BGH Beschluss vom 13.06.2006 – VIII ZR 146/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Wolst sowie die
Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Revision des Beklagten wird gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss
zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht
(mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel
darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird
auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 22. März 2006 Bezug
genommen (§§ 552 a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die
Ausführungen der Revision
im Schriftsatz vom 20. April 2006
rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es kann dahingestellt bleiben,
ob
in wirtschaftlicher Hinsicht
zwischen
Fernwärme
und
Wärmecontracting kein Unterschied besteht. Entscheidend
ist
vorliegend allein, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien in § 7 klar
zwischen einer „zentralen Heizungsanlage“ (geregelt in Nr. 4) und
„Fernwärme“ (geregelt in Nr. 5) unterscheidet. Die gemieteten Räume
werden von einer zentralen Heizungsanlage (im Haus) versorgt. In den
vom Beklagten geltend gemachten Nachzahlungen sind
jedoch
Kostenarten enthalten, die nicht unter § 7 Nr. 4 des Mietvertrages
subsumiert werden können.
Dr. Deppert
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 30.12.2004 - 3a C 364/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2005 - 62 S 17/05 -