BGH Urteil vom 20.06.2006 – X ZR 185/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 20. Juni 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 7. Mai 2002 verkündete Urteil des
4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte war eingetragener
Inhaber des deutschen Patents
30 15 312 (Streitpatents), das auf einer am 22. Oktober 1981 offen gelegten
Anmeldung vom 21. April 1980 beruht und acht Patentansprüche umfasst. Pa-
tentanspruch 1 ist mit folgendem Wortlaut erteilt worden:
"Verfahren zum Anzeigen der Empfangsverhältnisse bei Funkuhr-
empfängern für die binär codierten Zeitsignale des Senders DCF 77
nach dem Einschalten, mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass bei jedem Sekunden-
impuls die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeit-
signale von idealen Rechtecksignalen im Empfänger selbst automa-
tisch ermittelt werden und davon Qualitätskennzahlen abgeleitet
werden, die auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt zur Anzei-
ge gebracht werden und dass diese Anzeige abgeschaltet wird, so-
bald ein vollständiges Zeittelegramm empfangen wurde und zur An-
zeige gebracht werden kann."
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Streitpatent
gehe über die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus
und offenbare die geschützte Lehre nicht so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen könne. Außerdem fehle es an einer erfinderischen
Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik.
Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im
Übrigen einem Hilfsantrag des Beklagten entsprechend das Streitpatent da-
durch teilweise für nichtig erklärt, dass es den Wortlaut des erteilten Patentan-
spruchs 1 um die Worte ergänzt hat,
"wobei daraus, dass statt des Begriffs 'Sekundenimpulse' der Beg-
riff 'Rechtecksignale' verwendet wird, keine Rechte hergeleitet wer-
den können".
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und dem
Begehren,
das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Der Beklagte tritt diesem Begehren entgegen.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Dipl.-Ing. U. A. ,
S. , eingeholt, der bereits in einem früheren das Streitpatent betreffenden
Nichtigkeitsverfahren (s. Beschl. v. 05.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140
- Zeittelegramm) für den Senat ein schriftliches Gutachten erstattet hatte. In der
mündlichen Verhandlung hat Dipl.-Ing. U. A. seine Begutach-
tung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Zu Recht hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage für zuläs-
sig erachtet, obwohl das Streitpatent bei deren Erhebung durch Zeitablauf be-
reits erloschen war. Das im Falle eines bereits erloschenen Patents erforderli-
che Rechtsschutzbedürfnis an einer Nichtigerklärung ergibt sich daraus, dass
die Klägerin von dem Beklagten wegen Patentverletzung aus dem Streitpatent
in Anspruch genommen wird.
2. Das Streitpatent betrifft den Bereich der Funkuhrempfänger mit einer
Anzeigeeinrichtung für die Uhrzeit. In Deutschland werden für solche Empfän-
ger seit dem Jahre 1972 codierte Zeitinformationen von dem Sender DCF 77
ausgestrahlt. Seine Trägerfrequenz wird dazu mit Sekundenimpulsen amplitu-
denmoduliert, indem eine Absenkung der Trägeramplitude (auf etwa 25 %) für
die Dauer von genau 100 ms oder 200 ms erfolgt, wobei der Beginn der Absen-
kung den genauen Sekundenbeginn und ihre Dauer eine logische Null (100 ms)
bzw. eine logische Eins (200 ms) kennzeichnen. 59 Sekundenimpulse codieren
auf diese Weise ein vollständiges Zeittelegramm. Es enthält die aktuellen In-
formationen über das Jahr, den Monat, das Datum, den Wochentag, die Stun-
de, die Minute, die Sommer- bzw. Winterzeit und lässt - im Wege des Abzäh-
lens vom Beginn der Minute an - auch die Sekunde erkennen.
Wird der Funkuhrempfänger eingeschaltet, kann die Anzeigevorrichtung
Zeitdaten nur anzeigen, wenn mindestens einmal ein vollständiges Zeittele-
gramm erkannt worden ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Empfangsver-
hältnissen am Aufstellungsort des Funkuhrempfängers ab. Selbst bei besten
Empfangsverhältnissen kann es drei Minuten und mehr dauern, bis die aktuel-
len Zeitdaten angezeigt werden. Bei ungünstigen Empfangsverhältnissen kann
diese Zeit weit überschritten werden. Wird eine vorhandene Störquelle nicht
beseitigt, der Empfänger nicht an einem anderen Ort aufgestellt oder seine An-
tenne nicht anders ausgerichtet, kann eine Anzeige sogar gänzlich misslingen.
Während der Zeit, in welcher der Funkuhrempfänger keine Zeitdaten an-
geben kann, ist sein Benutzer im Unklaren, wie lange er voraussichtlich auf eine
zuverlässige Funkuhrzeit wird warten müssen bzw. ob deren Anzeige am ge-
wählten Aufstellungsort unter den dort bestehenden Empfangsverhältnissen
überhaupt gelingen wird. Die Qualität der zu empfangenden Sekundenimpulse
ließe sich zwar mit einem Oszillographen sehr rasch beurteilen; es kann jedoch
nicht vorausgesetzt werden, dass dem Benutzer einer Funkuhr ein solches
Messgerät zur Verfügung steht.
Eine gewisse Abhilfe war im Stand der Technik durch die Anbringung ei-
ner Leuchtdiode versucht worden, die sofort dann, wenn sich der Empfänger
auf die Sekundenimpulse synchronisiert hat, im Sekundentakt aufleuchtet. Dies
vermag jedoch nur zu vermitteln, dass der Funkuhrempfänger arbeitet.
Die Erfindung soll demgegenüber ein Verfahren angeben, das eine
brauchbare Anzeige der Empfangsverhältnisse bei Funkuhrempfängern ohne
zusätzliche Anzeigemittel ermöglicht.
Patentanspruch 1 in der vom Beklagten allein verteidigten Fassung des
angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts gibt hierzu ein Verfahren an,
das
1. bei Funkuhrempfängern für die binär codierten Zeitsignale des
Senders DCF 77
2. mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit
durchzuführen ist, indem
3. a) nach dem Einschalten
b)
in dem Empfänger selbst
c) automatisch
d) bei jedem Sekundenimpuls
e) die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeit-
signale von idealen Rechtecksignalen ermittelt werden (wo-
bei daraus, dass statt des Begriffs "Sekundenimpulse" der
Begriff "Rechtecksignale" verwendet wird, keine Rechte
hergeleitet werden können),
f) davon Qualitätskennzahlen abgeleitet werden,
4. die Qualitätskennzahlen auf der Anzeigevorrichtung im Sekun-
dentakt zur Anzeige gebracht werden und
5. diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald ein vollständiges Zeit-
telegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden
kann.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des angefoch-
tenen Urteils geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus,
besteht.
a) Soweit hinsichtlich der Aufnahme des Senders DCF 77 in den Patent-
anspruch 1 und dessen Anweisungen zu 3 c und 5 eine unzulässige Erweite-
rung geltend gemacht ist, hält der Senat an seiner Bewertung im Beschluss
vom 5. Oktober 2000 (dort Umdruck S. 9-11) fest, der beiden Parteien bekannt
ist. Wie es auch das Bundespatentgericht gesehen hat, weshalb ergänzend
auch auf dessen Ausführungen verwiesen wird, haben sich insoweit keine Ge-
sichtspunkte ergeben, die eine andere Bewertung rechtfertigen.
b) Die Frage der unzulässigen Erweiterung ist in dem Beschluss des Se-
nats vom 5. Oktober 2000 hingegen offen geblieben, was das beanspruchte
Merkmal 3 e anbelangt. Insoweit ist nach Einholung eines neuen Gutachtens
und Anhörung des bereits damals bestellten gerichtlichen Sachverständigen
aufgrund der mündlichen Verhandlung Folgendes festzustellen:
Patentanspruch 1 in der Fassung der ursprünglichen Anmeldung, dessen
Wortlaut deren Offenbarungsgehalt mitbestimmt, stellt im Hinblick auf das nun-
mehr beanspruchte Merkmal lediglich darauf ab, dass für die Kennzeichnung
der Empfangsqualität der Sekundenimpulse Zahlenwerte gebildet werden. Das
setzt als selbstverständlich eine Ermittlung der Empfangsqualität voraus, die
durch Störungen der ausgesendeten Zeitsignale beeinflusst wird. Deshalb kann
ohne Weiteres angenommen werden, dass aus der Sicht des Fachmanns, als
den der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen
einen Fachhochschulingenieur oder Hochschulingenieur des Maschinenbaus
oder der Elektrotechnik ansieht, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Entwicklung von Funkuhren verfügt, zu der angemeldeten Erfindung
gehört, das Ausmaß von Störungen zu ermitteln. Das wiederum setzt - ebenso
selbstverständlich - eine Referenzgröße und die Ermittlung der Abweichung
hiervon voraus. Da eine Angabe zu dieser Referenzgröße im Patentanspruch 1
der ursprünglichen Anmeldung fehlt, liegt die Deutung nahe, dass die Wahl dem
Fachmann überlassen ist.
Der Beschreibungsteil der ursprünglichen Anmeldung legt eine bestimm-
te Referenzgröße ebenfalls nicht fest. Denn auch dort heißt es zunächst nur,
erfindungsgemäß werde im Digitalteil ermittelt, mit welcher Qualität die Sekun-
denimpulse empfangen werden. Wie der gerichtliche Sachverständige in der
mündlichen Verhandlung erläutert hat, weist das einen Fachmann darauf hin, in
der Uhr selbst ein Referenzsignal in Form einer Hüllkurve als Referenzgröße
(Sollhüllkurve) vorzuhalten. Damit die Empfangsqualität ermittelt werden kann,
muss dieses Signal naturgemäß an dem Signal (bzw. dessen Hüllkurve) ausge-
richtet sein, das vom Sender ausgestrahlt wird. Eine Notwendigkeit, dass die-
ses Signal genau nachgebildet wird und in der Form der sich dann ergebenden
Hüllkurve als
in der Uhr vorhandene Referenzgröße erfindungsgemäß
herangezogen wird, kommt aber auch hiermit nicht zum Ausdruck.
Dementsprechend verlangt auch der anschließend gebrauchte Begriff eines
idealen Sekundenimpulses, der ohnehin nur im Rahmen eines Beispiels für eine
Darstellung einer geeigneten Anzeige Teil der Beschreibung ist, nicht nach der
Deutung, dass nur das originalgetreu nachgebildete Signal mit seiner durch
abfallende Flanken gekennzeichneten, im Übrigen aber im Wesentlichen
rechteckigen Hüllkurve erfindungsgemäß als Referenzgröße in Betracht kommt.
Vielmehr ist auch hiernach jedes Signal geeignet, das bei einem Vergleich mit
dem tatsächlich empfangenen Signal die im Beispiel benannten extremen
Messwerte hergibt und mittels einer abgestuften Skala eine Aussage über die
tatsächliche Empfangsqualität erlaubt. Der gerichtliche Sachverständige hat
bestätigt, dass eine von idealen Rechtecksignalen ausgehende Ermittlung dem
genügt und sich darüber hinaus lediglich in der Theorie von derjenigen nach
den realen, mit abfallenden Flanken versehenen Rechtecksignalen des
Senders, die von der Klägerin allein als ideale Sekundenimpulse angesehen
werden, unterscheidet; dieser Unterschied wirke sich in der Praxis aber nicht
aus. Die Festlegung, die im verteidigten Patentanspruch 1 mit Merkmal 3 e
erfolgt ist, bedeutet mithin lediglich eine Verengung des ursprünglich weiter
gefassten Schutzbegehrens und damit keine Erweiterung der ursprünglich
angemeldeten Erfindung.
4. Die ferner geltend gemachten, in §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 und 1
PatG genannten Nichtigkeitsgründe bestehen ebenfalls nicht.
a) Die Erfindung setzt den Fachmann in die Lage, sie auch auszuführen.
Das entnimmt der Senat den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sach-
verständigen hierzu. Hiernach war auch ohne eine weitere Präzisierung der
Vorgehensweise in der Beschreibung einem Fachmann bekannt, wie die Emp-
fangsqualität ermittelt werden kann. Der Aufsatz von Hübner und Hetzel aus
dem Jahre 1977 hatte nämlich bereits beschrieben, wie man mit Hilfe eines
Mikroprozessors die vom Sender DCF 77 ausgestrahlte Zeitinformation erken-
nen kann. Hinsichtlich der Ermittlung der Empfangsqualität, auf die es - wie
ausgeführt - für die angemeldete wie für die unter Schutz gestellte Erfindung
ankommt, reichte mithin die Angabe der Beschreibung aus, bei Verwendung
eines automatischen Zeichenerkennungsverfahrens mittels eines Mikroprozes-
sors fielen die Qualitätszahlen sowieso an. Die Anzeige, welche die Erfindung
ferner kennzeichnet, ist hingegen in der Beschreibung ohnehin beispielhaft nä-
her abgehandelt, so dass auch insoweit ein Offenbarungsmangel nicht festge-
stellt werden kann.
b) Keine Entgegenhaltung nimmt Patentanspruch 1 vollständig vorweg.
Der gerichtliche Sachverständige hat das bestätigt; die Klägerin zieht die Neu-
heit nicht in Zweifel. Weitere Ausführungen hierzu sind deshalb nicht veranlasst.
c) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass Patentan-
spruch 1 sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergeben hat.
Der bereits erwähnte Aufsatz von Hübner und Hetzel beschreibt ein De-
codier- und Fehlererkennungsprogramm, das ein Mikroprozessorsystem nutzt
und mit dessen Hilfe das bekanntlich - abgesehen von abfallenden Flanken -
rechteckig abgestrahlte Nutzsignal als annähernd rechteckiger Impuls in vom
Sender DCF 77 funkgesteuerten Uhren automatisch identifiziert werden kann.
Ein Verfahren mit den Merkmalen 1, 2, 3 a bis d war damit vorbeschrieben. Der
gerichtliche Sachverständige hat das ebenso bestätigt wie, dass das von Hüb-
ner und Hetzel beschriebene Verfahren auf der Filterung eines so genannten
Komparatorsignals in Form von Rechteckimpulsen basiert und damit voraus-
setzt zu erkennen, mit welcher Qualität die Sekundenimpulse empfangen wer-
den. Daher gehörte auch die erfindungsgemäß vorausgesetzte Ermittlung zum
Stand der Technik (Merkmal 3 e). Die deutsche Auslegungsschrift 22 42 638
liegt nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-
gen dem Streitpatent ferner und bringt insoweit keine weitere Erkenntnis.
Was die Anzeige anbelangt, welche die Erfindung ferner kennzeichnet,
hatte man, wie der Sachverständige anhand der Aufsätze in ujs 37-16/78 und
ujs 37-24/79 erläutert hat und sich auch aus der Darstellung des Stands der
Technik in der Streitpatentschrift ergibt, bislang nur dazu gefunden, durch blin-
kende Leuchtdioden darauf hinzuweisen, dass überhaupt ein Empfang stattfin-
det. Damit blieb - wie es das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil aus-
gedrückt hat - ungewiss, ob die Uhrzeit einigermaßen fehlerfrei empfangen
werden könne. Bei Einsatz eines Verfahrens, das auf die Ermittlung der Qualität
des Empfangs gerichtet ist, also in der Lage ist, die Frage zu beantworten, wie
der Empfang beschaffen ist, musste deshalb zum einen erkannt werden, dass
Daten vorhanden sind, die eine bessere Information des Benutzers erlauben,
zum anderen, dass und wie diese Information für den Benutzer im Hinblick auf
den Zweck, alsbald die Uhrzeit angezeigt zu erhalten, aussagekräftig dargestellt
werden kann, sowie schließlich, dass insoweit gerade die sich in dem Merk-
mal 4 ausdrückende Wahl in Betracht kommt. Wie auch das Bundespatentge-
richt angenommen hat, lässt sich den in das Verfahren eingeführten Entgegen-
haltungen, die allein den Bereich der Funkuhren und daneben nur den Bereich
der Telegrafie betreffen, eine Anregung, Überlegungen in diese Richtung anzu-
stellen, nicht entnehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Fach-
mann die Möglichkeiten, die sich durch eine durch einen Mikroprozessor unter-
stützte Signalerkennung und Decodierung eröffnet hatten, eigenständig analy-
sieren und sich diese gerade im Hinblick auf die Problematik erschließen muss-
te, deren Lösung die Erfindung dient. Dies steht der Annahme entgegen, dass
hier eine naheliegende Entwicklungsleistung zu beurteilen ist. Gegen das für
den Erfolg der Nichtigkeitsklage erforderliche Naheliegen spricht zudem, dass
zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents die Entwicklung von Neuerungen auf
dem Gebiet funkgesteuerter Uhren nur in geringem Umfang stattgefunden hat-
te. Auf diesen Gesichtspunkt hat der gerichtliche Sachverständige in seinem
früheren Gutachten vom 22. Dezember 1999 hingewiesen.
5. Die Patentansprüche 2 und 8 in der Fassung des angefochtenen Ur-
teils haben aus den bereits erörterten Gründen ebenfalls Bestand, weil auch sie
als unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung
zurückbezogene Ansprüche auch dessen Lehre enthalten.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 121 Abs. 2 PatG.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 07.05.2002 - 4 Ni 4/01 -