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BGH Beschluss vom 20.06.2006 – 4 StR 192/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 192/06

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2006 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hagen vom 15. September 2005, soweit es ihn betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-

gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung zu einer Jugendstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich

der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit dem geltend gemachten Verfah-

rensmangel Erfolg.

2

3

Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, dass er in der zweitägi-

gen Hauptverhandlung entgegen § 138 Abs. 1, § 140 Abs. 1 und Nr. 2 und 5

StPO nicht durch einen nach dem Gesetz zugelassenen Verteidiger vertreten

worden ist (§ 338 Nr. 5 StPO).

Dem Angeklagten war am 2. Mai 2005 Rechtsanwalt B. als Pflicht-

verteidiger beigeordnet worden. Dieser trat in den beiden Hauptverhandlungs-

terminen vor der Jugendkammer vom 13. und 15. September 2005 als dessen

alleiniger Verteidiger auf. Mit Schreiben vom 16. September 2005 teilte der Ge-

schäftsführer der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk

Hamm dem Gericht mit, dass Rechtsanwalt B. mit Bescheid vom 20. Juli

2005 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen worden ist. Der Widerruf ist mit Ablauf des

23. August 2005 bestandskräftig geworden. Zum Zeitpunkt der Hauptverhand-

lung durfte der ehemalige Rechtsanwalt demnach nicht mehr als Verteidiger

auftreten.

4

Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt

(§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung eines

nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhand-

lung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGHSt 47,

238 ff.).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann