Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 212/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juni 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Hof vom 12. Juli 2005 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

43.953,56 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 575, 576 ZPO form- und fristgerecht

eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Schuld-

nerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), ver-

letzt.

3

a) Die Schuldnerin ist vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag

gemäß § 14 Abs. 2 InsO in ausreichendem Maße schriftlich und - nach ihren

Angaben im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17. März 2005 -

am 1. Februar 2005 auch persönlich in anwaltlicher Begleitung gehört worden.

Die Rechtsbeschwerde hält es offenbar für zwingend erforderlich, dass dem

Schuldner eine Abschrift des Insolvenzantrags zuzustellen ist. Dies trifft nicht

zu, weil die Durchführung der Anhörung im pflichtgemäßen Ermessen des In-

solvenzgerichts steht (vgl. FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 14 Rn. 102). Dass

der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten

der Schuldnerin vom 14. Februar 2005 vor dem Eröffnungszeitpunkt am 15. Fe-

bruar 2005, 09.45 Uhr beim Insolvenzgericht eingegangen ist und deshalb Be-

rücksichtigung hätte finden müssen (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), wird von der

Schuldnerin nicht dargelegt. Eine Fristverlängerung hatte die Schuldnerin un-

streitig nicht beantragt.

4

b) Dem Landgericht ist kein eigener Gehörsverstoß unterlaufen. Regel-

mäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Verfah-

rensbeteiligten vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung

verwertet hat. Besondere Umstände, warum es im vorliegenden Fall anders

gewesen sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die Vorinstanzen ha-

ben aus dem Vorbringen der Schuldnerin andere rechtliche Schlüsse gezogen,

als diese sie für richtig hält. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Ein-

klang. Die Schuldnerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren

Rechtsansichten folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

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2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Nach

dem von der Schuldnerin vorgelegten Vermögensverzeichnis vom 14. Februar

2005 in Verbindung mit den vom Landgericht getroffenen ergänzenden Fest-

stellungen ist die von den Vorinstanzen angenommene Zahlungsunfähigkeit im

Eröffnungszeitpunkt nicht zweifelhaft. Auf die Hilfserwägungen des Beschwer-

degerichts zu einer später eingetretenen Zahlungsunfähigkeit kommt es des-

halb nicht an.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Hof, Entscheidung vom 15.02.2005 - IN 15/05 -

LG Hof, Entscheidung vom 12.07.2005 - 22 T 101/05 -