Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.06.2006 – II ZR 218/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

II ZR 218/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HWiG § 1

Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilien-

fonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach

hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zah-

lung des Abfindungsguthabens.

BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 und

Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04 - OLG Hamm

LG Arnsberg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisio-

nen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 30. August 2004 zurückgenommen haben, dieses

Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie

folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklag-

ten 10,6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be-

klagten 14,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger

85,5 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten

selbst.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 365/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2004 - 8 U 15/04 -