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BGH Beschluss vom 21.06.2006 – X ZB 8/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen

Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. April 2006 wird auf Kosten des

Klägers verworfen.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des

Prozesskostenhilfeantrags und der gegen diese Zurückweisung er-

hobenen Gehörsrüge wendet, ist sie unstatthaft, weil die Rechtsbe-

schwerde insoweit weder durch das Gesetz eröffnet ist noch das

Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelas-

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-

fung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stutt-

gart vom 30. Januar 2006 wendet, ist sie unzulässig, weil die

Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Rechtsbeschwerdege-

richt zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§§ 575

Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Soweit der Eingabe des Klägers vom 11. April 2006 ein an den

Bundesgerichtshof gerichteter Prozesskostenhilfeantrag zu ent-

nehmen sein sollte, ist dieser unbegründet, da auch eine durch ei-

nen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt

eingereichte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-

fung keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 114 ZPO). Das Berufungs-

gericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie

ihrerseits nicht durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2006 - 16 O 257/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.04.2006 - 1 U 24/06 -