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BGH Urteil vom 22.06.2006 – 3 StR 79/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 79/06

URTEIL

vom

22. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Lübeck vom 13. September 2005 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 44 der

Anklage freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt und ihn wegen weiterer 33 Sexualstraftaten zum

Nachteil der Nebenklägerin W. aus tatsächlichen Gründen frei-

gesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision

erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall 44 der Anklage die Aufhebung des Frei-

spruchs. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Mit der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage-

schrift vom 21. April 2004 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten unter

anderem vorgeworfen, im Zeitraum von April bis 14. September 1998

- zunächst in der Wohnung M. straße in S. und ab Juli

1998 in der Wohnung T. weg in L. - in zumindest zwei Fällen (Fälle

44 und 45 der Anklage) die am 15. September 1984 geborene Nebenklägerin,

seine spätere Adoptivtochter, zum Oralverkehr gezwungen zu haben, indem er

den Kopf der sich widerstrebenden Geschädigten mit Gewalt festgehalten habe.

2. Die Strafkammer hat für den Tatort M. straße in S.

neben zwei weiteren sexuellen Übergriffen einen erzwungenen Oralverkehr

festgestellt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Tat freigesprochen

und dazu ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der An-

geklagte zwar den Oralverkehr und zwei weitere sexuelle Übergriffe in der

Wohnung M. straße in S. begangen. Da die Geschädigte bei

der Einordnung von Ereignissen in Zeiträume Schwierigkeiten gezeigt habe,

habe aber mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht festge-

stellt werden können, ob diese Taten während des in der Anklageschrift ge-

nannten Tatzeitraums vom 10. April 1998 (Übersiedlung der Nebenklägerin zum

Angeklagten) bis zum 15. Juni 1998 (Auszug aus der Wohnung) oder bereits im

Jahre 1997 während eines Ferienaufenthalts der Nebenklägerin in der Woh-

nung geschehen seien. Die im Jahre 1997 begangenen sexuellen Übergriffe

seien nicht Gegenstand der Anklage, so dass der Angeklagte keiner der am

Tatort M. straße angeklagten Taten überführt sei.

3. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht freigesprochen, weil

der festgestellte Oralverkehr identisch ist mit der Tat, die in der Anklageschrift

unter Ziffer 44 beschrieben ist.

a) Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der

Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhand-

lung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher

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Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und

innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll

(vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 264 Rdn. 2 m. w. N.). Verändert sich im

Laufe eines Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hin-

weist, so kommt es darauf an, ob die "Nämlichkeit der Tat" trotz der Abwei-

chung noch gewahrt ist. Dies ist - ungeachtet der Differenzen - dann der Fall,

wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares

Geschehen kennzeichnen, selbst wenn die Beweisaufnahme im Vergleich zur

Anklageschrift eine andere Tatzeit ergibt (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGH NStZ

2002, 659; BGH NStZ-RR 1998, 304). Beim sexuellen Missbrauch von Kindern

im häuslich-familiären Bereich ist für die Frage, ob festgestellte einzelne Taten

von der Anklage umfasst sind, die zeitliche Einordnung des Geschehens vor

allem dann von besonderer Bedeutung, wenn ein gleichförmiges Handlungs-

muster vorliegt (vgl. BGHSt aaO; BGH NStZ 1999, 520).

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b) Nach diesen Maßstäben ist der in der M. straße in S.

erzwungene Oralverkehr Gegenstand der Anklage. Das festgestellte

Geschehen entspricht hinsichtlich der Geschädigten, dem Tatort und der Bege-

hungsweise einer der in der Anklageschrift unter den Ziffern 44 und 45 geschil-

derten Taten und lässt sich - unabhängig von der nicht genau bestimmbaren

Tatzeit - zuverlässig von den weiteren dem Angeklagten vorgeworfenen Sexu-

alstraftaten abgrenzen. Zum Oralverkehr mit einer gewaltsam erzwungenen

Ejakulation in den Mund der Nebenklägerin ist es nach der Anklageschrift in

zwei Fällen gekommen. Von einem dieser Fälle ist der Angeklagte zu Recht

freigesprochen worden, weil das Landgericht nur einen derartigen Fall festzu-

stellen vermochte. Unter diesen Umständen berührt allein die Unsicherheit,

dass der Oralverkehr möglicherweise nicht während des in der Anklage ge-

nannten Zeitraums von April bis Juni 1998 begangen worden ist, sondern be-

reits im Jahre 1997 begangen worden sein kann, die "Tatidentität" nicht, zumal

sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigte im Jahre 1997 über-

haupt nicht angeklagt wurden.

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c) Da der Angeklagte wegen des festgestellten Sachverhalts nach einem

verfahrensrechtlich gebotenen Hinweis nach § 265 StPO auf den veränderten

Tatzeitraum hätte verurteilt werden können und müssen (vgl. BGHSt 19, 88;

Meyer-Goßner aaO § 265 Rdn. 23 m. w. N.), war wegen der Tat 44 der Ankla-

geschrift der Freispruch aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen können als

Grundlage einer möglichen Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil der die Tat

bestreitende Angeklagte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen mangels

Beschwer nicht überprüfen lassen konnte (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353

Rdn. 24 m. w. N.).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert