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BGH Beschluss vom 22.06.2006 – 4 StR 64/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 64/06

vom

22. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stralsund vom 17. November 2005 im Tenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem An- geklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt (vgl. UA 32, 40).

Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann