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BGH Beschluss vom 22.06.2006 – 4 StR 27/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 27/06

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2005 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. April 2006 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann