BGH Beschluss vom 20.06.2006 – VI ZR 255/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 255/05
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die
Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Klä-
gers, eingegangen am 15. Mai 2006, gegen den die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe unter Bestellung eines Notanwalts ab-
lehnenden Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird zurückge-
wiesen, da sie keine Veranlassung zu einer abweichenden Be-
urteilung gibt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 24. Oktober 2005 wird auf seine Kosten
als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der verlänger-
ten Frist von einem beim Revisionsgericht zugelassenen
Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).
Beschwerdewert: 150.000 €
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in
Form von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 16. August 1998
geltend, bei dem er als Radfahrer auf einem Fuß- und Radweg mit der Beklag-
ten zu 1, die aus einer Toreinfahrt heraustrat, zusammenstieß und zu Fall kam.
Es ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-
pflichtet sind, dem Kläger den weiteren materiellen Schaden aus diesem Unfall
zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Das Landgericht hat die
Klage auf den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden abgewie-
sen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht hat die
Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der
Kläger nach Zulassung der Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen.
Für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er zunächst
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, diesen Antrag jedoch zu-
rückgenommen, da ihm sein Rechtsschutzversicherer Versicherungsschutz
gewährt hat. Auf Antrag des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts beim
Bundesgerichtshof N., der die Nichtzulassungsbeschwerde form- und fristge-
recht eingelegt hat, wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde zuletzt bis zum 15. Mai 2006 verlängert. Mit Schreiben vom 17. März
2006 und 25. März 2006 beantragte der Kläger in eigener Person Prozesskos-
tenhilfe und die Beiordnung eines weiteren beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Anwalts, da er sich durch Rechtsanwalt N. nicht hinreichend beraten sehe
und die Rechtsschutzversicherung nicht bereit sei, die Kosten für einen zweiten
Anwalt zu übernehmen. Rechtsanwalt N. hat inzwischen sein Mandat niederge-
legt. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2005 die Begehren des Klägers
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung, mit der die An-
träge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts erneut gestellt
werden. Außerdem begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde.
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach
II.
§ 78b Abs. 1 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des im Schreiben vom 5. bis
11. Mai 2006 enthaltenen Vorbringens offensichtlich unbegründet. Da der Klä-
ger einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, der zu seiner Vertretung bereit war,
kann keine Rede davon sein, dass er keinen zu seiner Vertretung bereiten
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Nach dem eigenen Vor-
bringen des Klägers ist die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebe-
gründung daran gescheitert, dass der beauftragte Rechtsanwalt nicht bereit ist,
den rechtlichen Überlegungen des Klägers zu folgen und sie zur Grundlage ei-
nes Begründungsschriftsatzes zu machen. Indes hat der Kläger darauf kein
Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim
Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revi-
sionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtssu-
chenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen
Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll
der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden (vgl.
BVerfG, VersR 2003, 1556, 1557). Dem liefe zuwider, wenn der Kläger einen
Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansichten gegen den Anwalt durchzuset-
zen. Auch stünde eine solche Auffassung in Widerspruch zur Eigenverantwor-
tung des Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994
- XI ZR 96/94 - NJW 1995, 537).
Der Kläger ist auch nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO, da die De-
ckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung zur angemessenen Verfolgung
seiner Ansprüche ausreichend ist.
2. Darüber hinaus hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine Er-
folgsaussicht. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am
15. Mai 2006 abgelaufen, ohne dass die Beschwerde begründet worden wäre.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 544
Abs. 2 und 4 ZPO).
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zu bewilligen (§ 233 ZPO).
Zum einen ist der in der Gegenvorstellung enthaltene Wiedereinset-
zungsantrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Anwalt hatte, der einen
Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können. Er mag zwar an der Einhaltung
der Beschwerdebegründungsfrist gehindert gewesen sein, solange über seinen
Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwaltes gemäß
§ 78b ZPO noch nicht entschieden worden war. Mit dessen Ablehnung gilt die-
ses Hindernis jedoch als behoben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September
2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119, 120).
Zum anderen hat der Kläger die Fristversäumnis selbst verschuldet. Da
er nach seinem Vorbringen am 4. Mai 2006 Kenntnis davon erlangt hat, dass
sein Antrag abgelehnt worden ist, hätte er jedenfalls Sorge dafür tragen müs-
sen, dass rechtzeitig ein Antrag auf erneute Verlängerung der am 15. Mai 2006
endenden Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt beantragt wird. Die Gegenvorstellung konnte den
Fristenablauf nicht beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1979
- IV ZB 52/79 - VersR 1980, 86).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2005 - 5 O 100/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2005 - I-1 U 22/05 -