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BGH Urteil vom 22.06.2006 – 3 StR 88/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
22. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Richter am Landgericht bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 16. Dezember 2005 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
2
3
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit
der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Angesichts der von der Strafkammer zu Recht hervorgehobenen straf-
schärfenden Umstände der Tatbegehung, der 16 Vorstrafen, die mehrfach Ge-
waltdelikte, darunter eine einschlägige Tat, zum Gegenstand hatten, sowie des
weiteren Umstandes, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat schon knapp
sechs Monate nach der letzten Haftentlassung - nach einer über fünfjährigen
Inhaftierung - begangen hat, reicht die Verhängung der gesetzlichen Mindest-
strafe zur angemessenen Ahndung der Tat nicht aus. Auch das Geständnis des
Angeklagten kann eine derart milde Strafe nicht rechtfertigen, zumal es im We-
sentlichen in einer Verteidigererklärung bestand, die eine Auseinandersetzung
des Angeklagten mit seiner Tat nicht erkennen lässt und der deshalb bei der
Strafzumessung ein deutlich geringeres Gewicht zukommt.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert