BGH Beschluss vom 12.06.2006 – II ZR 71/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner
der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit
der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Das Berufungsgericht hat den prozessualen Ablauf des ersten
Revisionsverfahrens vor dem Senat zutreffend gewürdigt und da-
bei insbesondere den gegenüber dem ursprünglichen Revisions-
begehren nach Aufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom
16. Dezember 2002 nur noch beschränkt auf den ursprünglichen
Zahlungsantrag zu 1 aufrechterhaltenen Revisionsantrag zu 2 in
Übereinstimmung mit den seinerzeit vom Senat getroffenen Ent-
scheidungen mit Recht als stillschweigende Revisionsrücknahme
im Hinblick auf die ehemaligen Klageanträge zu 2 und 3 ausge-
legt. In diesem Sinne hat der Senat seinerzeit die Revision nur
wegen des Zahlungsantrags zu 1 angenommen und hierauf bezo-
gen das damalige Revisionsurteil erlassen.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 23.013,00 € (Klageanträge zu 2 und 3)
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.02.2001 - 11 O 124/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2005 - I-16 U 50/01 -