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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – 4 StR 182/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 be-
schlossen:
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 2005
wirksam zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
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1. Das Landgericht hat den inzwischen 81jährigen Angeklagten wegen
Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision einge-
legt und diese am 27. Oktober 2005 und am 9. März 2006 begründet. Mit sei-
nem am 23. Dezember 2005 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen
Schreiben vom 15. Dezember 2005 hat der Angeklagte erklärt: "Hiermit möchte
ich vom 15.12.05 die Revision zurückziehen. im Rechtsstreit A. /B. ". Das
Schreiben war unter Angabe des vollständigen Aktenzeichens des Schwurge-
richtsverfahrens an "die Geschäftsstelle des Landgerichts Dortmund" gerichtet.
Als Betreff war angegeben "Revision GeschäftsNr. 30668/05 - Lübeckerstr. 21".
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Der Verteidiger vertritt in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2006 und in
seiner Revisionsbegründung vom 9. März 2006 die Auffassung, dass die Revi-
sion nicht rechtswirksam zurückgenommen wurde, weil der Wortlaut der Erklä-
rung nicht eindeutig sei. Außerdem ist er der Ansicht, dass ein vom Verteidiger
eingelegtes Rechtsmittel auch nur - nach Abstimmung mit dem Angeklagten -
durch diesen zurückgenommen werden könne. Hilfsweise widerrufe er die
Rücknahme oder fechte sie an, weil sich der Angeklagte über die Tragweite und
die Rechtsfolgen der Rücknahmeerklärung nicht im Klaren gewesen sei und
ihm nach Erörterung der Rechtsansicht des Landgerichts mitgeteilt habe, das
Rechtsmittel "solle aufrecht erhalten bleiben".
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2. Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302
Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger eingelegt
worden war, ist für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den Angeklagten
ohne Belang, da der erklärte Wille des Angeklagten stets vorgeht (vgl. BGHR
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 m.w.N.; vgl. auch Meyer-
Goßner StPO 48. Aufl. § 302 Rdn. 4 m.w.N.). Die Rücknahmeerklärung des
Angeklagten wahrt die für die Zurücknahme des Rechtsmittels erforderliche
Form (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 7) und ist eindeutig und zweifelsfrei. Soweit
darin auch ein Rechtsstreit A. ./. B. erwähnt wird, handelt es sich dabei
um ein zivilrechtliches Verfahren, in dem noch keine Entscheidung ergangen
ist; eine Revision war nur im vorliegenden Verfahren eingelegt.
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Eine Rücknahmeerklärung ist allerdings nur dann wirksam, wenn der Er-
klärende bei deren Abgabe verhandlungsfähig war. Dies ist gegebenenfalls vom
Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (vgl. BGH NStZ 1983, 280;
bei Kusch NStZ 1997, 378; Meyer-Goßner aaO Rdn. 8 a). Die Verhandlungsfä-
higkeit ist hier indes zu bejahen:
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Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit
dem Sachverständigen von der uneingeschränkten strafrechtlichen Verantwort-
lichkeit des Angeklagten für die Tat vom 18. Februar 2005 ausgegangen [UA 47
f.]. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem hoch betagten An-
geklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfä-
higkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zur Klä-
rung dieser Frage war von dem Vorsitzenden des Schwurgerichts eine Begut-
achtung des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. R. ver-
anlasst worden. Diesem gegenüber hat der Angeklagte erklärt, er habe mit sei-
nem Brief auf jeden Fall die Revision in seinem Strafverfahren zurücknehmen
wollen; später habe ihm sein Verteidiger geraten, die Revision doch durchzu-
führen. In seinem ausführlichen Gutachten vom 9. Februar 2006 hat der Sach-
verständige keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte zum
Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung in irgendeiner Weise psychisch beeinträch-
tigt gewesen wäre.
Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revi-
sionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner
aaO Rdn. 9 m.w.N.).
Da der Verteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrück-
nahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich
fest.
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Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten
des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann