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BGH Urteil vom 14.06.2006 – 2 StR 65/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 65/06

URTEIL

vom

14. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 30. September 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fäl-

len schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah-

ren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Än-

derung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im

Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der gesondert ver-

folgte, derzeit flüchtige B. im Oktober 2003 Kenntnis davon, dass

am 22. Oktober 2003 im Rahmen eines sogenannten "Pyramidenspiels" ein

Betrag von 160.000 Euro in einem Lokal an die später Geschädigten K.

und M. übergeben werden sollte. B. gewann in der Folge

den Angeklagten für den Plan, K. und M. zu überfallen. Spätes-

tens am 22. Oktober 2003 erklärte sich der Angeklagte, der in finanziellen

Schwierigkeiten war, zur Beteiligung bereit. B. gewann außerdem noch die

Brüder und Sk. sowie David Kl. für die Tat, denen er je-

weils 5.000 Euro aus der Beute versprach.

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Am Tatabend beobachtete Sk. absprachegemäß das Lokal, in

dem sich die Geschädigten aufhielten, und teilte ihren Aufbruch an die übrigen

Beteiligten mit, die in der Nähe der Wohnung der Geschädigten warteten.

Sk. blieb im Fluchtfahrzeug sitzen, Kl. beobachtete 30 Meter vom Tat-

ort entfernt die Umgebung; B. und der Angeklagte versteckten sich in der

Nähe des Hauses. Als die Geschädigten auf das Grundstück fuhren und anhiel-

ten, rissen sie die Türen auf, besprühten die Geschädigten mit Reizgas und

schlugen mit harten Schlagwerkzeugen auf sie ein, so dass beide Tatopfer

Platzwunden am Kopf erlitten. Der Mittäter Kl. entnahm unterdessen aus

dem Kofferraum einen Karton; sodann flohen die Täter in ihrem Fluchtfahrzeug.

Als sie unterwegs den Karton öffneten, fanden sie darin statt der erwarteten

160.000 Euro nur einige Flaschen Wein. Diese warfen sie mit dem Karton weg,

da sie keine Verwendung dafür hatten. Die Mittäter Kl. , Sk. und

Sk. wurden kurz darauf festgenommen und im April 2004 wegen der

Tat zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jah-

ren verurteilt. Der Angeklagte tauchte zunächst unter und wurde erst im Januar

2005 festgenommen. Der Mittäter B. ist weiterhin flüchtig.

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2. Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines auf Vernehmung des

(tatbeteiligten) Zeugen B. gerichteten Antrags gerügt wird, ist unzulässig,

da sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Es

handelte sich insoweit nicht um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3

StPO, da es an hinreichenden Angaben zur Erreichbarkeit des Zeugen fehlte;

der Antrag war daher als Beweisermittlungsantrag zu behandeln. Soweit die

Revision unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO rügt, dass der Tat-

richter weitere Bemühungen zur Ermittlung des Aufenthalts des (angeblich) "in

die Türkei" ausgereisten Zeugen hätte entfalten müssen, ist die Rüge unzuläs-

sig, denn es ist nicht vorgetragen, welches Ergebnis diese Bemühungen gehabt

hätten. Der Vortrag der Revision beschränkt sich auf Vermutungen; soweit auf

Aktenvermerke oder sonstige Unterlagen verwiesen wird, sind diese nicht vor-

getragen.

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3. Soweit die Sachrüge sich gegen die Beweiswürdigung zur täterschaft-

lichen Beteiligung des Angeklagten wendet, ist sie, entgegen der Ansicht des

Generalbundesanwalts, unbegründet. Das Landgericht, das seine Überzeugung

im Wesentlichen auf die Aussagen der bereits rechtskräftig zu milden Strafen

verurteilten Tatbeteiligten Sk. und David Kl. gestützt hat, hat die

gegen die Richtigkeit dieser den Angeklagten belastenden Aussagen sprechen-

den Gesichtspunkte gesehen; die Aussagen der Zeugen hat es gleichwohl mit

knapper, aber noch tragfähiger Begründung als glaubhaft angesehen.

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Das gilt im Ergebnis auch für die Erwägungen zu der Aussage des Ge-

schädigten K. . Dieser hatte in zwei polizeilichen Vernehmungen angege-

ben, einer der beiden Täter, die am Fahrzeug auf ihn und die Geschädigte

M. einschlugen, sei "auffallend groß" gewesen, nämlich etwa 1,90 m

groß. Der Angeklagte ist 1,68 m groß, der Mittäter B. 1,75 m; Sk. ,

der nach den auf seine Aussagen gestützten Feststellungen des Landgerichts

ca. 100 Meter vom Tatort entfernt im Fluchtfahrzeug verblieb, ist 1,92 m groß.

In der Hauptverhandlung hat der Zeuge K. dann angegeben, die Angreifer

hätten "normale" Körpergröße gehabt; der Täter am Kofferraum sei etwa 1,80 m

groß und der größte der Angreifer gewesen. Diese Beschreibung passte auf

den Zeugen Kl. , der auch eingeräumt hat, den Karton aus dem Kofferraum

genommen zu haben.

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Die Auffälligkeiten dieser Aussageänderung hat das Landgericht gese-

hen und bei der Beweiswürdigung bedacht. Seine Erwägungen, wonach der

Zeuge K. , der zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war, aufgrund des überra-

schenden Angriffs in der Dunkelheit nur eingeschränkte Wahrnehmungen ma-

chen konnte und daher zu fehlerhaften Schätzungen gelangte, lassen im Er-

gebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen.

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4. Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs wird von den

Feststellungen nicht getragen. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, es sei

dem Angeklagten darauf angekommen, "den Karton samt Inhalt … an sich zu

bringen" (UA S. 12/13), hat es nicht bedacht, dass der weggenommene Karton

den erwarteten Inhalt, auf welchen sich der Vorsatz der Täter bezog, nicht hat-

te. An dem tatsächlichen Inhalt hatte der Angeklagte aber ebenso wenig Inte-

resse wie an dem Karton selbst, beides wurde von den Tätern alsbald fortge-

worfen.

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Der Angeklagte hat sich daher insoweit nur wegen versuchen schweren

Raubs schuldig gemacht. Die gefährliche Körperverletzung steht hierzu in Tat-

einheit. Sie ist abweichend von der Ansicht des Landgerichts in zwei tateinheit-

lichen Fällen gegeben. Der Senat konnte insoweit den Schuldspruch selbst än-

dern, da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO

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steht der Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht entgegen; eine andere

Verteidigung wäre dem Angeklagten nicht möglich gewesen.

5. Die Veränderung des Schuldspruchs führt schon im Hinblick auf § 23

Abs. 2 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Insoweit merkt der Senat an, dass die mit einer Verfahrensrüge angegrif-

fene Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen

zum Beweis der Tatsache, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Hin-

blick auf seinen Drogenkonsum zur Tatzeit zumindest erheblich vermindert war,

rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht hat den Antrag mit der Be-

gründung zurückgewiesen, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, da es in der

Akte an Anknüpfungstatsachen fehle und der Angeklagte keine (weiteren) An-

gaben zur Tat machen wolle. Auch wenn Anhaltspunkte dafür, die Schuldfähig-

keit des Angeklagten könne gänzlich aufgehoben gewesen sein, hier offenkun-

dig fehlten und es daher von vornherein nur um die Prüfung einer möglicher-

weise erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehen konnte, durfte der Antrag,

wie die Revision zutreffend einwendet, mit dieser Begründung nicht zurückge-

wiesen werden. Dass ein psychiatrischer Sachverständiger wenige oder nur

solche Anknüpfungstatsachen vorfindet, welche eine Beweisbehauptung nicht

stützen, macht ihn nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel; im Übrigen

ist auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich einer Exploration verweigert

hätte. Der neue Tatrichter wird dies im Rahmen der erforderlichen neuen Fest-

stellungen zur Strafzumessung gegebenenfalls zu berücksichtigen haben.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl