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BGH Beschluss vom 20.06.2006 – 3 StR 116/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juni 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juni 2006 einstimmig beschlos- sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. November 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagten P. und B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte C. hat die Kos- ten seines Rechtsmittels zu tragen.
Durch die rechtsbedenklichen Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verurteilung wegen versuchten Mordes abgelehnt hat, sind die An- geklagten nicht beschwert.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert