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BGH Beschluss vom 22.06.2006 – 3 StR 172/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Juni
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 9. Dezember 2005 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergewalti-
gung verurteilt wurde (Fall II. 2. g der Urteilsgründe), und
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall tatein-
heitlich mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, wegen Körperverletzung in
zwei Fällen, fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hierge-
gen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Ver-
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letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus
der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklag-
ten im Fall II. 2. g der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB)
für schuldig befunden hat. Die Feststellungen belegen weder die Verwirklichung
der ersten noch der dritten Alternative des § 177 Abs. 1 StGB.
Ausführungen dazu, dass der Angeklagte unter Ausnutzung einer schutz-
losen Lage gehandelt hat, fehlen sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht. Die knappen Feststellungen, nach denen der Angeklagte der
Nebenklägerin die Kleidung vom Körper gerissen und gegen deren ausdrücklich
erklärten Willen den Geschlechtsverkehr durchgeführt hat, belegen auch nicht
die Nötigung des Opfers durch Gewalt. Das Herunterreißen von Kleidung allein
reicht zur Tatbestandserfüllung nicht aus (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB
53. Aufl. § 177 Rdn. 6 m. w. N.).
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2. Im Ergebnis Bestand hat das Urteil in den Fällen II. 2. a, d und e der
Urteilsgründe, in denen sich der Angeklagte jeweils einer gefährlichen Körper-
verletzung schuldig gemacht hat. Denn er hat gefährliche Werkzeuge verwen-
det. Indes belegen die Feststellungen in diesen Fällen nicht - wie vom Landge-
richt angenommen - auch eine das Leben gefährdende Behandlung.
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Dieser Rechtsfehler gefährdet in den genannten Fällen weder den
Schuld- noch den Strafausspruch. Der Schuldspruch bleibt bestehen, auch
wenn von mehreren angenommenen Begehungsformen nur eine gegeben ist.
Nicht berührt wird auch der Strafausspruch. Bei keinem der Fälle hat das Land-
gericht straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Alternativen
der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Auch sind die Strafen inso-
weit insbesondere angesichts des jahrelangen Martyriums der Nebenklägerin
und der zu diesen und weiteren Straftaten getroffenen Feststellungen ange-
messen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
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3. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO). Die erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls, wie der General-
bundesanwalt zutreffend ausführt, unbegründet.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbe-
dingt an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf