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BGH Beschluß vom 25.09.2001 – VI ZA 6/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 233 D, 234, 78 b

Zur Frage, in welchem Zeitpunkt das Hindernis, Wiedereinsetzung gegen die Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, nach Ablehnung des An-

trages auf Beiordnung eines Notanwaltes als beseitigt anzusehen ist.

BGH, Beschluß vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner,

Wellner und die Richterin Diederichsen

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juli 2001

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 32.380,62 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landge-

richts N.-F. vom 21. Dezember 2000, das seinen Prozeßbevollmächtigten am

8. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 8. Februar 2001 Berufung eingelegt.

Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis 6. April 2001 verlängert.

Am 26. März 2001 beantragte der Kläger mit eigenem Schreiben die Beiord-

nung eines Notanwaltes zur Begründung der Berufung unter Zugrundelegung

einer von ihm vorformulierten Begründungsschrift. Seine Prozeßbevollmäch-

tigten erklärten am 28. März 2001 ihr Mandat für erloschen. Das Oberlandes-

gericht wies den Antrag des Klägers mit Beschluß vom 27. April 2001 zurück.

Dagegen wandte sich der Kläger am 9. Mai 2001 mit einer "Gegendarstellung".

Am 14. Mai 2001 wurde die Gegenvorstellung zurückgewiesen und der Kläger

auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist hingewiesen. Außerdem wurde ihm die Verwerfung der

unzulässigen Berufung angekündigt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme

innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. In einem Schreiben vom 5. Juni 2001

rechtfertigte der Kläger sein bisheriges Vorgehen und erneuerte seinen Antrag

auf Bestellung eines Notanwaltes. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des

Klägers durch Beschluß vom 3. Juli 2001 als unzulässig verworfen. Der Be-

schluß wurde den bisherigen Prozeßbevollmächtigten am 10. Juli 2001 zuge-

stellt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer weiteren Gegenvorstellung

vom 17. Juli 2001. Unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers hat

das Oberlandesgericht am 19. Juli 2001 den Hinweis gegeben, daß der Ver-

werfungsbeschluß mit sofortiger Beschwerde angegriffen werden könne. Da-

gegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2001. Das Oberlan-

desgericht hat die Schreiben des Klägers vom 17. und 24. Juli 2001 dem Bun-

desgerichtshof als Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 3. Juli 2001 vorge-

legt.

II.

1. Die als sofortige Beschwerde aufzufassenden Schreiben des Klägers

vom 17. und 24. Juli 2001 erfüllen nicht die erforderliche Form nach § 569

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 ZPO, da sie nicht von einem beim

Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet worden sind (Zöl-

ler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 569 Rdn. 13 m.w.N.).

2. Dem Kläger kann schon deshalb kein Notanwalt gemäß § 78 b ZPO

zur Durchführung der sofortigen Beschwerde bestellt werden, weil seine

Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers als

unzulässig verworfen, nachdem eine Berufungsbegründung, die den Former-

fordernissen der §§ 518 Abs. 4, 519 ZPO genügt hätte, bis zum 6. April 2001

nicht eingereicht worden ist.

b) Die Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger schuldhaft versäumt (§§ 233,

234 Abs. 1 ZPO). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß er keinen

Anwalt hatte, der einen Wiedereinsetzungsantrag hätte stellen können. Er war

zwar an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist, und der Frist für einen

Wiedereinsetzungsantrag gehindert, solange über seinen Antrag auf Beiord-

nung eines Notanwaltes gemäß § 78 b ZPO noch nicht entschieden worden

war. Mit der Ablehnung der Beiordnung gilt dieses Hindernis jedoch als beho-

ben. Anknüpfungszeitpunkt für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ist die Bekannt-

gabe des Beschlusses, der den Antrag nach § 78 b ZPO zurückweist (vgl.

BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 67/96 - NJW 1996, 2937, 2938

m.w.N.). Die hier zu beurteilende verfahrensrechtliche Lage ist vergleichbar mit

dem Fall, in dem eine mittellose Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozeß-

kostenhilfe beantragt, der Antrag aber nach Fristablauf mangels hinreichender

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wird. Es ist in diesem Fall an-

erkannt, daß trotz der bestehenden Mittellosigkeit die zweiwöchige Frist für

einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die Bekanntgabe

der die Prozeßkostenhilfe verweigernden Entscheidung anknüpft. Allenfalls

kann eine Zeitspanne von drei bis vier Tagen für die Überlegung eingeräumt

werden, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgeführt werden soll. Das

der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist nicht nur die Mittellosigkeit

der Partei, sondern auch die ausstehende Entscheidung über das Prozeßko-

stenhilfegesuch. Wird die Prozeßkostenhilfe verweigert, muß die Partei inne r-

halb einer angemessenen Überlegungsfrist entscheiden, ob sie auf eigene Ko-

sten das Rechtsmittel durchführen will (vgl. Musielak/Grandel, ZPO, 2. Aufl.,

§ 233 Rdn. 35; Senat, Beschluß vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR

99, 1123, 1124). Entsprechendes gilt, wenn das Hindernis für die Fristwahrung

darin besteht, daß die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt

findet. Das Mittel zur Behebung des Hindernisses ist der Antrag auf Beiord-

nung eines Notanwaltes gemäß § 78 b ZPO. Versagt dieses Mittel, gilt das

Hindernis als behoben, da damit gerichtlich festgestellt worden ist, daß die

Partei einen Prozeßvertreter finden konnte oder die Rechtsverteidigung bzw.

Rechtsverfolgung mutwillig oder aussichtslos erscheint. Auch hier hat die Par-

tei zu entscheiden, ob sie das Rechtsmittel durchführen will.

c) Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 5. Mai 2001 Kenntnis davon

erlangt, daß sein Antrag abgelehnt worden ist. Die Entscheidung war gemäß

§ 567 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 b Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Die Gegen-

vorstellungen des Klägers vom 9. Mai und 5. Juni 2001 konnten den Fristenlauf

nicht beeinflussen. Bei Zubilligung einiger Tage Überlegungsfrist - wie oben

ausgeführt - hatte der Kläger die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO jedenfalls am

25. Juni 2001 versäumt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 3. Juli

2001 war damit rechtens.

Es ist unerheblich, ob dem Kläger die Möglichkeit der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdefrist bekannt gewesen ist.

Das Zivilprozeßrecht schreibt Rechtsmittelbelehrungen nicht vor. Im Parteien-

prozeß muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Partei sich selbst

über die Möglichkeit einer Anfechtung und die dabei zu beachtenden Vor-

schriften erkundigt (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB

105/90 -

NJW 1991, 295, 296). Das Gericht trifft keine Rechtspflicht, durch Hinweise

oder andere Maßnahmen eine Fristversäumnis zu vermeiden.

Dr. Müller

Dr. v. Gerlach

Dr. Greiner

Wellner

Diederichsen