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BGH Beschluss vom 23.06.2006 – 2 StR 79/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 21. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-
klagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in zwei tat-
einheitlich zusammentreffenden Fällen und wegen schweren se-
xuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
1
2
Gründe:
Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:
In den Fällen 3 und 4 der Anklage (II 5 und 6 der Urteilsfeststellungen)
hat der Angeklagte gleichzeitig zwei Mädchen missbraucht. Bei gleichartiger
Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie oft der Tatbe-
stand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen,
27. Aufl. Rdn. 56 f.).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl