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BGH Beschluss vom 21.06.2006 – 1 StR 220/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 220/06

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mosbach vom 22. Dezember 2005 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zu der von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrüge nach

§ 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Der General-

bundesanwalt führt zu Recht aus, dass die Rüge auch deshalb

unzulässig ist, weil die Revision wesentliche Sachverhaltsumstän-

de - worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer sachgerecht

gestalteten (vgl. Drescher NStZ 2003, 296) Gegenerklärung hin-

weist - verschweigt. Die Revision hätte vorliegend vortragen müs-

sen, dass der Zeuge S. über die Haftanstalt dem Gericht hat

ausrichten lassen, er werde von seinem Aussageverweigerungs-

recht nach § 55 StPO Gebrauch machen. Weiter wäre mitzuteilen

gewesen, dass der Vorsitzende diesen Umstand bekannt gab,

dass von allen Beteiligten auf die Vernehmung des Zeugen ver-

zichtet und sodann der Verzicht durch Gerichtsbeschluss verkün-

det wurde.

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