BGH Beschluss vom 20.06.2006 – XI ZR 161/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
8.103.708,54 €.
Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen die Kostenentscheidung
in dem Senatsbeschluss vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen,
weil sie keinen Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht rügt (vgl. dazu
Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 567 Rdn. 27; siehe auch Senat BGHZ
130, 97, 100).
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe der Klägerin gegen
die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 8. November
2005 wird ebenfalls zurückgewiesen, weil die Wertfestsetzung sich
nach dem zu schätzenden Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung
der Auskunft richtet (BGHZ 128, 85, 87).
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Schmitt
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2004 - 3/13 O 119/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.04.2005 - 5 U 160/04 -