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BGH Beschluss vom 20.06.2006 – VI ZR 255/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 255/05

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Klä-

gers, eingegangen am 15. Mai 2006, gegen den die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe unter Bestellung eines Notanwalts ab-

lehnenden Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird zurückge-

wiesen, da sie keine Veranlassung zu einer abweichenden Be-

urteilung gibt.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Düsseldorf vom 24. Oktober 2005 wird auf seine Kosten

als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verlänger-

ten Frist von einem beim Revisionsgericht zugelassenen

Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).

Beschwerdewert: 150.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in

Form von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 16. August 1998

geltend, bei dem er als Radfahrer auf einem Fuß- und Radweg mit der Beklag-

ten zu 1, die aus einer Toreinfahrt heraustrat, zusammenstieß und zu Fall kam.

Es ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-

pflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus diesem Unfall

zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder

sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Das Landgericht hat die

Klage auf den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden abgewie-

sen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hat die

Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der

Kläger nach Zulassung der Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen.

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Für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er zunächst

die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, diesen Antrag jedoch zu-

rückgenommen, da ihm sein Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz

gewährt hat. Auf Antrag des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts beim

Bundesgerichtshof N., der die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristge-

recht eingelegt hat, wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde zuletzt bis zum 15. Mai 2006 verlängert. Mit Schreiben vom 17. März

2006 und 25. März 2006 beantragte der Kläger in eigener Person Prozesskos-

tenhilfe und die Beiordnung eines weiteren beim Bundesgerichtshof zugelasse-

nen Anwalts, da er sich durch Rechtsanwalt N. nicht hinreichend beraten sehe

und die Rechtsschutzversicherung nicht bereit sei, die Kosten für einen zweiten

Anwalt zu übernehmen. Rechtsanwalt N. hat inzwischen sein Mandat niederge-

legt. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2005 die Begehren des Klägers

zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung, mit der die An-

träge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt

werden. Außerdem begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde.

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1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach

II.

§ 78b Abs. 1 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des im Schreiben vom 5. bis

11. Mai 2006 enthaltenen Vorbringens offensichtlich unbegründet. Da der Klä-

ger einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der zu seiner Vertretung bereit war,

kann keine Rede davon sein, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Nach dem eigenen Vor-

bringen des Klägers ist die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebe-

gründung daran gescheitert, dass der beauftragte Rechtsanwalt nicht bereit ist,

den rechtlichen Überlegungen des Klägers zu folgen und sie zur Grundlage ei-

nes Begründungsschriftsatzes zu machen. Indes hat der Kläger darauf kein

Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim

Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revi-

sionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtssu-

chenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen

Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll

der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl.

BVerfG, VersR 2003, 1556, 1557). Dem liefe zuwider, wenn der Kläger einen

Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansichten gegen den Anwalt durchzuset-

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zen. Auch stünde eine solche Auffassung in Widerspruch zur Eigenverantwor-

tung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994

- XI ZR 96/94 - NJW 1995, 537).

Der Kläger ist auch nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO, da die De-

ckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zur angemessenen Verfolgung

seiner Ansprüche ausreichend ist.

2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine Er-

folgsaussicht. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am

15. Mai 2006 abgelaufen, ohne dass die Beschwerde begründet worden wäre.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 544

Abs. 2 und 4 ZPO).

Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zu bewilligen (§ 233 ZPO).

Zum einen ist der in der Gegenvorstellung enthaltene Wiedereinset-

zungsantrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt gestellt worden und damit unzulässig (§§ 236 Abs. 1, 544, 78 ZPO). Der

Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Anwalt hatte, der einen

Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können. Er mag zwar an der Einhaltung

der Beschwerdebegründungsfrist gehindert gewesen sein, solange über seinen

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwaltes gemäß

§ 78b ZPO noch nicht entschieden worden war. Mit dessen Ablehnung gilt die-

ses Hindernis jedoch als behoben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September

2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119, 120).

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Zum anderen hat der Kläger die Fristversäumnis selbst verschuldet. Da

er nach seinem Vorbringen am 4. Mai 2006 Kenntnis davon erlangt hat, dass

sein Antrag abgelehnt worden ist, hätte er jedenfalls Sorge dafür tragen müs-

sen, dass rechtzeitig ein Antrag auf erneute Verlängerung der am 15. Mai 2006

endenden Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt beantragt wird. Die Gegenvorstellung konnte den

Fristenablauf nicht beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1979

- IV ZB 52/79 - VersR 1980, 86).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 - I-1 U 22/05 -