag des Klägers nichts dafür, dass der
Beklagte auf Ansprüche in einer Gesamthöhe von 1,3 Mio. DM, mithin auch auf
den bereits erhaltenen Betrag von 500.000,00 DM gemäß Nr. 1 a der Vereinba-
rung vom 9. März 1998 verzichtet hat.
Die Beweisaufnahme über den Inhalt der Vereinbarungen der Parteien
vom 24. Oktober 2000 wird das Berufungsgericht unter Einbeziehung des Be-
weisangebots des Beklagten in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung
nachzuholen haben.
2. Da das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, dass die Verein-
barung vom 9. März 1998 nicht formbedürftig war und der Kläger einen Verzicht
des Beklagten auf den Betrag von 500.000,00 DM nicht schlüssig dargelegt hat,
ist die Zurückweisung der Berufung des Klägers, soweit sie gegen die Abwei-
sung der Klage gerichtet ist, zu Recht erfolgt. Für das weitere Verfahren weist
der Senat auf Folgendes hin: Sollte dem Kläger der Nachweis des von ihm be-
haupteten Umfangs der Verzichtserklärung des Beklagten nicht gelingen, ist es
dem Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nach Treu und
Glauben verwehrt, sich gegenüber dem dann gegebenen Zahlungsanspruch
des Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 31.03.2004 - 11 O 58/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2004 - 9 U 78/04 -