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BGH Beschluss vom 21.06.2006 – 2 StR 114/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 114/06

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Juni 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 2. Dezember 2005 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte T. hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen.

Zu der Revision des Angeklagten O. bemerkt der Senat:

Die Wertung des Landgerichts, die Wegnahme der 170 € durch den Mittäter habe nicht außerhalb des gemeinsamen Tatplans, 2.500 € "offensiv" bei dem Geschädigten, "einzutreiben" gelegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Angeklagte nicht auch wegen vollendeten schweren Raubes verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl