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BGH Beschluss vom 20.06.2006 – 3 StR 116/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juni 2006 in der Strafsache gegen

3 StR 116/06

1.

2.

3.

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juni 2006 einstimmig beschlos- sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. November 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagten P. und B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte C. hat die Kos- ten seines Rechtsmittels zu tragen.

Durch die rechtsbedenklichen Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verurteilung wegen versuchten Mordes abgelehnt hat, sind die An- geklagten nicht beschwert.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert