Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2006 – VIII ZR 146/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Wolst sowie die

Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Revision des Beklagten wird gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss

zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht

(mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel

darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird

auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 22. März 2006 Bezug

genommen (§§ 552 a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die

Ausführungen der Revision

im Schriftsatz vom 20. April 2006

rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es kann dahingestellt bleiben,

ob

in wirtschaftlicher Hinsicht

zwischen

Fernwärme

und

Wärmecontracting kein Unterschied besteht. Entscheidend

ist

vorliegend allein, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien in § 7 klar

zwischen einer „zentralen Heizungsanlage“ (geregelt in Nr. 4) und

„Fernwärme“ (geregelt in Nr. 5) unterscheidet. Die gemieteten Räume

werden von einer zentralen Heizungsanlage (im Haus) versorgt. In den

vom Beklagten geltend gemachten Nachzahlungen sind

jedoch

Kostenarten enthalten, die nicht unter § 7 Nr. 4 des Mietvertrages

subsumiert werden können.

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 30.12.2004 - 3a C 364/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2005 - 62 S 17/05 -