BGH Beschluss vom 26.06.2006 – II ZR 153/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 153/05
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-
absichtigt, die Revision der Beklagten zu 3 gegen das Urteil
des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
28. April 2005 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurück-
zuweisen.
II. Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 gegen die - sie
betreffende - Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeich-
neten Urteil werden zurückgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des
Senats vorbehalten.
IV. Der Streitwert wird auf 288.013,54 € festgesetzt.
Gründe
I. Revision der Beklagten zu 3:
Die Revision der Beklagten zu 3 hat keine Aussicht auf Erfolg, und die
Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO).
Das Berufungsgericht hat der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage
dass ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des § 543 ZPO vorge-
legen hätte.
1. Bei der Annahme einer Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 1 als
ehemaligem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3 aus § 826 BGB wegen
sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, für die die Beklagte zu 3 nach § 31
BGB einzustehen hat, hat das Berufungsgericht den erforderlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen den vorsätzlich falschen kapitalmarktrechtlichen Mittei-
lungen des Beklagten zu 1 über die größtenteils frei erfundenen Umsatzzahlen
des Unternehmens und dem individuellen Willensentschluss des Klägers hin-
sichtlich des Erwerbs von Aktien der Beklagten zu 3 am 25. April 2001 auf der
Grundlage der einschlägigen Senatsrechtsprechung (BGHZ 160, 134, 144 f.
- Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV)
letztlich ohne revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler bejaht. Danach kom-
men - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dem
vermeintlich geschädigten Kläger regelmäßig nicht die Grundsätze des An-
scheinsbeweises zugute, weil der Kaufentschluss Folge einer individuellen Wil-
lensentscheidung ist und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht
(BGHZ 160, 134, 144 ff.).
a) Auf eine Anlagestimmung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht
abgestellt. Soweit es allerdings wegen der vielfältigen, extrem unseriösen Kapi-
talmarktinformationen des Beklagten zu 1 es offenbar nicht für erforderlich
gehalten hat, deren konkrete Kausalität für den Willensentschluss des Klägers
festzustellen, weil in einem solchen krassen Fall kein Zweifel daran bestehen
könne, dass die Kursentwicklung der Aktien und damit auch die Kaufentschei-
dung des Klägers anders ausgefallen wären, wenn die vom Beklagten zu 1 ver-
anlasste generelle Außendarstellung der Beklagten zu 3 unterblieben wäre, ist
die Argumentation nicht tragfähig. Sie liefe letztlich darauf hinaus, im Rahmen
des § 826 BGB auf den nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen
Nachweis des konkreten Kausalzusammenhanges zwischen Täuschung und
der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und stattdessen - in An-
lehnung an die sogenannte "fraud-on-the-market-theory“ des US-amerikani-
schen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in
die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkansatz, der zu
einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vor-
sätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der
Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den feh-
lerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität
(vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1270 - EMTV)
nicht gefolgt; hieran hält er fest.
b) Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung aufgrund der
zusätzlichen Begründung des Berufungsgerichts zur Kausalität im Ergebnis als
richtig. Danach erfuhr der Kläger - wie der Beklagte zu 1 in Übereinstimmung
mit dem bisherigen Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Be-
rufungsgericht vorgetragen hat und was im Übrigen ohnehin unstreitig ist - von
den in der Zeit vom 16. bis 19. April 2001 verstärkt von Analysten veröffentlich-
ten Verdachtsmomenten gegen die Richtigkeit der vom Beklagten zu 1 für die
Beklagte zu 3 öffentlich gemachten Zahlen. Bei seiner Kaufentscheidung ver-
traute er gleichwohl auf die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten zu 1 in
einer als offener Brief verfassten Erwiderung auf die Manipulationsvorwürfe in
der Ausgabe der sogenannten "Platow-Brief-Börse" vom 13. April 2001, in der
dieser die Verdächtigungen bestritten und seine - falschen - Erfolgsmeldungen
nachdrücklich bestätigt hatte. Den Inhalt seiner am 17. April 2001 veröffentlich-
ten Stellungnahme zu dem kritischen Bericht des Platow-Börsenbriefs hat der
Beklagte zu 1 - nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des
Klägers - sogar nochmals persönlich diesem gegenüber auf dessen telefoni-
sche Nachfrage am 25. April 2001, unmittelbar vor dessen Entscheidung zum
Kauf der Aktien am selben Tage, bestätigt. Die Täuschung des Beklagten zu 1
über die in gravierendem Maße falschen Umsatzzahlen hat der Kläger nicht
erkannt. Auf der Grundlage dieser besonderen Umstände in Verbindung mit der
weiteren Besonderheit des vorliegenden Falles, dass nahezu 90 % der Um-
sätze und Gewinnangaben vom Beklagten zu 1 frei erfunden waren, kann an
der konkreten Ursächlichkeit der vorsätzlich sittenwidrigen Falschangaben des
Beklagten zu 1 in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des von ihm geführten Un-
ternehmens für die individuelle Willensentschließung zum Erwerb der Aktien der
Beklagten zu 3 kein Zweifel bestehen.
2. Soweit die Revision hinsichtlich des ersatzfähigen Schadens allein die
Erstattungsfähigkeit der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-
streitig angefallenen Kosten eines Arrestes wegen angeblich fehlenden Rechts-
schutzinteresses in Zweifel zieht, greifen diese Bedenken im Ergebnis ebenfalls
nicht durch. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar in diesem
Punkt knapp, jedoch besteht nach dem eigenen Vorbringen der Revision, das
sich insoweit mit der Revisionserwiderung und dem Akteninhalt deckt, kein
Zweifel daran, dass die unstreitig angefallenen, als Schadensersatz geltend
gemachten Kosten des Arrestes nicht ein Strafverfahren, sondern den vorläufi-
gen Rechtsschutz zu dem vorliegenden Hauptsacherechtsstreit betreffen und
dass während der Dauer der hiesigen Berufungsinstanz sich jenes Arrestver-
fahren im prozessualen Stadium des Widerspruchs gegen den Arrestbeschluss
vom 29. März 2003 befand. Angesichts dieses Umstandes bestanden gegen
die Zulässigkeit der Geltendmachung jener Kosten im Wege des materiell-
rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im hiesigen Rechtsstreit schon deshalb
keine Bedenken, weil es unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses für
den Kläger nicht zumutbar war, sich auf den - auch angesichts des Wider-
spruchs - verfahrensmäßig noch unsicheren Weg des Kostenfestsetzungsver-
fahrens im Arrestprozess verweisen zu lassen (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171).
Im Übrigen bestanden im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse ohnehin keine
Bedenken dagegen, die Beklagte zu 3, die nicht selbst an dem Arrestverfahren
beteiligt war, im Wege des materiellrechtlichen Schadensersatzanspruches
nach § 826 BGB als weiteren (Gesamt-)Schuldner in Anspruch zu nehmen.
3. Gegenüber sonstigen selbständigen Schadenspositionen hat die Be-
klagte zu 3 keine Revisionsrügen erhoben.
4. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulas-
sungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor. Der Senat hat - nach Er-
lass des Berufungsurteils - die vom Berufungsgericht allein als problematisch
angesehene Frage nach der Auswirkung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes des
§ 57 AktG auf eine gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmens auf Natu-
ralrestitution für die von seinem Vorstand durch falsche Kapitalmarktinformatio-
schenzeitlich durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270,
1272 f. - EMTV) dahingehend entschieden, dass in einem derartigen Fall die
gesamtschuldnerische Haftung der Aktiengesellschaft auf Naturalrestitution als
Form des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen
Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57
AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder
gar ausgeschlossen ist. Die hiergegen von der Revision erhobenen kritischen
Äußerungen geben dem Senat zu einer Änderung seiner neuen Rechtspre-
chung keine Veranlassung. Demzufolge hat die Sache keine Grundsatzbedeu-
tung im engeren Sinne (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mehr.
Ebenso scheidet eine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Variante
ZPO aus, weil das Berufungsurteil in diesem Punkt im Einklang mit der Senats-
rechtsprechung steht. Dass das Berufungsgericht in seiner Zulassungsent-
scheidung gemeint hat, sich in einer Divergenz zu dem Urteil eines anderen
Senats des Berufungsgerichts vom 16. März 2004 zu befinden, ist schon des-
halb unerheblich, weil der Senat in dem jenes Urteil betreffenden Revisionsver-
fahren (II ZR 80/04) durch Hinweisbeschluss gemäß § 552 a ZPO vom
28. November 2005 festgestellt hat, dass die abweichende Begründung jenes
Berufungssenats des Oberlandesgerichts München keine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
dert, weil sich das Urteil auf der Grundlage anderweitig getroffener Feststellun-
gen im Ergebnis als richtig erweist und es daher auf die unrichtige divergieren-
de Ansicht zu § 57 AktG nicht entscheidungserheblich ankommt; daraufhin
wurde in jenem Verfahren vom dortigen Kläger die Revision zurückgenommen.
II. Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2:
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2 sind unbe-
gründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat
auch bezüglich dieser beiden Beklagten weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden zeigen keine entscheidungser-
heblichen Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO auf. Soweit es um die
im Vordergrund des Streits zwischen den Parteien stehende Frage einer Kau-
salität der gesetzwidrigen vorsätzlichen Verhaltensweise des Beklagten zu 1
geht, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der
Revision der Beklagten zu 3 verwiesen (siehe oben unter I.).
a) Das gilt insbesondere für die von der Nichtzulassungsbeschwerde des
Beklagten zu 1 unter I.1 seiner Beschwerdebegründung vom 5. Dezember 2005
formulierten Fragen, die zudem jeweils die Kasuistik eines Einzelfalls betreffen
und deshalb auch für sich gesehen keine Grundsatzentscheidung des Senats
- über seine bisherige Rechtsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen
(BGHZ 160, 134 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO - EMTV) hinaus - er-
fordern.
b) Grundsätzliche entscheidungserhebliche Rechtsfragen wirft der
Rechtsstreit auch nicht insoweit auf, als hinsichtlich der Verurteilung der Be-
klagten zu 2 als Gehilfin i.S. von § 830 Abs. 2 BGB teilnahmerechtliche Aspekte
betroffen sind. Im Übrigen tragen die revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts zur Teilnahme der Beklagten zu 2 deren
Verurteilung als Gehilfin auch insoweit, als im Rahmen der Kausalitätserwä-
gungen hinsichtlich des Beklagten zu 1 als Haupttäter auf die vom Beru-
fungsgericht ergänzend zur Begründung herangezogenen Feststellungen auf
Seite 6 unten/7 oben des Berufungsurteils abzustellen ist.
2. Hinsichtlich der Schadensposition der Arrestkosten wird auch durch
die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 keine
Grundsatzfrage aufgeworfen, die noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher
Rechtsprechung im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse gewesen wäre.
3. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten zu 1 angesprochene Frage
des Ersatzes des durch eine alternative Kapitalanlage entgangenen Gewinns
(§ 252 BGB) im Verhältnis zu einer etwaigen gleichzeitigen Geltendmachung
von Prozesszinsen (§ 291 BGB).
4. Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.05.2004 - 20 O 8814/02 -
OLG München, Entscheidung vom 28.04.2005 - 23 U 4675/04 -