BGH Beschluss vom 27.06.2006 – II ZR 218/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
II ZR 218/04
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
HWiG § 1
Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilien-
fonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach
hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zah-
lung des Abfindungsguthabens.
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 und
Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisio-
nen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 30. August 2004 zurückgenommen haben, dieses
Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie
folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklag-
ten 10,6 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be-
klagten 14,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger
85,5 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 365/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2004 - 8 U 15/04 -