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BGH Beschluss vom 21.06.2006 – 2 StR 114/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Juni 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Köln vom 2. Dezember 2005 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte T. hat die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen.
Zu der Revision des Angeklagten O. bemerkt der Senat:
Die Wertung des Landgerichts, die Wegnahme der 170 € durch den Mittäter habe nicht außerhalb des gemeinsamen Tatplans, 2.500 € "offensiv" bei dem Geschädigten, "einzutreiben" gelegen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Angeklagte nicht auch wegen vollendeten schweren Raubes verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl