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BGH Urteil vom 20.06.2006 – X ZR 185/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 20. Juni 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 7. Mai 2002 verkündete Urteil des

4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte war eingetragener

Inhaber des deutschen Patents

30 15 312 (Streitpatents), das auf einer am 22. Oktober 1981 offen gelegten

Anmeldung vom 21. April 1980 beruht und acht Patentansprüche umfasst. Pa-

tentanspruch 1 ist mit folgendem Wortlaut erteilt worden:

"Verfahren zum Anzeigen der Empfangsverhältnisse bei Funkuhr-

empfängern für die binär codierten Zeitsignale des Senders DCF 77

nach dem Einschalten, mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass bei jedem Sekunden-

impuls die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeit-

signale von idealen Rechtecksignalen im Empfänger selbst automa-

tisch ermittelt werden und davon Qualitätskennzahlen abgeleitet

werden, die auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt zur Anzei-

ge gebracht werden und dass diese Anzeige abgeschaltet wird, so-

bald ein vollständiges Zeittelegramm empfangen wurde und zur An-

zeige gebracht werden kann."

2

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent

gehe über die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus

und offenbare die geschützte Lehre nicht so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen könne. Außerdem fehle es an einer erfinderischen

Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik.

3

Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im

Übrigen einem Hilfsantrag des Beklagten entsprechend das Streitpatent da-

durch teilweise für nichtig erklärt, dass es den Wortlaut des erteilten Patentan-

spruchs 1 um die Worte ergänzt hat,

"wobei daraus, dass statt des Begriffs 'Sekundenimpulse' der Beg-

riff 'Rechtecksignale' verwendet wird, keine Rechte hergeleitet wer-

den können".

4

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und dem

Begehren,

das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

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Der Beklagte tritt diesem Begehren entgegen.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Dipl.-Ing. U. A. ,

S. , eingeholt, der bereits in einem früheren das Streitpatent betreffenden

Nichtigkeitsverfahren (s. Beschl. v. 05.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140

- Zeittelegramm) für den Senat ein schriftliches Gutachten erstattet hatte. In der

mündlichen Verhandlung hat Dipl.-Ing. U. A. seine Begutach-

tung erläutert und ergänzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Zu Recht hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage für zuläs-

sig erachtet, obwohl das Streitpatent bei deren Erhebung durch Zeitablauf be-

reits erloschen war. Das im Falle eines bereits erloschenen Patents erforderli-

che Rechtsschutzbedürfnis an einer Nichtigerklärung ergibt sich daraus, dass

die Klägerin von dem Beklagten wegen Patentverletzung aus dem Streitpatent

in Anspruch genommen wird.

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2. Das Streitpatent betrifft den Bereich der Funkuhrempfänger mit einer

Anzeigeeinrichtung für die Uhrzeit. In Deutschland werden für solche Empfän-

ger seit dem Jahre 1972 codierte Zeitinformationen von dem Sender DCF 77

ausgestrahlt. Seine Trägerfrequenz wird dazu mit Sekundenimpulsen amplitu-

denmoduliert, indem eine Absenkung der Trägeramplitude (auf etwa 25 %) für

die Dauer von genau 100 ms oder 200 ms erfolgt, wobei der Beginn der Absen-

kung den genauen Sekundenbeginn und ihre Dauer eine logische Null (100 ms)

bzw. eine logische Eins (200 ms) kennzeichnen. 59 Sekundenimpulse codieren

auf diese Weise ein vollständiges Zeittelegramm. Es enthält die aktuellen In-

formationen über das Jahr, den Monat, das Datum, den Wochentag, die Stun-

de, die Minute, die Sommer- bzw. Winterzeit und lässt - im Wege des Abzäh-

lens vom Beginn der Minute an - auch die Sekunde erkennen.

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Wird der Funkuhrempfänger eingeschaltet, kann die Anzeigevorrichtung

Zeitdaten nur anzeigen, wenn mindestens einmal ein vollständiges Zeittele-

gramm erkannt worden ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Empfangsver-

hältnissen am Aufstellungsort des Funkuhrempfängers ab. Selbst bei besten

Empfangsverhältnissen kann es drei Minuten und mehr dauern, bis die aktuel-

len Zeitdaten angezeigt werden. Bei ungünstigen Empfangsverhältnissen kann

diese Zeit weit überschritten werden. Wird eine vorhandene Störquelle nicht

beseitigt, der Empfänger nicht an einem anderen Ort aufgestellt oder seine An-

tenne nicht anders ausgerichtet, kann eine Anzeige sogar gänzlich misslingen.

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Während der Zeit, in welcher der Funkuhrempfänger keine Zeitdaten an-

geben kann, ist sein Benutzer im Unklaren, wie lange er voraussichtlich auf eine

zuverlässige Funkuhrzeit wird warten müssen bzw. ob deren Anzeige am ge-

wählten Aufstellungsort unter den dort bestehenden Empfangsverhältnissen

überhaupt gelingen wird. Die Qualität der zu empfangenden Sekundenimpulse

ließe sich zwar mit einem Oszillographen sehr rasch beurteilen; es kann jedoch

nicht vorausgesetzt werden, dass dem Benutzer einer Funkuhr ein solches

Messgerät zur Verfügung steht.

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Eine gewisse Abhilfe war im Stand der Technik durch die Anbringung ei-

ner Leuchtdiode versucht worden, die sofort dann, wenn sich der Empfänger

auf die Sekundenimpulse synchronisiert hat, im Sekundentakt aufleuchtet. Dies

vermag jedoch nur zu vermitteln, dass der Funkuhrempfänger arbeitet.

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Die Erfindung soll demgegenüber ein Verfahren angeben, das eine

brauchbare Anzeige der Empfangsverhältnisse bei Funkuhrempfängern ohne

zusätzliche Anzeigemittel ermöglicht.

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Patentanspruch 1 in der vom Beklagten allein verteidigten Fassung des

angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts gibt hierzu ein Verfahren an,

das

1. bei Funkuhrempfängern für die binär codierten Zeitsignale des

Senders DCF 77

2. mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit

durchzuführen ist, indem

3. a) nach dem Einschalten

b)

in dem Empfänger selbst

c) automatisch

d) bei jedem Sekundenimpuls

e) die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeit-

signale von idealen Rechtecksignalen ermittelt werden (wo-

bei daraus, dass statt des Begriffs "Sekundenimpulse" der

Begriff "Rechtecksignale" verwendet wird, keine Rechte

hergeleitet werden können),

f) davon Qualitätskennzahlen abgeleitet werden,

4. die Qualitätskennzahlen auf der Anzeigevorrichtung im Sekun-

dentakt zur Anzeige gebracht werden und

5. diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald ein vollständiges Zeit-

telegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden

kann.

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3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des angefoch-

tenen Urteils geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus,

so dass der Nichtigkeitsgrund nach §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG nicht

besteht.

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a) Soweit hinsichtlich der Aufnahme des Senders DCF 77 in den Patent-

anspruch 1 und dessen Anweisungen zu 3 c und 5 eine unzulässige Erweite-

rung geltend gemacht ist, hält der Senat an seiner Bewertung im Beschluss

vom 5. Oktober 2000 (dort Umdruck S. 9-11) fest, der beiden Parteien bekannt

ist. Wie es auch das Bundespatentgericht gesehen hat, weshalb ergänzend

auch auf dessen Ausführungen verwiesen wird, haben sich insoweit keine Ge-

sichtspunkte ergeben, die eine andere Bewertung rechtfertigen.

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b) Die Frage der unzulässigen Erweiterung ist in dem Beschluss des Se-

nats vom 5. Oktober 2000 hingegen offen geblieben, was das beanspruchte

Merkmal 3 e anbelangt. Insoweit ist nach Einholung eines neuen Gutachtens

und Anhörung des bereits damals bestellten gerichtlichen Sachverständigen

aufgrund der mündlichen Verhandlung Folgendes festzustellen:

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Patentanspruch 1 in der Fassung der ursprünglichen Anmeldung, dessen

Wortlaut deren Offenbarungsgehalt mitbestimmt, stellt im Hinblick auf das nun-

mehr beanspruchte Merkmal lediglich darauf ab, dass für die Kennzeichnung

der Empfangsqualität der Sekundenimpulse Zahlenwerte gebildet werden. Das

setzt als selbstverständlich eine Ermittlung der Empfangsqualität voraus, die

durch Störungen der ausgesendeten Zeitsignale beeinflusst wird. Deshalb kann

ohne Weiteres angenommen werden, dass aus der Sicht des Fachmanns, als

den der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen

einen Fachhochschulingenieur oder Hochschulingenieur des Maschinenbaus

oder der Elektrotechnik ansieht, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem

Gebiet der Entwicklung von Funkuhren verfügt, zu der angemeldeten Erfindung

gehört, das Ausmaß von Störungen zu ermitteln. Das wiederum setzt - ebenso

selbstverständlich - eine Referenzgröße und die Ermittlung der Abweichung

hiervon voraus. Da eine Angabe zu dieser Referenzgröße im Patentanspruch 1

der ursprünglichen Anmeldung fehlt, liegt die Deutung nahe, dass die Wahl dem

Fachmann überlassen ist.

19

Der Beschreibungsteil der ursprünglichen Anmeldung legt eine bestimm-

te Referenzgröße ebenfalls nicht fest. Denn auch dort heißt es zunächst nur,

erfindungsgemäß werde im Digitalteil ermittelt, mit welcher Qualität die Sekun-

denimpulse empfangen werden. Wie der gerichtliche Sachverständige in der

mündlichen Verhandlung erläutert hat, weist das einen Fachmann darauf hin, in

der Uhr selbst ein Referenzsignal in Form einer Hüllkurve als Referenzgröße

(Sollhüllkurve) vorzuhalten. Damit die Empfangsqualität ermittelt werden kann,

muss dieses Signal naturgemäß an dem Signal (bzw. dessen Hüllkurve) ausge-

richtet sein, das vom Sender ausgestrahlt wird. Eine Notwendigkeit, dass die-

ses Signal genau nachgebildet wird und in der Form der sich dann ergebenden

Hüllkurve als

in der Uhr vorhandene Referenzgröße erfindungsgemäß

herangezogen wird, kommt aber auch hiermit nicht zum Ausdruck.

Dementsprechend verlangt auch der anschließend gebrauchte Begriff eines

idealen Sekundenimpulses, der ohnehin nur im Rahmen eines Beispiels für eine

Darstellung einer geeigneten Anzeige Teil der Beschreibung ist, nicht nach der

Deutung, dass nur das originalgetreu nachgebildete Signal mit seiner durch

abfallende Flanken gekennzeichneten, im Übrigen aber im Wesentlichen

rechteckigen Hüllkurve erfindungsgemäß als Referenzgröße in Betracht kommt.

Vielmehr ist auch hiernach jedes Signal geeignet, das bei einem Vergleich mit

dem tatsächlich empfangenen Signal die im Beispiel benannten extremen

Messwerte hergibt und mittels einer abgestuften Skala eine Aussage über die

tatsächliche Empfangsqualität erlaubt. Der gerichtliche Sachverständige hat

bestätigt, dass eine von idealen Rechtecksignalen ausgehende Ermittlung dem

genügt und sich darüber hinaus lediglich in der Theorie von derjenigen nach

den realen, mit abfallenden Flanken versehenen Rechtecksignalen des

Senders, die von der Klägerin allein als ideale Sekundenimpulse angesehen

werden, unterscheidet; dieser Unterschied wirke sich in der Praxis aber nicht

aus. Die Festlegung, die im verteidigten Patentanspruch 1 mit Merkmal 3 e

erfolgt ist, bedeutet mithin lediglich eine Verengung des ursprünglich weiter

gefassten Schutzbegehrens und damit keine Erweiterung der ursprünglich

angemeldeten Erfindung.

21

4. Die ferner geltend gemachten, in §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 und 1

PatG genannten Nichtigkeitsgründe bestehen ebenfalls nicht.

a) Die Erfindung setzt den Fachmann in die Lage, sie auch auszuführen.

Das entnimmt der Senat den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sach-

verständigen hierzu. Hiernach war auch ohne eine weitere Präzisierung der

Vorgehensweise in der Beschreibung einem Fachmann bekannt, wie die Emp-

fangsqualität ermittelt werden kann. Der Aufsatz von Hübner und Hetzel aus

dem Jahre 1977 hatte nämlich bereits beschrieben, wie man mit Hilfe eines

Mikroprozessors die vom Sender DCF 77 ausgestrahlte Zeitinformation erken-

nen kann. Hinsichtlich der Ermittlung der Empfangsqualität, auf die es - wie

ausgeführt - für die angemeldete wie für die unter Schutz gestellte Erfindung

ankommt, reichte mithin die Angabe der Beschreibung aus, bei Verwendung

eines automatischen Zeichenerkennungsverfahrens mittels eines Mikroprozes-

sors fielen die Qualitätszahlen sowieso an. Die Anzeige, welche die Erfindung

ferner kennzeichnet, ist hingegen in der Beschreibung ohnehin beispielhaft nä-

her abgehandelt, so dass auch insoweit ein Offenbarungsmangel nicht festge-

stellt werden kann.

22

b) Keine Entgegenhaltung nimmt Patentanspruch 1 vollständig vorweg.

Der gerichtliche Sachverständige hat das bestätigt; die Klägerin zieht die Neu-

heit nicht in Zweifel. Weitere Ausführungen hierzu sind deshalb nicht veranlasst.

23

c) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass Patentan-

spruch 1 sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik ergeben hat.

24

Der bereits erwähnte Aufsatz von Hübner und Hetzel beschreibt ein De-

codier- und Fehlererkennungsprogramm, das ein Mikroprozessorsystem nutzt

und mit dessen Hilfe das bekanntlich - abgesehen von abfallenden Flanken -

rechteckig abgestrahlte Nutzsignal als annähernd rechteckiger Impuls in vom

Sender DCF 77 funkgesteuerten Uhren automatisch identifiziert werden kann.

Ein Verfahren mit den Merkmalen 1, 2, 3 a bis d war damit vorbeschrieben. Der

gerichtliche Sachverständige hat das ebenso bestätigt wie, dass das von Hüb-

ner und Hetzel beschriebene Verfahren auf der Filterung eines so genannten

Komparatorsignals in Form von Rechteckimpulsen basiert und damit voraus-

setzt zu erkennen, mit welcher Qualität die Sekundenimpulse empfangen wer-

den. Daher gehörte auch die erfindungsgemäß vorausgesetzte Ermittlung zum

Stand der Technik (Merkmal 3 e). Die deutsche Auslegungsschrift 22 42 638

liegt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen dem Streitpatent ferner und bringt insoweit keine weitere Erkenntnis.

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Was die Anzeige anbelangt, welche die Erfindung ferner kennzeichnet,

hatte man, wie der Sachverständige anhand der Aufsätze in ujs 37-16/78 und

ujs 37-24/79 erläutert hat und sich auch aus der Darstellung des Stands der

Technik in der Streitpatentschrift ergibt, bislang nur dazu gefunden, durch blin-

kende Leuchtdioden darauf hinzuweisen, dass überhaupt ein Empfang stattfin-

det. Damit blieb - wie es das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil aus-

gedrückt hat - ungewiss, ob die Uhrzeit einigermaßen fehlerfrei empfangen

werden könne. Bei Einsatz eines Verfahrens, das auf die Ermittlung der Qualität

des Empfangs gerichtet ist, also in der Lage ist, die Frage zu beantworten, wie

der Empfang beschaffen ist, musste deshalb zum einen erkannt werden, dass

Daten vorhanden sind, die eine bessere Information des Benutzers erlauben,

zum anderen, dass und wie diese Information für den Benutzer im Hinblick auf

den Zweck, alsbald die Uhrzeit angezeigt zu erhalten, aussagekräftig dargestellt

werden kann, sowie schließlich, dass insoweit gerade die sich in dem Merk-

mal 4 ausdrückende Wahl in Betracht kommt. Wie auch das Bundespatentge-

richt angenommen hat, lässt sich den in das Verfahren eingeführten Entgegen-

haltungen, die allein den Bereich der Funkuhren und daneben nur den Bereich

der Telegrafie betreffen, eine Anregung, Überlegungen in diese Richtung anzu-

stellen, nicht entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Fach-

mann die Möglichkeiten, die sich durch eine durch einen Mikroprozessor unter-

stützte Signalerkennung und Decodierung eröffnet hatten, eigenständig analy-

sieren und sich diese gerade im Hinblick auf die Problematik erschließen muss-

te, deren Lösung die Erfindung dient. Dies steht der Annahme entgegen, dass

hier eine naheliegende Entwicklungsleistung zu beurteilen ist. Gegen das für

den Erfolg der Nichtigkeitsklage erforderliche Naheliegen spricht zudem, dass

zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents die Entwicklung von Neuerungen auf

dem Gebiet funkgesteuerter Uhren nur in geringem Umfang stattgefunden hat-

te. Auf diesen Gesichtspunkt hat der gerichtliche Sachverständige in seinem

früheren Gutachten vom 22. Dezember 1999 hingewiesen.

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5. Die Patentansprüche 2 und 8 in der Fassung des angefochtenen Ur-

teils haben aus den bereits erörterten Gründen ebenfalls Bestand, weil auch sie

als unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung

zurückbezogene Ansprüche auch dessen Lehre enthalten.

27

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 121 Abs. 2 PatG.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.05.2002 - 4 Ni 4/01 -