BGH Beschluss vom 20.06.2006 – VI ZR 183/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde einen Aufklärungsmangel aus
einer Nichtaufklärung über die Behandlungsalternativen "ambulant oder
stationär" ableiten will, ist die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage
nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat nämlich
festgestellt, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen
Patienten, die wie der Kläger an Diabetes mellitus leiden, eher stationär
als ambulant behandelt werden sollten. Daher bestanden unter den
Umständen des Streitfalls für die indizierte Infusionstherapie schon
keine gleichwertigen Behandlungsmöglichkeiten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 60 %,
Streitwert: 35.961,43 €
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 12.02.2004 - 11 O 1061/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.2005 - 3 U 105/04 -