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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – 4 StR 123/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2006
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 22. Dezember 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf eine
Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten erweist
sich als unbegründet.
1. Die erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da sie – wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – nicht
den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
2. Das Rechtsmittel hat auch in sachlichrechtlicher Hinsicht im Ergebnis
keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf insoweit nur die Annahme des Land-
gerichts, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten auch den objektiven Tat-
bestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1
Nr. 3 StGB) und einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB)
verwirklicht.
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a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen bestieg der Beschuldigte
in Straubing ein Taxi, um sich zum Flughafen München fahren zu lassen. Auf
der Bundesautobahn A 92 gab er plötzlich vor, einen Herzinfarkt zu haben und
keine Luft mehr zu bekommen. Als die Taxifahrerin daraufhin die Fahrt verlang-
samte, um auf dem Seitenstreifen anzuhalten und einen Notarzt zu benachrich-
tigen, war der auf dem Beifahrersitz sitzende Beschuldigte damit nicht einver-
standen und bestand auf eine Weiterfahrt. Er griff unvermittelt in das Lenkrad
des Taxifahrzeugs, so dass dieses ins Schlingern geriet. Die Taxifahrerin konn-
te das Fahrzeug jedoch wieder unter Kontrolle bringen, hielt auf dem Seiten-
streifen an und weigerte sich weiterzufahren. Anschließend stieg sie aus dem
Taxi aus und entfernte sich unter Mitnahme der Fahrzeugschlüssel einige Me-
ter. Der Beschuldigte nahm darauf hin ihre Verfolgung auf, warf sie zu Boden
und entnahm aus ihrer Jackentasche einen Autoschlüssel. Nachdem er festge-
stellt hatte, dass es sich nicht um die zu dem Taxi passenden Fahrzeugschlüs-
sel handelte, verfolgte er die Taxifahrerin erneut und stieß sie – als er sie er-
reicht hatte - wiederum zu Boden. Die Taxifahrerin fiel dabei seitlich auf die
rechte Fahrspur der viel befahrenen Bundesautobahn A 92. Ihr Kopf kam in
Richtung Mittelleitplanke ungefähr auf der Höhe des Mittelstreifens zu liegen.
Sodann setzte sich der Beschuldigte auf die Taxifahrerin und forderte sie auf
weiterzufahren. Während die Taxifahrerin dergestalt fixiert auf der Fahrbahn
lag, fuhren mehrere nachfolgende PKW mit hoher Geschwindigkeit dicht an ih-
rem Kopf vorbei. Andere Fahrzeuge mussten ausweichen und auf die linke
Fahrspur wechseln, um sie und den Beschuldigten nicht zu überfahren. Der
Beschuldigte nahm hierbei die Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs sowie
die lebensbedrohliche Lage der Taxifahrerin billigend in Kauf. Durch den Sturz
erlitt diese unter anderem Prellungen im rechten Schulterbereich sowie Bluter-
güsse am Kopf und am Knie.
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b) Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich als ei-
nen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB)
gewertet. Zu der für die (objektive) Tatbestandserfüllung erforderlichen (konkre-
ten) Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen
von bedeutendem Wert hat es ausgeführt, in der konkreten Verkehrssituation
habe es vom bloßen Zufall abgehangen, ob es zu einem Überfahren der Taxi-
fahrerin und des Beschuldigten komme oder auf Grund eines Ausweichmanö-
vers eines der sich mit hoher Geschwindigkeit herannähernden Fahrzeuge zu
einem sonstigen Verkehrsunfall. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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aa) Als taugliche Tathandlung im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB
kam zunächst der Griff des Beschuldigten in das Lenkrad des Taxi in Betracht.
Allerdings hat der Senat in einer früheren Entscheidung (NZV 1990, 35 mit
Anm. Molketin) die Auffassung vertreten, bei einem Griff des Beifahrers in das
Fahrzeuglenkrad liege ein gefährlicher Eingriff nur vor, wenn der Täter in der
Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu pervertieren, es
müsse ihm darauf ankommen, durch diesen in die Sicherheit des Straßenver-
kehrs einzugreifen. Soll hingegen nur auf einen Verkehrsvorgang Einfluss ge-
nommen werden, etwa zur Erzwingung eines bestimmten Fahrverhaltens, so
seien die Voraussetzungen des § 315 b StGB nicht gegeben (vgl. hierzu kritisch
König in LK 11. Aufl. § 315 b Rdn. 54).
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bb) Ob an dieser Rechtsauffassung uneingeschränkt festzuhalten ist,
bedarf hier keiner Entscheidung, da der Beschuldigte jedenfalls (objektiv) die
Tatbestandsvariante des § 315 b Abs.1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. Indem er
die Taxifahrerin dergestalt zu Boden stieß, dass sie quer auf der rechten Fahr-
spur einer Bundesautobahn zu liegen kam, und sich anschließend auf sie setz-
te, hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Bereiten eines Hinder-
nisses beeinträchtigt. Da diese Tathandlung nicht im Rahmen der Teilnahme
am Straßenverkehr erfolgte (sog. „Außeneingriff“), war für die Tatbestandserfül-
lung eine besondere verkehrsfeindliche Einstellung des Täters nicht erforderlich
(vgl. hierzu BGHSt 48, 233, 236 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernis-
bereiten 3). Das Verhalten des Beschuldigten hat auch zu einer konkreten Ge-
fährdung eines der in § 315 b Abs. 1 StGB bezeichneten Rechtsgüter geführt.
Eine solche kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts aller-
dings nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass die Taxifahrerin durch den
Sturz auf die Fahrbahn verletzt worden ist. § 315 b Abs. 1 StGB setzt in allen
Tatbestandsvarianten eine besondere kausale Verknüpfung zwischen Gefähr-
dungshandlung und Gefährdungserfolg voraus. Erforderlich ist, dass die Tat-
handlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt,
die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGHSt 48,
119, 122). Der Sturz der Taxifahrerin, der zu ihren Verletzungen führte, war in-
des nicht die Folge einer abstrakten Verkehrsgefahr, sondern umgekehrt die
Ursache dafür, dass eine solche Gefahr überhaupt erst entstand. Das Landge-
richt hat jedoch angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände – voll-
ständige Blockade der Fahrspur einer viel befahrenen Bundesautobahn durch
ein schlecht wahrnehmbares Hindernis, mit hoher Geschwindigkeit nachfolgen-
der Verkehr – rechtsfehlerfrei eine konkrete Gefährdung der herannahenden
nachfolgenden Fahrzeuge und deren Insassen bejaht.
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c) Die Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe auch den ob-
jektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verwirklicht, begegnet
hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt
voraus, dass die Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Be-
handlung“ begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art
der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell)
geeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rspr.; vgl. nur Tröndle/Fischer StGB
53. Aufl. § 224 Rdn. 12). Die getroffenen Feststellungen belegen indes nicht,
dass die Art der Behandlung – hier: Stoßen auf den Boden – bereits für sich als
lebensbedrohend in diesem Sinne angesehen werden kann. Der - für das
Landgericht ersichtlich maßgebliche - Umstand, dass es infolge der durch den
Stoß verursachten Lage des Tatopfers auf der Fahrbahn zu einem nachfolgen-
den, sein Leben bedrohendem Unfallgeschehen hätte kommen können, ist für
die rechtliche Bewertung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ohne Relevanz. In
diesem Fall würde der Körperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden
Unfall, nicht aber „mittels“ der Art der Behandlung durch den Täter eintreten
(vgl. auch Senat, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05 zu § 224 Abs.1
Nr. 2 StGB). Das Verhalten des Beschuldigten stellt sich danach „nur“ als eine
vorsätzliche (einfache) Körperverletzung (§ 223 StGB) dar.
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d) Der aufgezeigte Rechtsfehler gefährdet jedoch nicht den Bestand des
Maßregelausspruchs. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 63 StGB
rechtsfehlerfrei dargetan. Es hat mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass
von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes auch in Zukunft erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit ge-
fährlich ist. Diese Einschätzung wird durch die dargestellte rechtlich fehlerhafte
Beurteilung einer der insgesamt fünf Anlasstaten nicht berührt.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann