Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2006 – II ZR 153/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 153/05

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

einstimmig beschlossen:

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-

absichtigt, die Revision der Beklagten zu 3 gegen das Urteil

des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

28. April 2005 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurück-

zuweisen.

II. Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 gegen die - sie

betreffende - Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeich-

neten Urteil werden zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des

Senats vorbehalten.

IV. Der Streitwert wird auf 288.013,54 € festgesetzt.

Gründe

I. Revision der Beklagten zu 3:

Die Revision der Beklagten zu 3 hat keine Aussicht auf Erfolg, und die

Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO).

4

Das Berufungsgericht hat der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage

aus §§ 826, 31 BGB jedenfalls im Endergebnis mit Recht stattgegeben, ohne

dass ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des § 543 ZPO vorge-

legen hätte.

1. Bei der Annahme einer Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 1 als

ehemaligem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3 aus § 826 BGB wegen

sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, für die die Beklagte zu 3 nach § 31

BGB einzustehen hat, hat das Berufungsgericht den erforderlichen Kausalzu-

sammenhang zwischen den vorsätzlich falschen kapitalmarktrechtlichen Mittei-

lungen des Beklagten zu 1 über die größtenteils frei erfundenen Umsatzzahlen

des Unternehmens und dem individuellen Willensentschluss des Klägers hin-

sichtlich des Erwerbs von Aktien der Beklagten zu 3 am 25. April 2001 auf der

Grundlage der einschlägigen Senatsrechtsprechung (BGHZ 160, 134, 144 f.

- Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV)

letztlich ohne revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler bejaht. Danach kom-

men - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dem

vermeintlich geschädigten Kläger regelmäßig nicht die Grundsätze des An-

scheinsbeweises zugute, weil der Kaufentschluss Folge einer individuellen Wil-

lensentscheidung ist und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht

(BGHZ 160, 134, 144 ff.).

5

a) Auf eine Anlagestimmung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht

abgestellt. Soweit es allerdings wegen der vielfältigen, extrem unseriösen Kapi-

talmarktinformationen des Beklagten zu 1 es offenbar nicht für erforderlich

gehalten hat, deren konkrete Kausalität für den Willensentschluss des Klägers

festzustellen, weil in einem solchen krassen Fall kein Zweifel daran bestehen

könne, dass die Kursentwicklung der Aktien und damit auch die Kaufentschei-

dung des Klägers anders ausgefallen wären, wenn die vom Beklagten zu 1 ver-

anlasste generelle Außendarstellung der Beklagten zu 3 unterblieben wäre, ist

die Argumentation nicht tragfähig. Sie liefe letztlich darauf hinaus, im Rahmen

des § 826 BGB auf den nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen

Nachweis des konkreten Kausalzusammenhanges zwischen Täuschung und

der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und stattdessen - in An-

lehnung an die sogenannte "fraud-on-the-market-theory“ des US-amerikani-

schen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in

die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkansatz, der zu

einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vor-

sätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der

Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den feh-

lerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität

(vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1270 - EMTV)

nicht gefolgt; hieran hält er fest.

6

b) Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung aufgrund der

zusätzlichen Begründung des Berufungsgerichts zur Kausalität im Ergebnis als

richtig. Danach erfuhr der Kläger - wie der Beklagte zu 1 in Übereinstimmung

mit dem bisherigen Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Be-

rufungsgericht vorgetragen hat und was im Übrigen ohnehin unstreitig ist - von

den in der Zeit vom 16. bis 19. April 2001 verstärkt von Analysten veröffentlich-

ten Verdachtsmomenten gegen die Richtigkeit der vom Beklagten zu 1 für die

Beklagte zu 3 öffentlich gemachten Zahlen. Bei seiner Kaufentscheidung ver-

traute er gleichwohl auf die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten zu 1 in

einer als offener Brief verfassten Erwiderung auf die Manipulationsvorwürfe in

der Ausgabe der sogenannten "Platow-Brief-Börse" vom 13. April 2001, in der

dieser die Verdächtigungen bestritten und seine - falschen - Erfolgsmeldungen

nachdrücklich bestätigt hatte. Den Inhalt seiner am 17. April 2001 veröffentlich-

ten Stellungnahme zu dem kritischen Bericht des Platow-Börsenbriefs hat der

Beklagte zu 1 - nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des

Klägers - sogar nochmals persönlich diesem gegenüber auf dessen telefoni-

sche Nachfrage am 25. April 2001, unmittelbar vor dessen Entscheidung zum

Kauf der Aktien am selben Tage, bestätigt. Die Täuschung des Beklagten zu 1

über die in gravierendem Maße falschen Umsatzzahlen hat der Kläger nicht

erkannt. Auf der Grundlage dieser besonderen Umstände in Verbindung mit der

weiteren Besonderheit des vorliegenden Falles, dass nahezu 90 % der Um-

sätze und Gewinnangaben vom Beklagten zu 1 frei erfunden waren, kann an

der konkreten Ursächlichkeit der vorsätzlich sittenwidrigen Falschangaben des

Beklagten zu 1 in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des von ihm geführten Un-

ternehmens für die individuelle Willensentschließung zum Erwerb der Aktien der

Beklagten zu 3 kein Zweifel bestehen.

7

2. Soweit die Revision hinsichtlich des ersatzfähigen Schadens allein die

Erstattungsfähigkeit der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-

streitig angefallenen Kosten eines Arrestes wegen angeblich fehlenden Rechts-

schutzinteresses in Zweifel zieht, greifen diese Bedenken im Ergebnis ebenfalls

nicht durch. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar in diesem

Punkt knapp, jedoch besteht nach dem eigenen Vorbringen der Revision, das

sich insoweit mit der Revisionserwiderung und dem Akteninhalt deckt, kein

Zweifel daran, dass die unstreitig angefallenen, als Schadensersatz geltend

gemachten Kosten des Arrestes nicht ein Strafverfahren, sondern den vorläufi-

gen Rechtsschutz zu dem vorliegenden Hauptsacherechtsstreit betreffen und

dass während der Dauer der hiesigen Berufungsinstanz sich jenes Arrestver-

fahren im prozessualen Stadium des Widerspruchs gegen den Arrestbeschluss

vom 29. März 2003 befand. Angesichts dieses Umstandes bestanden gegen

9

die Zulässigkeit der Geltendmachung jener Kosten im Wege des materiell-

rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im hiesigen Rechtsstreit schon deshalb

keine Bedenken, weil es unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses für

den Kläger nicht zumutbar war, sich auf den - auch angesichts des Wider-

spruchs - verfahrensmäßig noch unsicheren Weg des Kostenfestsetzungsver-

fahrens im Arrestprozess verweisen zu lassen (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171).

Im Übrigen bestanden im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse ohnehin keine

Bedenken dagegen, die Beklagte zu 3, die nicht selbst an dem Arrestverfahren

beteiligt war, im Wege des materiellrechtlichen Schadensersatzanspruches

nach § 826 BGB als weiteren (Gesamt-)Schuldner in Anspruch zu nehmen.

3. Gegenüber sonstigen selbständigen Schadenspositionen hat die Be-

klagte zu 3 keine Revisionsrügen erhoben.

4. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulas-

sungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor. Der Senat hat - nach Er-

lass des Berufungsurteils - die vom Berufungsgericht allein als problematisch

angesehene Frage nach der Auswirkung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes des

§ 57 AktG auf eine gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmens auf Natu-

ralrestitution für die von seinem Vorstand durch falsche Kapitalmarktinformatio-

nen begangene sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§§ 823, 31 BGB) zwi-

schenzeitlich durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270,

1272 f. - EMTV) dahingehend entschieden, dass in einem derartigen Fall die

gesamtschuldnerische Haftung der Aktiengesellschaft auf Naturalrestitution als

Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen

Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57

AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder

gar ausgeschlossen ist. Die hiergegen von der Revision erhobenen kritischen

Äußerungen geben dem Senat zu einer Änderung seiner neuen Rechtspre-

chung keine Veranlassung. Demzufolge hat die Sache keine Grundsatzbedeu-

tung im engeren Sinne (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mehr.

10

Ebenso scheidet eine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Variante

ZPO aus, weil das Berufungsurteil in diesem Punkt im Einklang mit der Senats-

rechtsprechung steht. Dass das Berufungsgericht in seiner Zulassungsent-

scheidung gemeint hat, sich in einer Divergenz zu dem Urteil eines anderen

Senats des Berufungsgerichts vom 16. März 2004 zu befinden, ist schon des-

halb unerheblich, weil der Senat in dem jenes Urteil betreffenden Revisionsver-

fahren (II ZR 80/04) durch Hinweisbeschluss gemäß § 552 a ZPO vom

28. November 2005 festgestellt hat, dass die abweichende Begründung jenes

Berufungssenats des Oberlandesgerichts München keine Entscheidung des

Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

dert, weil sich das Urteil auf der Grundlage anderweitig getroffener Feststellun-

gen im Ergebnis als richtig erweist und es daher auf die unrichtige divergieren-

de Ansicht zu § 57 AktG nicht entscheidungserheblich ankommt; daraufhin

wurde in jenem Verfahren vom dortigen Kläger die Revision zurückgenommen.

12

II. Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2:

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2 sind unbe-

gründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe

vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat

auch bezüglich dieser beiden Beklagten weder grundsätzliche Bedeutung, noch

erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

13

1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden zeigen keine entscheidungser-

heblichen Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO auf. Soweit es um die

im Vordergrund des Streits zwischen den Parteien stehende Frage einer Kau-

salität der gesetzwidrigen vorsätzlichen Verhaltensweise des Beklagten zu 1

geht, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der

Revision der Beklagten zu 3 verwiesen (siehe oben unter I.).

14

a) Das gilt insbesondere für die von der Nichtzulassungsbeschwerde des

Beklagten zu 1 unter I.1 seiner Beschwerdebegründung vom 5. Dezember 2005

formulierten Fragen, die zudem jeweils die Kasuistik eines Einzelfalls betreffen

und deshalb auch für sich gesehen keine Grundsatzentscheidung des Senats

- über seine bisherige Rechtsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen

(BGHZ 160, 134 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO - EMTV) hinaus - er-

fordern.

15

b) Grundsätzliche entscheidungserhebliche Rechtsfragen wirft der

Rechtsstreit auch nicht insoweit auf, als hinsichtlich der Verurteilung der Be-

klagten zu 2 als Gehilfin i.S. von § 830 Abs. 2 BGB teilnahmerechtliche Aspekte

betroffen sind. Im Übrigen tragen die revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts zur Teilnahme der Beklagten zu 2 deren

Verurteilung als Gehilfin auch insoweit, als im Rahmen der Kausalitätserwä-

gungen hinsichtlich des Beklagten zu 1 als Haupttäter auf die vom Beru-

fungsgericht ergänzend zur Begründung herangezogenen Feststellungen auf

Seite 6 unten/7 oben des Berufungsurteils abzustellen ist.

16

2. Hinsichtlich der Schadensposition der Arrestkosten wird auch durch

die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 keine

Grundsatzfrage aufgeworfen, die noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher

Rechtsprechung im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse gewesen wäre.

17

3. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten zu 1 angesprochene Frage

des Ersatzes des durch eine alternative Kapitalanlage entgangenen Gewinns

(§ 252 BGB) im Verhältnis zu einer etwaigen gleichzeitigen Geltendmachung

von Prozesszinsen (§ 291 BGB).

18

4. Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 14.05.2004 - 20 O 8814/02 -

OLG München, Entscheidung vom 28.04.2005 - 23 U 4675/04 -