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BGH Beschluss vom 23.06.2006 – 2 StR 79/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 79/06

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 21. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;

jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-

klagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen

schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in zwei tat-

einheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen schweren se-

xuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

1

2

Gründe:

Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:

In den Fällen 3 und 4 der Anklage (II 5 und 6 der Urteilsfeststellungen)

hat der Angeklagte gleichzeitig zwei Mädchen missbraucht. Bei gleichartiger

Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbe-

stand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen,

27. Aufl. Rdn. 56 f.).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl