Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2006 – 4 StR 178/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 178/06

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 gemäß §§ 206 a,

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 14. Oktober 2005

a)

im Schuldspruch zu a) (Tatzeitraum Januar 1996

bis 18. März 1998) dahin geändert, dass die tatein-

heitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs

einer Schutzbefohlenen entfällt,

b)

im Schuldspruch zu b) aufgehoben, soweit er die

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer

Schutzbefohlenen

in

54 Fällen

(Tatzeitraum

19. März 1998 bis 31. März 1999) betrifft. In diesem

Umfang wird das Verfahren eingestellt und werden

die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklag-

ten erwachsenen notwendigen Auslagen der

Staatskasse auferlegt;

c) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-

geklagte wegen der Taten im Tatzeitraum 19. März

2000 bis 24. April 2005 (Schuldspruch zu c und d)

verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenaus-

spruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung zu Nr. 1 Buchstabe c) wird die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als

Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer zu-

rückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten

a) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in 22 Fällen (Tatzeitraum 1. Januar 1996 bis 18. März 1998),

b) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 weiteren

Fällen (Tatzeitraum 19. März 1998 bis 18. März 2000),

c) des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung in 104 weiteren Fällen (Tatzeitraum 19. März 2000 bis 18. März 2002) sowie

d) der Vergewaltigung in 45 weiteren Fällen (Tatzeitraum Anfang Juli

2004 bis 24. April 2005)

für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen

Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1

2

3

4

5

6

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der insgesamt zum

Nachteil seiner am 19. März 1984 geborenen Stieftochter begangenen Taten

hinsichtlich der sexuellen Übergriffe im Tatzeitraum bis zum 31. März 1999 we-

gen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

für schuldig befunden hat, ist mit Blick auf die erst am 1. April 2004 in Kraft ge-

tretene Änderung der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 (Gesetz vom 27.

Dezember 2003, BGBl I 3007/3011) Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl.

BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Dies hat zur Folge, dass der Schuld-

spruch zu a) wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tatein-

heit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in 22 Fällen (Taten bis 18. März

1998) dahin zu ändern ist, dass der Angeklagte in diesen Fällen allein des se-

xuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 a.F. StGB) schuldig ist. Die

insoweit ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen können gleichwohl bestehen

bleiben, weil sich der Schuldgehalt der Taten durch den Wegfall der tateinheitli-

chen Verurteilung nach § 174 StGB nicht rechtserheblich ändert. Des weiteren

führt die eingetretene Verfolgungsverjährung dazu, dass das Urteil aufzuheben

und das Verfahren einzustellen ist, soweit der Angeklagte wegen der weiteren,

bis zum 31. März 1999 begangenen sexuellen Übergriffe verurteilt worden ist.

Davon betroffen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

vom 11. Mai 2006 zutreffend ausgeführt hat, 54 der vom Schuldspruch zu b)

erfassten insgesamt 104 Fälle, so dass der Angeklagte insoweit des sexuellen

Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in lediglich 50 Fällen, begangen im Zeit-

raum vom 1. April 1999 bis 18. März 2000, schuldig ist. Der Wegfall der Verur-

teilung wegen 54fachen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zieht

den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem

Jahr und drei Monaten nach sich, was schon für sich zur Aufhebung auch des

Gesamtstrafenausspruchs führen würde.

7

2. Im Übrigen hat das Urteil insgesamt keinen Bestand, soweit der Ange-

klagte des weiteren der Vergewaltigung zum Nachteil seiner Stieftochter in ins-

gesamt 149 Fällen, davon hinsichtlich des Tatzeitraums vom 19. März 2000 bis

zum 18. März 2002 in 104 Fällen tateinheitlich begangen mit sexuellem Miss-

brauch einer Schutzbefohlenen, für schuldig befunden worden ist (Schuld-

spruch zu c und d). Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist nicht hinrei-

chend belegt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit seiner Stief-

tochter in allen Fällen durch tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 177

Abs. 1 Nr. 2 StGB erzwungen hat.

8

a) Die Jugendkammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen,

dass der erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit seiner Stieftochter

nach deren 16. Geburtstag stattgefunden hat. Nach den dazu getroffenen Fest-

stellungen fing der Angeklagte zunächst an, sich vor seiner Stieftochter zu be-

friedigen, bevor er sich plötzlich auf sie legte, ihren Slip herunterzog und sein

Glied in ihre Scheide einführte. Sie versuchte vergeblich, den Angeklagten

wegzudrücken, was ihr auf Grund seiner körperlichen Überlegenheit nicht ge-

lang. In der Folgezeit nahm der Angeklagte jede Gelegenheit wahr, mit ihr den

Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchzuführen. Weiter heißt es im

angefochtenen Urteil: "Hierbei nutzte der Angeklagte zum einen die Angst der

Nebenklägerin aus, wenn sie nicht mitmache, dann verlasse er ihre Mutter. Au-

ßerdem drohte er ihr, sie kaputt zu schlagen, wenn sie nicht mitmache und et-

was erzähle. Diese Drohung nahm die Nebenklägerin auch ernst. Sie hatte

Angst vor dem Angeklagten" (UA 9).

9

b) Diese Feststellungen belegen weder das Tatbestandsmerkmal der

qualifizierten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177

Abs. 1 Nr. 2 StGB) noch die erforderliche finale Verknüpfung des Nötigungsmit-

tels mit dem - wie das Landgericht annimmt - jeweils erzwungenen Ge-

schlechtsverkehr in allen sich insgesamt über einen Zeitraum von fünf Jahren

erstreckenden Fällen. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1

Nr. 2 StGB fortwirken und dazu führen, dass das Opfer nur aus Furcht vor wei-

terer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet; es kann aber nicht

davon ausgegangen werden, dass bei lang andauernden Missbrauchsverhält-

nissen immer Gewalt angewendet oder ein Nötigungsmittel im Sinne des § 177

StGB eingesetzt wird (BGHSt 42, 107, 111). Deshalb müssen die tatbestandli-

chen Voraussetzungen des § 177 StGB auch bei einer länger dauernden Serie

von Tathandlungen grundsätzlich für jede Tat konkret und individualisiert fest-

gestellt werden (BGHSt aaO). Geringere Anforderungen an den Nachweis sind

nur hinzunehmen, wenn sich der Tatrichter im Einzelfall die Überzeugung eines

von dem Täter erzeugten und bewusst eingesetzten "Klimas ständiger Gewalt"

verschafft (vgl. BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 4 und § 177 Abs. 1 Drohung

11 a.E.).

10

An diesen Voraussetzungen scheitert es vorliegend schon deshalb, weil

der Angeklagte ausweislich der Feststellungen gegen seine Stieftochter mit

Ausnahme eines Vorkommnisses, welches sich zudem erst ganz zum Schluss

des Tatzeitraums und ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen

ereignete (UA 11), nicht gewalttätig geworden ist. Soweit der Angeklagte damit

gedroht hat, im Weigerungsfalle die Mutter zu verlassen, sowie hinsichtlich der

15 Fälle des Tatgeschehens in der eigenen Wohnung der Stieftochter im April

2005 angedroht hat, er würde im Weigerungsfalle "mit seinem Auto in ihr

Wohnzimmerfenster reinfahren und die Wohnung kurz und klein schlagen"

(UA 11), erfüllt dies von vornherein nicht die Voraussetzungen einer Drohung

mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Anders verhält es sich allerdings

mit der festgestellten Drohung des Angeklagten, "sie kaputt zu schlagen", wenn

sie nicht mitmache und etwas erzähle" (UA 9). Doch fehlt es insoweit bereits an

der konkreten Feststellung, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Tatserie der

Angeklagte diese Drohung aussprach (vgl. UA 37). Darauf kommt es aber

schon mit Blick auf den Nachweis des finalen und kausalen Zusammenhangs

zwischen der Drohung und den sexuellen Handlungen an, und zwar unabhän-

gig von der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Angeklagte mit der

Drohung allein erreichen wollte, dass seine Stieftochter über das Tatgeschehen

nichts Dritten erzähle. Angesichts dieser Mängel in den Feststellungen genügt

auch die das Tatgeschehen in der Dusche betreffende Äußerung des Angeklag-

ten, sie „wisse, was passiere, wenn sie nicht mitmache“ (UA 10, 38), nicht, um

eine fortwirkende konkludente qualifizierte Drohung anzunehmen, zumal sich

dieser Fall erst ereignete, nachdem die Stieftochter im Juli 2004 nach mehr als

zweijähriger Unterbrechung wieder zu Hause bei dem Angeklagten eingezogen

war. Schließlich ist mit der Annahme eines von dem Angeklagten erzeugten

"Klimas ständiger Angst" auch nicht ohne weiteres vereinbar, dass der Ange-

klagte und seine Stieftochter zu Hause immer einen sehr engen körperlichen

Kontakt suchten (UA 19; vgl. auch UA 27).

11

c) Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in den

Fällen der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung (Schuldspruch

zu c und d) insgesamt, auch wenn die tateinheitliche Verurteilung wegen sexu-

ellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 104 Fällen (Tatzeitraum 19. März

2000 bis 18. März 2002) für sich genommen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten aufweist (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

12

Der Senat kann auch nicht die Verurteilung wegen Vergewaltigung (in

Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen) hinsichtlich des

ersten Falls des - nach Auffassung des Landgerichts erzwungenen - Ge-

schlechtsverkehrs bestehen lassen. Zwar können die dazu getroffenen Feststel-

lungen, denen zufolge - wie oben ausgeführt - die Stieftochter den Angeklagten

vergeblich wegzudrücken versuchte (UA 8 a.E.), dahin verstanden werden,

dass sich die Nebenklägerin hierbei gegen den sexuellen Übergriff zur Wehr

setzte und der Angeklagte ihren Widerstand durch Gewalt im Sinne des § 177

Abs. 1 Nr. 1 StGB überwunden hat. Das Landgericht hat diese Tatbestandsal-

ternative indes, wie die rechtliche Würdigung (UA 36 f.) ergibt, nicht angenom-

men, sondern mit der unverändert zugelassenen Anklage lediglich die Dro-

hungsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB als verwirklicht angesehen. An-

gesichts dessen stünde einer Bestätigung des Schuldspruchs auf veränderter

rechtlicher Grundlage bereits § 265 StPO entgegen.

13

3. Die Aufhebung des Urteils in den 149 Fällen der Vergewaltigung

(Schuldspruch zu c und d) entzieht auch den insoweit verhängten Einzelstrafen

die Grundlage und hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

14

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass

der neue Tatrichter, falls er sich nicht vom Vorliegen der tatbestandlichen Vor-

aussetzungen des § 177 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht zu über-

zeugen vermag, mit Blick auf die von dem Angeklagten gegenüber seiner Stief-

tochter geäußerten Drohungen insoweit auch eine Strafbarkeit wegen Nötigung

(§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) in Betracht zu ziehen haben wird.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann