Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.06.2006 – VI ZR 183/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde einen Aufklärungsmangel aus

einer Nichtaufklärung über die Behandlungsalternativen "ambulant oder

stationär" ableiten will, ist die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage

nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat nämlich

festgestellt, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen

Patienten, die wie der Kläger an Diabetes mellitus leiden, eher stationär

als ambulant behandelt werden sollten. Daher bestanden unter den

Umständen des Streitfalls für die indizierte Infusionstherapie schon

keine gleichwertigen Behandlungsmöglichkeiten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 60 %,

die Klägerin zu 2 zu 40 % (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 35.961,43 €

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 12.02.2004 - 11 O 1061/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.2005 - 3 U 105/04 -