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BGH Beschluss vom 13.06.2006 – 4 StR 67/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 67/06

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 8. November 2005

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass die tatein-

heitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes

entfällt,

b)

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-

ren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen

Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Üb-

rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Der aus Vietnam stammende Angeklagte war davon überzeugt, er sei

der leibliche Vater der im Februar 2003 geborenen Nina, deren Mutter Prapkak

K. zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war. Dieser

erhob, nachdem er von der Beziehung seiner Frau zu dem Angeklagten Kennt-

nis erlangt hatte, eine Vaterschaftsanfechtungsklage beim Amtsgericht Essen.

Anfang April 2005 traf der Angeklagte, der Nina besuchen wollte, in der Woh-

nung Prapkak K. 's auf deren neuen Freund Rolf R. , der ihm erklärte, er

werde Prapkak K. heiraten. Der Angeklagte könne Nina nicht immer besu-

chen und solle aufhören, Prapkak K. zu belästigen. "Um sich Genugtuung zu

verschaffen", entschloss sich der Angeklagte, Rolf R. "eine Lektion" zu ertei-

len. Der Angeklagte, der vom Amtsgericht Essen in der Kindschaftssache auf

den 2. Mai 2005 als Zeuge geladen war, ging davon aus, er werde Rolf R.

an diesem Tage im Gebäude des Amts- und Landgerichts Essen antreffen. Da

er wusste, dass Besucher des Gerichts mit einem Metalldetektor darauf unter-

sucht werden, ob sie metallische Gegenstände bei sich tragen, spitzte er zwei

Paar Essstäbchen aus Bambus mit einem Messer an.

3

Am Tattag steckte der Angeklagte ein Paar dieser Essstäbchen in seine

rechte Hosentasche. Damit wollte er Rolf R. in den Bauch stechen, wobei er

mit der Möglichkeit rechnete, dass ein solcher Stich tödlich sein könnte. Dies

nahm er billigend in Kauf. Das andere Paar Essstäbchen steckte er in die linke

Hosentasche. Diese Stäbchen wollte er "nur einsetzen, um sich zu wehren, falls

R. ihn nach der Tat seinerseits angreifen würde". In dem Gerichtsgebäude

ging er auf Rolf R. und Prapkak K. zu, die vor dem Verhandlungssaal auf

einer Bank saßen. Nach einem kurzen Gespräch mit Prapkak K. , die sich

danach entfernte, griff der Angeklagte in die rechte Hosentasche, legte sich die

Essstäbchen so in der Hand zu recht, dass die Handinnenfläche als Widerlager

eine optimale Kraftübertragung gewährleistete, ging auf Rolf R. zu und ver-

suchte, ihm die Stäbchen in den Bauch zu stoßen. Rolf R. nahm an, der

Angeklagte wolle ihm die Hand geben, und hob seine linke Hand. Eines der

Stäbchen glitt von einem Knochen der linken Hand ab, drang in das Unterhaut-

fettgewebe ein, trat nach 2,5 cm wieder aus der Hand aus und blieb im Handrü-

cken stecken. Das andere Stäbchen wurde durch die Handbewegung abge-

lenkt, rutschte vom Bauch des Tatopfers ab und fiel zu Boden.

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Zu dem weiteren Tatgeschehen hat das Landgericht Folgendes festge-

stellt:

"Die Wut des Angeklagten war noch nicht erloschen. Er ver- setzte dem immer noch vor ihm sitzenden R. mit dem Knie einen Stoß gegen den Kopf und schlug mit den Fäusten auf ihn ein, bis ihn nach wenigen Sekunden Andreas T. wegzog, der - wie zahlreiche andere Personen - wegen eines anderen Verfahrens auf dem Flur wartete und durch den Lärm auf das Geschehen aufmerksam geworden war. Die Span- nung fiel von dem Angeklagten ab. Er sah, dass das Stäbchen in R. s Hand steckte; das reichte ihm als Lektion aus. Er woll- te noch einmal auf R. zugehen, um ihm - so seine unwider- legte Einlassung - sein Handeln zu erklären, wurde jedoch von T. zurückgehalten".

II.

5

Soweit das Landgericht den Angeklagten der - mittels eines gefährlichen

Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2,

5 StGB) - begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen hat,

weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Der Beschwerdeführer erhebt insoweit

auch keine Einwendungen. Dagegen kann der Schuldspruch nicht bestehen

bleiben, soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen tateinheitlich

verwirklichten versuchten Mordes verurteilt hat.

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1. Allerdings begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte

habe den Stich mit den Essstäbchen gegen den Bauch des Tatopfers mit be-

dingtem Tötungsvorsatz geführt, entgegen der Auffassung der Revision keinen

rechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen.

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2. Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Mord

beanstandet die Revision jedoch zu Recht.

a) Das Landgericht meint, der Mordversuch sei, als der Zeuge T.

eingegriffen habe, entweder fehlgeschlagen gewesen oder der Rücktritt des

Angeklagten sei auf Grund der damit geschaffenen Zwangslage nicht mehr

freiwillig erfolgt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe, weil er erkannt habe,

dass Rolf R. verletzt gewesen sei, davon abgesehen, mit den Stäbchen aus

der linken Hosentasche ein weiteres Mal zuzustechen, obwohl er die Hände frei

gehabt und Rolf R. immer noch vor ihm gesessen habe, sei widerlegt. Nach

dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Angeklagte die Stäbchen in sei-

ner linken Hosentasche nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg einsetzen können,

weil das Herausziehen und Zurechtlegen der Stäbchen mehrere Sekunden ge-

dauert hätte, der Zeuge T. durch die Kampfgeräusche auf das Geschehen

aufmerksam geworden sei und den Angeklagten daher - allein oder mit weite-

ren Personen - daran gehindert hätte, die Stäbchen einzusetzen. Diese Erwä-

gungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

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Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass auch derjenige vom un-

beendeten Tötungsversuch strafbefreiend zurücktreten kann, der von ihm mög-

lichen weiteren Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein außer-

tatbestandliches Ziel bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (BGHSt

39, 221, 231/232), so dass hier ein strafbefreiender Rücktritt nicht schon des-

halb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte sein Ziel, dem Tatopfer, eine

Stichverletzung zuzufügen, um ihm eine „Lektion“ zu erteilen, bereits erreicht

hatte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht es aber für Annahme

eines fehlgeschlagen Versuchs auch nicht aus, dass es dem Angeklagten ob-

jektiv nicht möglich war, den Tötungsversuch unter Verwendung des anderen

Stäbchenpaares fortzusetzen. Für die Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch

vorliegt, der nach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. BGHSt

34, 53, 58; 39, 221, 228), sind vielmehr die Vorstellungen des Täters zum Zeit-

punkt des Scheiterns seines Versuchs, das Opfer durch Verwendung des zu-

nächst eingesetzten Tatmittels zu töten, maßgeblich (sog. Rücktrittshorizont,

vgl. BGHSt 39, 221, 227/228). Gelangt der Täter nach anfänglichem Misslingen

des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme, er könne ohne zeitliche

Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die

Tat noch vollenden, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor (vgl. BGHSt aaO S.

331), sondern ein unbeendeter Versuch, von dem er, wenn er sich freiwillig da-

zu entschließt, sein Opfer nur noch körperlich zu verletzen, durch bloßes Auf-

geben des Tötungsvorsatzes zurücktreten kann (vgl. BGHSt 34, 53, 58; BGH,

Beschluss vom 11. Februar 2003 – 4 StR 25/03).

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Zu der danach unter Beachtung des Zweifelssatzes zu beantwortenden

Frage, ob der Angeklagte, was nach den Feststellungen zum äußeren Tatge-

schehen eher fern liegt, den Tötungsversuch entgegen seiner Einlassung als

endgültig gescheitert angesehen hatte, als er dem Opfer unmittelbar nach dem

Stich mit den Stäbchen mit dem Knie einen Stoß gegen den Kopf versetzte und

auf das Opfer einschlug, hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen ge-

troffen. Zudem ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte wäre gege-

benenfalls von dem Zeugen T. oder anderen Personen daran gehindert wor-

den, den Tötungsversuch mit dem anderen Stäbchenpaar fortzusetzen, mit den

zum weiteren Geschehensablauf getroffenen Feststellungen nicht zu vereinba-

ren. Der Zeuge T. ist erst durch die – von den weiteren Köperverlet-

zungshandlungen verursachten - „Kampfgeräusche“ auf das Geschehen auf-

merksam geworden und hätte demgemäß auch dann, wenn der Angeklagte das

Tatopfer nicht geschlagen sondern den Tötungsversuch sogleich mit den ande-

ren Stäbchen fortgesetzt hätte, erst nach der Fortsetzung des Tötungsversuchs

eingreifen können. Die Verurteilung wegen tateinheitlich versuchten Mordes

kann deshalb keinen Bestand haben.

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b) Nach der bestehenden Beweislage erscheint es ausgeschlossen, dass

sich aufgrund neuer Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen treffen

lassen, die mit der erforderlichen Sicherheit die Ablehnung eines freiwilligen

Rücktritts vom versuchten Mord tragen könnten. Der Senat kann deshalb ge-

mäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch

dahin ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes

entfällt.

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3. Die Schuldspruchänderung hat wegen des geänderten Schuldumfan-

ges die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

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4. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurück, weil das Verfahren nicht mehr einen in § 74 Abs. 2 GVG

bezeichneten Straftatbestand betrifft (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305 m.w.N.).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann