Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.06.2006 – 1 StR 129/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 129/06

URTEIL

vom

27. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 15. November 2005 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes an der

albanischen Staatsangehörigen A. C. aus tatsächlichen Gründen

freigesprochen. A. C. , die regelmäßig an einem Straßenabschnitt

eines Vororts der italienischen Stadt T. der Prostitution nachgegangen

war, wurde in dem Zeitraum zwischen dem 13. und dem 17. Mai 2001 erstickt,

und ihre Leiche wurde im Industriegebiet der italienischen Ortschaft P.

zwischen dort gelagerten Betonträgern abgelegt.

2

3

Gegen den Freispruch richtet sich die auf zwei Verfahrensrügen und auf

Angriffe gegen die Beweiswürdigung gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist,

bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte wurde von dieser Schwurgerichtskammer bereits im Jah-

re 2004 - rechtskräftig seit Februar 2005 - wegen Vergewaltigung und Mordes

sowie Mordes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu einer lebens-

langen Gesamtfreiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der

Schuld verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte bei

Lkw-Fahrten nach Italien im Jahre 1999 die An. K. und im Jahre 2000 die

Ca. W. als Anhalterin mitgenommen und nach erzwungenen sexuellen

Handlungen erwürgt hatte. Die Leiche hatte der Angeklagte jeweils zunächst

auf der oberen Schlafkoje seines Lkw versteckt, bevor er sie in einiger Entfer-

nung vom Tatort an einer abgelegenen Stelle liegen ließ.

4

Nach den Feststellungen im vorliegenden Verfahren passierte der Ange-

klagte am 14. Mai 2001 gegen 21.00 Uhr mit dem Lastzug seiner Arbeitgeberin

die italienische Grenze. Gegen 22.17 Uhr verließ er die Autobahn und befuhr

die Staatsstraße Nr. 13 in Richtung T. . Diese Straße führt an dem Stand-

ort vorbei, an dem A. C. üblicherweise, auch in der Nacht vom

14. auf den 15. Mai 2001, auf Freier wartete. Am 15. Mai 2001 befand er sich

von 8.10 Uhr bis 9.00 Uhr in L. und von 9.30 Uhr bis

10.40 Uhr in St. And. zur Entladung des Lkw. Ab

11.19 Uhr fuhr er mit einem Zwischenstopp in M. , wo er Ware auflud, auf der

Autobahn zurück nach Österreich, dessen Grenze er gegen 18.20 Uhr passier-

te. In dem von ihm benutzten Lkw wurde an der Schaumgummimatratze der

oberen Schlafkoje biologisches Spurenmaterial sichergestellt, das mittels einer

DNA-Analyse der A. C. zugeordnet werden konnte.

5

Das Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des - bestrei-

tenden - Angeklagten nicht zu überzeugen: Aufgrund erheblicher Widersprüche

zwischen den Aussagen des Freundes, der Schwester und einer Kollegin der

A. C. , Unklarheiten in den erhobenen Telefonverbindungsdaten so-

wie der Wetterverhältnisse in dem fraglichen Tatzeitraum lasse sich nicht aus-

schließen, dass A. C. noch am Leben war, als der Angeklagte am

15. Mai 2001 gegen 18.20 Uhr wieder nach Österreich einreiste. Der Zeitpunkt,

6

7

zu dem die DNA-Spur der Getöteten entstanden sei, könne nicht eingegrenzt

werden; dies könne Monate vor der Tötung der A. C. geschehen

sein. Darüber hinaus fehle es an der sicheren Überzeugung, dass der Ange-

klagte überhaupt Kontakt mit A. C. hatte, da ein anderer Fahrer sei-

nes Arbeitgebers als Kontaktperson nicht ausgeschlossen werden könne. Aus-

sagekräftige Vergleiche mit den Taten, wegen derer der Angeklagte bereits

verurteilt wurde, seien nicht möglich. Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller

Umstände hätten Zweifel nicht überwunden werden können.

Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der näheren Erörte-

rung bedarf allein die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung.

1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen

Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht

in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tat-

richter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der

Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ge-

gen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu bean-

standen sind die Beweiserwägungen auch dann, wenn sie erkennen lassen,

dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderli-

che Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine ab-

solute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit nicht erforder-

lich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicher-

heit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten

gegründete Zweifel nicht zulässt (st.Rspr.; vgl. nur BGHSt 10, 208, 209; 29, 18,

20).

8

2. An diesen Grundsätzen gemessen lässt die Beweiswürdigung des an-

gefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat alle für

und gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Tatsachen sachge-

recht abgewogen und diese nachvollziehbar für eine Verurteilung nicht für aus-

reichend gehalten. Wenn es aufgrund der im Einzelnen dargelegten Widersprü-

che und Unklarheiten die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten

nicht gewinnen konnte, spricht dies nicht für übertriebene Anforderungen an die

zu einer Verurteilung erforderliche Gewissheit.

9

Die zentralen Erwägungen der Schwurgerichtskammer, A. C.

könne zu dem Zeitpunkt noch gelebt haben, als der Angeklagte Italien wieder

verließ, knüpfen an konkrete Anhaltspunkte an und überschreiten auch sonst

die aufgezeigten Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung nicht, selbst wenn

auch eine Würdigung der Beweise im Sinne der Anklage möglich gewesen wä-

re. Die im Gegensatz zu den Aussagen des Freundes und der Kollegin der Ge-

töteten stehende Aussage ihrer Schwester, A. C. sei nicht in der

Nacht zum 15., sondern in der Nacht zum 16. Mai 2001 zum letzten Mal gese-

hen worden, wird bestätigt von dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes.

Danach war es im Bereich des Tatortes in der Nacht zum 15. Mai nieder-

schlagsfrei, während es in der Nacht zum 16. Mai - entsprechend den Bekun-

dungen der zuletzt mit der Getöteten an ihrem Standort befindlichen Kollegin -

stark regnete. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht sich deshalb

und zusätzlich auch wegen der Unklarheiten in den erhobenen Telefonverbin-

dungsdaten gehindert sah, sich eine sichere Überzeugung über den Todeszeit-

punkt zu bilden. Die DNA-Spur der Getöteten, die in dem vom Angeklagten be-

nutzten Lkw gefunden wurde, brauchte die Kammer entgegen der Auffassung

der Revision in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern, weil der Zeitpunkt, zu

dem diese Spur entstanden ist, gerade nicht festgestellt werden konnte und

somit für die Bestimmung des Todeszeitpunktes außer Betracht zu bleiben hat-

te.

10

Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, das Landgericht habe

den Zweifelssatz "überdehnt", indem es entgegen der Einlassung des Ange-

klagten, er habe A. C. nie getroffen, unterstellt habe, er habe vor

dem 14. Mai 2001 Kontakte zu ihr gehabt. Dies hat das Landgericht gerade

nicht getan. Es stellt vielmehr - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hin-

weist - lediglich rechtsfehlerfrei fest, dass diese Möglichkeit trotz des Bestrei-

tens durch den Angeklagten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die

Kammer hat sich aber gerade nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der

Angeklagte schon Kontakte zu A. C. hatte, weil die Feststellungen

zur Verwendung des vom Angeklagten benutzten Lastkraftwagens wegen feh-

lender Diagrammscheiben und der Benutzung des Fahrzeugs durch zwei weite-

re, nicht zu ermittelnde Personen erhebliche Lücken aufwiesen.

11

Das Landgericht hat auch ausdrücklich die gebotene Gesamtwürdigung

der für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien vorgenommen. Es ist

dabei auf die Parallelen und Unterschiede zu den Tötungsdelikten zum Nachteil

der An. K. und der Ca. W. eingegangen und hat nachvollzieh-

bar deren begrenzte Indizwirkung für den vorliegenden Fall dargelegt. An.

K. und Ca. W. hatte der Angeklagte zum Geschlechtsverkehr

und zur Duldung sexueller Handlungen gezwungen und anschließend zur Ver-

deckung der Sexualstraftat getötet. Die Prostituierte A. C. hätte er

nicht zu sexuellen Handlungen nötigen müssen. In diesem Falle ist das Vorge-

schehen, das eigentliche Tatgeschehen und das Motiv des Täters im Dunkeln

geblieben. Wenn die Schwurgerichtskammer es angesichts der gefundenen

DNA-Spur, des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Fahrt

des Angeklagten mit dem Verschwinden der A. C. und der Vortaten

des Angeklagten zwar durchaus für möglich hält, dass der Angeklagte A.

C. getötet hat, jedoch auch bei einer Gesamtbetrachtung aller belasten-

den und entlastenden Umstände vernünftige Zweifel an der Schuld des Ange-

klagten nicht zu überwinden vermochte, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf