Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.06.2006 – XI ZR 161/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer

näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

8.103.708,54 €.

Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen die Kostenentscheidung

in dem Senatsbeschluss vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen,

weil sie keinen Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht rügt (vgl. dazu

Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 567 Rdn. 27; siehe auch Senat BGHZ

130, 97, 100).

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe der Klägerin gegen

die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 8. November

2005 wird ebenfalls zurückgewiesen, weil die Wertfestsetzung sich

nach dem zu schätzenden Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung

der Auskunft richtet (BGHZ 128, 85, 87).

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Schmitt

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2004 - 3/13 O 119/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.04.2005 - 5 U 160/04 -