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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – 3 StR 162/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 162/06

BESCHLUSS

vom 13. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Auf der im Rahmen der Strafzumessung angestellten rechtsfehlerhaften Erwägung, der Angeklagte habe sich in Bezug auf die Tabletten auch der versuchten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. § 30 StGB), beruht der Strafausspruch nicht.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert