Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2006 – X ARZ 85/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2006

in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an

das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten voll-

streckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als

Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.

BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - X ARZ 85/06 - OLG Hamm

AG Duisburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens

und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist das

Amtsgericht Duisburg zuständig.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Vollstre-

ckungsbescheid über eine Hauptforderung von 655,47 € erwirkt. Nachdem der

Antragsgegner Einspruch eingelegt hatte, hat das für das Mahnverfahren zu-

ständige Amtsgericht Hagen das Verfahren an das Amtsgericht Duisburg abge-

geben, das am 4. Februar 2004 ein zweites Versäumnisurteil erließ.

2

II. Mit Schreiben vom 30. November 2004 hat die Antragstellerin die Aus-

fertigung einer Zweitschrift des Vollstreckungsbescheids bei dem Amtsgericht

Hagen beantragt, da die erste Ausfertigung nicht mehr auffindbar sei. Mit Be-

schluss vom 14. November 2005 hat sich das Amtsgericht Hagen für die Ertei-

lung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids

für unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das

Amtsgericht Duisburg verwiesen. Das Amtsgericht Duisburg, das sich ebenfalls

für unzuständig hält, hat die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur gerichtli-

chen Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

3

III. Dessen Vorlage an den Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Abs. 2

ZPO zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht Hamm will seiner Entschei-

dung die Auffassung zugrunde legen, dass das Prozessgericht für die Erteilung

einer weiteren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zuständig ist, sobald

dieses infolge einer nach Widerspruch oder Einspruch erfolgten Abgabe des

Mahnverfahrens mit dem streitigen Verfahren befasst worden ist. Damit würde

es von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004

(OLGR Stuttgart 2005, 23 f.) abweichen, wonach für die Erteilung der zweiten

vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht das Prozessge-

richt, sondern das Mahngericht zuständig ist, welches den Vollstreckungsbe-

scheid erlassen hat.

IV. Für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist das

Amtsgericht Duisburg zuständig.

Gemäß § 724 Abs. 2 ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem

Gericht des ersten Rechtszugs erteilt. Für die Erteilung der zweiten vollstreck-

baren Ausfertigung sieht das Gesetz eine Sonderregelung nicht vor.

Gericht des ersten Rechtszugs ist das Mahngericht, wenn ein Wider-

spruch nicht eingelegt wird (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 796

Rdn. 5; § 36 Rdn. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 796 Rdn. 1; OLG Stuttgart

aaO). Das Mahnverfahren ist ein dem Streitverfahren vorgelagertes Verfahren

zur vereinfachten Erlangung eines Titels; es ist kein gesonderter Rechtszug

6

(BGHZ 103, 20, 26; BGH, Beschl. v. 11.04.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991,

2084). Wird Widerspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht

abgegeben, so ist dieses grundsätzlich für das weitere Verfahren, etwa auch für

den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zuständig

(Sen.Beschl. v.

08.10.1997 - X ARZ 1104/97, MDR 1998, 304). Nichts anderes gilt für die Ertei-

lung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids.

Gericht des ersten Rechtszugs ist vielmehr auch insoweit das Prozessgericht,

bei dem sich ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit nach erfolgtem Wider-

spruch oder Einspruch abgegeben worden ist, die Akten befinden und aufzu-

bewahren sind. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin,

dass hierfür auch Zweckmäßigkeitsgründe sprechen, da nur bei dem Gericht,

bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand geprüft werden kann,

ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfer-

tigung vorliegen, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der

Vollstreckungsbescheid noch Bestand hat.

Melullis

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanzen:

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2006 - 32 Sbd 2/06 -

AG Duisburg, Entscheidung vom 28.12.2005 - 45 C 2432/03 -