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BGH Urteil vom 22.06.2006 – 3 StR 89/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 89/06

URTEIL

vom

22. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Itzehoe vom 15. November 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten sexu-

ellen Nötigung freigesprochen, weil es nicht auszuschließen vermochte, dass

dessen Steuerungsfähigkeit bei der Tat aufgehoben war. Von der Unterbrin-

gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat

es abgesehen, weil es eine dafür erforderliche Gefährlichkeit des Angeklagten

verneint hat. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen

gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht

vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

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1. Der Freispruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Das Landgericht hat sich in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen

Sachverständigen davon überzeugt, dass der Angeklagte an einer angebore-

nen dauerhaften geistigen Behinderung in Form einer ausgeprägten intellektuel-

len Minderbegabung mit Verhaltensauffälligkeiten leidet. Es hat deshalb das

Eingangskriterium des Schwachsinns im Sinne von § 20 StGB als erfüllt ange-

sehen. Es ist dem Sachverständigen weiterhin darin gefolgt, dass die durch die

Störung mit Sicherheit erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Ange-

klagten jedenfalls dann nicht ausschließbar vollständig aufgehoben war, wenn

dieser sich bei der Tat in einem starken Erregungszustand befunden hatte.

Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.

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b) Dass das Landgericht das Vorliegen eines solchen Erregungszustan-

des nicht auszuschließen vermochte, wäre nur zu beanstanden, wenn zu be-

sorgen wäre, es könnte insoweit eine bloß gedankliche, abstrakt-theoretische

Möglichkeit unterstellt haben, die realer Anknüpfungspunkte entbehrt. Zweifeln,

die sich auf die Unterstellung einer solchen Möglichkeit gründen, darf der Tat-

richter nicht Raum geben; andernfalls überspannt er die Anforderungen an die

richterliche Überzeugungsbildung (BGH NStZ-RR 1998, 275 m. w. N.). So liegt

es hier aber nicht.

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Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte einem Mitbewohner der

psychiatrischen Einrichtung mit einer geringfügig gefüllten Plastikflasche drei-

bis viermal auf den Kopf geschlagen und dabei geäußert: "Hol mir einen runter,

Du Schwein!" Auf den Zuruf des Zeugen B. - einem in der Klinik mit Bau-

maßnahmen beschäftigten Handwerker - hatte er von dem Mitpatienten sofort

abgelassen. Über den unmittelbaren Moment der Gewalteinwirkung hinaus

konnte das Landgericht den Sachverhalt nicht aufklären.

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Der Angeklagte, der über 20 Jahre in der psychiatrischen Einrichtung

- davon ungefähr 13 Jahre auf einer offenen Station - gelebt hat, ist strafrecht-

lich bislang nicht in Erscheinung getreten. Inzwischen lebt er seit über einem

Jahr in einer Wohngruppe außerhalb des Zentrums mit beanstandungsfreiem

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Verhalten. Die für ihn erkennbar untypische Aggressionshandlung beging der

Angeklagte in Anwesenheit mehrerer Mitpatienten. Angesichts dieser Beson-

derheiten hat das Landgericht die Anforderungen an seine Überzeugungsbil-

dung nicht überspannt.

2. Die Maßregelentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63

StGB ist eine den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme.

Deshalb darf sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann ange-

ordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die

einfache Möglichkeit künftiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht

(BGH NStZ 1986, 572; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 25). Eine solche

Gefährlichkeit hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständi-

gen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei verneint.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert