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BGH Urteil vom 22.06.2006 – 3 StR 88/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 88/06

URTEIL

vom

22. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Richter am Landgericht bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 16. Dezember 2005 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur

Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit

der Sachbeschwerde den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Angesichts der von der Strafkammer zu Recht hervorgehobenen straf-

schärfenden Umstände der Tatbegehung, der 16 Vorstrafen, die mehrfach Ge-

waltdelikte, darunter eine einschlägige Tat, zum Gegenstand hatten, sowie des

weiteren Umstandes, dass der Angeklagte die abgeurteilte Tat schon knapp

sechs Monate nach der letzten Haftentlassung - nach einer über fünfjährigen

Inhaftierung - begangen hat, reicht die Verhängung der gesetzlichen Mindest-

strafe zur angemessenen Ahndung der Tat nicht aus. Auch das Geständnis des

Angeklagten kann eine derart milde Strafe nicht rechtfertigen, zumal es im We-

sentlichen in einer Verteidigererklärung bestand, die eine Auseinandersetzung

des Angeklagten mit seiner Tat nicht erkennen lässt und der deshalb bei der

Strafzumessung ein deutlich geringeres Gewicht zukommt.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert