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BGH Beschluss vom 21.06.2006 – 1 StR 220/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 22. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zu der von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrüge nach
§ 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Der General-
bundesanwalt führt zu Recht aus, dass die Rüge auch deshalb
unzulässig ist, weil die Revision wesentliche Sachverhaltsumstän-
de - worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer sachgerecht
gestalteten (vgl. Drescher NStZ 2003, 296) Gegenerklärung hin-
weist - verschweigt. Die Revision hätte vorliegend vortragen müs-
sen, dass der Zeuge S. über die Haftanstalt dem Gericht hat
ausrichten lassen, er werde von seinem Aussageverweigerungs-
recht nach § 55 StPO Gebrauch machen. Weiter wäre mitzuteilen
gewesen, dass der Vorsitzende diesen Umstand bekannt gab,
dass von allen Beteiligten auf die Vernehmung des Zeugen ver-
zichtet und sodann der Verzicht durch Gerichtsbeschluss verkün-
det wurde.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf