BGH Urteil vom 26.06.2007 – XI ZR 287/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 287/05
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 242 Cd
a) Ein Fondsgesellschafter, der bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungs- erklärung nicht wirksam vertreten worden ist, verstößt mit seinem Nichtig- keitseinwand nicht schon deshalb gegen Treu und Glauben, weil er dem Vollstreckungsgläubiger aus einem Gesellschafterdarlehen persönlich haf- tet.
b) Dies gilt jedoch nicht, wenn der zwischen Fonds-GbR und Bank geschlos- sene Darlehensvertrag die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse seitens der Gesellschafter in Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligungen vor- sieht und die Kreditaufnahme auf einem entsprechenden Gesellschafterbe- schluss beruht.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05 - OLG Koblenz LG Koblenz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt
und
Dr. Grüneberg
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 2005
wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagenden Eheleute wenden sich gegen die Zwangsvoll-
streckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Ur-
kunde. Die Beklagte nimmt die Kläger im Wege der Hilfswiderklage aus
einem Gesellschaftsdarlehen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachver-
halt zugrunde:
Die Kläger erklärten am 2. Mai 1991 privatschriftlich ihren Beitritt
zu der Grundstücksgesellschaft O. in B. (nachfol-
gend: GbR) mit 27.000 DM Eigenkapital. Gegenstand der Gesellschaft
war der Erwerb, die Modernisierung und Instandhaltung, der Dachge-
schoßausbau sowie die Vermietung und Verwaltung des dort gelegenen
Hausgrundstücks. Gründungsgesellschafter der GbR waren R.
G. und die R. Vermittlungsge-
sellschaft mbH (nachfolgend: R. ), deren Geschäftsführer R.
G. war. Zur Geschäftsführerin der GbR wurde die R. be-
stellt. Am 21. Mai 1991 nahm die GbR, vertreten durch die R. ,
die Beitrittserklärungen der Kläger an.
In notarieller Urkunde vom 11. Juli 1991 boten die Kläger, wie im
Anlagekonzept der Fondsinitiatoren vorgesehen, der R. den Ab-
schluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit einer
eben solchen Vollmacht an. Danach sollte sie die Beitrittserklärungen
der Gesellschafter in notarieller Form wiederholen und bestätigen, die
Geschäftsführung der GbR im Umfang des Gesellschaftsvertrages über-
nehmen, insbesondere die zur Objektfinanzierung notwendigen Darle-
hensverträge schließen, Grundpfandrechte am gesellschaftseigenen
Grundstück bestellen, Schuldanerkenntnisse zu Lasten der geworbenen
Gesellschafter, die nach § 6 des Gesellschaftsvertrages für die Gesell-
schaftsverbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen gesamtschuld-
nerisch und mit ihrem Privatvermögen quotal entsprechend ihrem Ge-
sellschaftsanteil haften, in Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligungen so-
wie Vollstreckungsunterwerfungserklärungen abgeben. In notarieller Ur-
kunde vom 31. Juli 1992 erklärte die R. , die keine Erlaubnis
nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, unter Bezugnahme auf eine
beigefügte Namensliste der Gesellschafter, in der die Kläger allerdings
nicht aufgeführt sind, die Annahme der auf Abschluss der gleich lauten-
den Geschäftsbesorgungsverträge gerichteten Angebote.
In der Gesellschafterversammlung vom 27. September 1991, an
der die Kläger nicht teilnahmen, beschlossen die anwesenden Gesell-
schafter mehrheitlich, dass die GbR die zur Objektfinanzierung notwen-
digen Darlehen aufnehmen sollte. Entsprechend dem Gesellschafterbe-
schluss wurden am 6./12. November 1991 von der R. namens
der GbR ein Darlehensvertrag mit der Beklagten über ein so genanntes
Privatdarlehen von 3.641.857 DM und ein Zwischenfinanzierungskredit
über 8.423.300 DM geschlossen. In dem Vertrag über 8.423.300 DM ist
als Sicherheit u.a. eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld über
3.641.857 DM sowie die persönliche Unterwerfung der Gesellschafter der
GbR jeweils in Höhe ihres Anteils an der GbR gemäß noch vorzuneh-
mender notarieller Verhandlung bestimmt. Ferner nahm die GbR bei der
D.bank einen Kredit von 2.135.000 DM auf, für des-
sen Rückzahlung sich die Beklagte verbürgte. Die Kreditbeträge wurden
vertragsgemäß an die GbR ausgezahlt.
Wie in dem Kreditvertrag über 8.423.300 DM vorgesehen, gab
R. G. in notarieller Urkunde vom 31. Juli 1992 im eigenen
Namen als Gesellschafter der GbR sowie als Geschäftsführer der
R. , handelnd für die in der anliegenden Liste aufgeführten Ge-
sellschafter, darunter die Kläger, unter Vorlage der erteilten Vollmachten
gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, dass die Gesellschafter die
persönliche Haftung in Höhe ihrer jeweiligen kapitalmäßigen Beteiligun-
gen hinsichtlich der das vorgenannte "Privatdarlehen" sichernden Grund-
schuld über 3.641.857 DM nebst 18% Zinsen p.a. übernehmen und sich
insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Privatver-
mögen unterwerfen. Auf die Kläger entfiel dabei ein Betrag von
31.561,79 DM.
In der Folgezeit geriet die GbR mit der Rückzahlung der Darlehen
in Rückstand, weil die Mieteinnahmen hinter den Erwartungen zurück-
blieben. Die Beklagte kündigte deshalb die Geschäftsverbindung am
25. Januar 2002 fristlos und stellte eine Darlehensrückzahlungsforderung
über insgesamt 2.005.990,79 € fällig. Nach Zwangsversteigerung des
Fondsgrundstücks betreibt sie die Zwangsvollstreckung aus der notariel-
len Urkunde vom 31. Juli 1992 in das Privatvermögen der Kläger.
Die Kläger, die am 3. März 1999 ihren Fondsbeitritt und am 2. Juli
2003 das auf Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages gerichtete
Angebot nebst Vollmacht unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz
widerrufen haben, machen vor allem geltend: Die von der R.
namens der Fondsgesellschafter abgegebenen notariellen Vollstre-
ckungsunterwerfungserklärungen seien nichtig, da die ihr erteilten um-
fassenden Vollmachten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen.
Aus demselben Grunde sei auch eine Darlehensverbindlichkeit der GbR
nicht entstanden. Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung
aus der notariellen Urkunde vom 31. Juli 1992 für unzulässig zu erklären
und die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde an sie herauszugeben.
Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Kläger zur Zahlung von
9.460,31 € zuzüglich Zinsen, hilfsweise für den Fall der Nichtigkeit des
Vollstreckungstitels zur Zahlung von 16.137,82 € bzw. 17.487,85 € je-
weils nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
die Klage abgewiesen und die Kläger auf die unbedingte Widerklage der
Beklagten zur Zahlung von 9.460,31 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Mit der
- vom erkennenden Senat - nur hinsichtlich der Klage zugelassenen Re-
vision erstreben die Kläger die teilweise Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Ergebnis nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren be-
deutsam, im Wesentlichen ausgeführt:
Die sich gegen die Wirksamkeit der notariellen Urkunde vom
31. Juli 1992 und damit gegen den Titel richtende Gestaltungsklage der
Kläger analog § 767 ZPO sei nicht begründet. Allerdings seien die
Fondsgesellschafter von der R. bei Abgabe der persönlichen
Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsunterwerfungen nicht wirksam
vertreten worden. Die dem Vertreterhandeln zugrunde liegenden umfas-
senden Geschäftsbesorgungsverträge verstießen wie auch die Vollmach-
ten gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien damit nichtig. Dass es
sich bei der R. um die geschäftsführende Gesellschafterin der
GbR handele, ändere nichts, da die ihr von den Gesellschaftern in den
umfassenden Geschäftsbesorgungsverträgen übertragenen Rechte und
Pflichten über die sich aus der Organstellung ergebende Geschäftsfüh-
rungs- und Vertretungsbefugnis hinausgingen. Die Kläger seien jedoch
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, die Unwirksamkeit der
Vollstreckungsunterwerfung geltend zu machen. Dem Vollstreckungs-
schuldner sei es verwehrt, sich auf die Nichtigkeit einer Unterwerfungs-
erklärung zu berufen, wenn er sich in dem Darlehensvertrag selbst oder
im Zusammenhang damit verpflichtet habe, die persönliche Haftung für
die Darlehensschuld zu übernehmen und sich insoweit der sofortigen
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.
Dem sei bei wertender Betrachtung der Fall gleichzustellen, dass der
Schuldner auf Hilfswiderklage des Gläubigers hin materiell-rechtlich zu
der Leistung zu verurteilen wäre, wegen der er sich (unwirksam) der so-
fortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Auch dann sei der zu-
nächst unwirksame Vollstreckungstitel aus materiell-rechtlichen Gründen
sogleich wieder zu schaffen, so dass der Nichtigkeitseinwand auf einer
rein formalen Rechtsposition beruhe.
Dies gelte auch für die Kläger. Als Gesellschafter der GbR müss-
ten sie entsprechend § 128 HGB für deren Darlehensverbindlichkeiten
anteilmäßig und damit in Höhe des nichtigen Vollstreckungstitels einste-
hen. Die R. habe die GbR als deren Geschäftsführungsorgan bei
den Abschlüssen der Darlehensverträge wirksam vertreten. Die Gesell-
schafter hätten in der Gesellschafterversammlung vom 27. September
1991 den Abschluss genau dieser Darlehen mehrheitlich gebilligt. Daran
seien auch die Kläger gebunden. Das Verbraucherkreditgesetz stehe der
Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht entgegen. Es handele sich bei
den Realkrediten um Darlehen für eine gewerbliche Tätigkeit. § 9
VerbrKrG sei nicht anwendbar. Auch wenn die Kläger ihren Beitritt zur
GbR aus dem Jahre 1991 im März 1999 nach dem Haustürwiderrufsge-
setz wirksam widerrufen haben sollten, sei ihre Haftung wegen der in
diesem Fall anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nicht
entfallen.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in ei-
nem wesentlichen Punkt nicht stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen,
dass die Kläger neben einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767
ZPO, mit der sie Einwendungen gegen das in der notariellen Urkunde
vom 31. Juli 1992 abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis erhoben
haben, zusätzlich die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend
machen. Dieser Teil des Klagebegehrens ist Gegenstand einer prozes-
sualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO
(st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 124, 164, 170 f. m.w.Nachw.), die mit der
Klage aus § 767 ZPO verbunden werden kann (st.Rspr., siehe etwa
BGHZ 118, 229, 236 und Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR
135/04, WM 2005, 828, 829 m.w.Nachw.)
2. Die Revision rügt jedoch zu Recht die Begründung, mit der das
Berufungsgericht die prozessuale Gestaltungsklage der Kläger analog
§ 767 ZPO für unbegründet erachtet hat.
a) Allerdings lässt die auch von der Revisionserwiderung nicht an-
gegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Kläger bei Abgabe
der
streitigen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen
von
der
R. nicht wirksam vertreten worden sind, keinen Rechtsfehler er-
kennen.
aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die
rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im
Rahmen eines Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1
RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesor-
gungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten
des Auftragnehmers enthält, ist grundsätzlich nichtig. Die Nichtigkeit er-
fasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die dem Ge-
schäftsbesorger erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr., siehe
etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 153, 214, 220 f.; Senatsurteile vom
9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom 25. April 2006
- XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 und vom 11. Juli 2006 - XI ZR
12/05, BKR 2006, 451). Dies gilt - wie der erkennende Senat in seinen
Entscheidungen vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 19/05, WM 2007, 63, 66 f.
und XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112) näher ausgeführt hat - auch in
den Fällen, in denen die geworbenen Gesellschafter den Eigen- oder
Fremdgeschäftsführer der Fonds-GbR außerhalb des Gesellschaftsver-
trages beauftragen und bevollmächtigen, die künftigen Gesellschaftskre-
dite durch in ihrem Namen abzugebende quotenmäßige Schuldaner-
kenntnisse mit einer Vollstreckungsunterwerfung abzusichern.
bb) Danach fehlt es hier an einer wirksamen Vollstreckungsunter-
werfungserklärung. Nach dem Inhalt des umfassenden Geschäftsbesor-
gungsvertrages sollte die R. die Gesellschafter unter anderem
bei der Bestellung der Personalsicherheiten in Form quotenmäßiger
Schuldanerkenntnisse vertreten und dabei auch Vollstreckungsunterwer-
fungserklärungen zu ihren Lasten abgeben. Diese rechtliche Befugnis
ging, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, über die der
R. als Geschäftsführungsorgan der GbR zustehende Geschäftsfüh-
rungsbefugnis und Vertretungsmacht (vgl. § 714 BGB) hinaus. Da die
R. nicht über eine Rechtsbesorgungserlaubnis verfügte, ist der
umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag wie auch die Vollmacht nach
§ 134 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig mit der Folge, dass die Klä-
ger bei der Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht wirk-
sam vertreten worden sind.
b) Dagegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die
Berufung der Kläger auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung
als unzulässige Rechtsübung angesehen hat, den Angriffen der Revision
nicht stand.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine persönliche
Haftung der Kläger für die Darlehensschulden der GbR in Höhe ihres
Gesellschaftsanteils bejaht.
(1) Die zwischen der GbR und der Beklagten im Jahre 1991 ge-
schlossenen Darlehensverträge sind wirksam. Als geschäftsführende
Gesellschafterin war die R. gemäß § 714 BGB befugt, die GbR
bei Abschluss der Kreditverträge zu vertreten. Dass die R. die
Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsunterwerfungserklärungen aus
den dargelegten Gründen als vollmachtslose Vertreterin der Gesellschaf-
ter abgegeben hat, berührt die Wirksamkeit der Darlehensverträge nicht.
Nichts spricht dafür, dass es sich bei den Kreditverträgen und der Bestel-
lung der Personalsicherheiten nach dem maßgebenden Willen der Ver-
tragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139
BGB handelt.
Ein Nichtigkeitsgrund ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1, § 6
Abs. 1 VerbrKrG. Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften kann zwar
auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein (Senat BGHZ 149, 80,
83 ff.). Die Darlehensverträge fallen aber nicht in den Anwendungsbe-
reich des Verbraucherkreditgesetzes, weil die Kredite gemäß § 1 Abs. 1,
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG für die gewerbliche Tätigkeit der GbR be-
stimmt waren (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006,
1673, 1676).
(2) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes ist eine Fonds-GbR rechtsfähig mit der Folge, dass sich die
persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbind-
lichkeiten aus den für die OHG und KG geltenden Vorschriften der
§§ 128 ff. HGB ergibt (BGHZ 146, 341, 358; zuvor schon BGHZ 142,
315, 321). Für die Kläger gilt nichts anderes. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob die Kläger ihren Fondsbeitritt aus dem Jahre 1991 mit
Schreiben vom 3. März 1999 nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam
widerrufen haben. Auf diese Frage kommt es - worauf das Berufungsge-
richt zutreffend hingewiesen hat - nicht entscheidend an, weil die Rechts-
wirkungen des längst vollzogenen Beitritts nach den auf Publikumsge-
sellschaften der vorliegenden Art anwendbaren Regeln über die fehler-
hafte Personengesellschaft (siehe dazu jüngst BGH, Beschluss vom
27. Juni 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523) allenfalls für die Zukunft
beseitigt werden konnten.
Die persönliche Haftung der Kläger für die Darlehensschuld der
GbR ist auch nicht nach § 4 VerbrKrG ausgeschlossen. Selbst unter Be-
rücksichtigung des § 18 VerbrKrG ist diese Vorschrift nicht anwendbar.
Dem steht entgegen, dass die persönliche Haftung für die Gesellschafts-
schulden nicht durch vertragliche Übernahme, sondern kraft Gesetzes
begründet worden ist. Eine entsprechende Anwendung kommt ange-
sichts des Normzwecks des § 4 VerbrKrG nicht in Betracht. Da die Dar-
lehensverträge von der gewerblich handelnden GbR, nicht aber von den
lediglich akzessorisch haftenden Gesellschaftern geschlossen worden
sind, mussten ihnen die für einen Konditionenvergleich erforderlichen
Informationen nicht erteilt werden (Senatsurteil vom 18. Juli 2006, aaO
S. 1677).
bb) Indessen ist den Klägern die Berufung auf die Nichtigkeit der
Vollstreckungsunterwerfung - anders als das Berufungsgericht gemeint
hat - nicht schon deshalb nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, weil sie der Beklagten materiell-rechtlich
zur Zahlung des titulierten Betrages verpflichtet sind.
(1) Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofes, dass ein Darlehensnehmer, der nach dem Inhalt des
Darlehensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet ist, ein selb-
ständiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis mit einer Voll-
streckungsunterwerfungserklärung als die Grundschuld verstärkende Si-
cherheit abzugeben, sich gemäß § 242 BGB treuwidrig verhält, wenn er
versucht, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen Vor-
teile zu ziehen (siehe etwa Senatsurteil vom 28. März 2006 - XI ZR
239/04, WM 2006, 853, 855 m.w.Nachw.). Dies gilt in gleicher Weise
auch für Gesellschafter einer kreditnehmenden Fondsgesellschaft (siehe
Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372,
375 f., vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f.,
vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 178 f. und vom
17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, aaO S. 64 und XI ZR 185/05, aaO
S. 113). Zum Bestehen einer derartigen darlehensvertraglichen Ver-
pflichtung der Kläger hat das Berufungsgericht aber - von seinem Stand-
punkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Aus der voll-
streckbaren notariellen Urkunde vom 31. Juli 1992 ist eine entsprechen-
de schuldrechtliche Verpflichtung der geworbenen Fondsgesellschafter
nicht herzuleiten. Abstrakte Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsun-
terwerfungen tragen als Personalsicherheit ihren Rechtsgrund in sich
(Senatsurteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831).
(2) Der Umstand, dass die Kläger aus den Gesellschaftsdarlehen
der Beklagten in Höhe der durch die Vollstreckungsunterwerfungserklä-
rung titulierten Hauptforderung persönlich haften, reicht nicht aus, um in
ihrer Berufung auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfungserklä-
rung eine unzulässige Rechtsausübung sehen zu können. Die akzessori-
sche Haftung der Kläger für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR in
Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligung begründet ebenso wie jede ande-
re Verbindlichkeit nicht die Verpflichtung, ein entsprechendes abstraktes
vollstreckbares Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten als kredit-
gewährender Bank abzugeben und sich insoweit der sofortigen Zwangs-
vollstreckung in das gesamte Privatvermögen zu unterwerfen (Senatsur-
teile vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179 und vom
17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, 67). Überdies entspre-
chen die 18% Zinsen aus der Grundschuldsumme, wegen der sich die
Kläger anteilmäßig der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönli-
ches Vermögen unterworfen haben, der Höhe nach nicht den auf die
Darlehensschuld der GbR zu entrichtenden Zinsen von 10,2% effektiv.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Grün-
den als richtig dar (§ 561 ZPO). Den Klägern ist es im Hinblick auf die
der vollmachtlosen Vollstreckungsunterwerfung zugrunde liegende darle-
hensvertragliche Besicherungsvereinbarung und den in der Gesellschaf-
terversammlung vom 27. September 1991 gefassten Beschluss über die
Kreditaufnahme gemäß § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber der Beklag-
ten auf die Nichtigkeit des Titels zu berufen.
a) Nach dem Inhalt des Vertrages über die Gewährung des so ge-
nannten "Privatdarlehens" von 3.641.857 DM waren die geworbenen Ge-
sellschafter verpflichtet, sich hinsichtlich der gleich hohen Grundschuld-
summe in Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligung der sofortigen Vollstre-
ckung in ihr gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen. Das Schreiben
der Beklagten vom 6. November 1991, mit dem diese die Annahme des
Kreditantrags der GbR vom 14. Oktober 1991 erklärte, nimmt ausdrück-
lich auf das Zwischenkreditzusageschreiben vom selben Tag und die dort
genannten Auszahlungsvoraussetzungen Bezug. Danach war vorgese-
hen, dass das "Privatdarlehen" durch eine Buchgrundschuld über
3.641.857 DM zuzüglich 18% Jahreszins zu sichern ist und dass sich
überdies alle Gesellschafter der GbR hinsichtlich dieses Betrages an-
teilmäßig der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ganzes Privatvermö-
gen zu unterwerfen haben. Damit hat sich die GbR, vertreten durch die
R. , am 12. November 1991 einverstanden erklärt. Den voll-
machtlosen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen der R. liegt
daher eine entsprechende darlehensvertragliche Vereinbarung zugrunde.
b) An die mit der GbR getroffene darlehensvertragliche Besiche-
rungsabrede müssen sich die Kläger als Gesellschafter festhalten las-
sen. Zwar sind sie von der R. bei der schuldrechtlichen Verein-
barung über die Bestellung der Personalsicherheit mangels Wirksamkeit
des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht
nicht wirksam vertreten worden. Im Hinblick auf ihre Treuepflicht gegen-
über der GbR (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05,
WM 2007, 743, 744, Tz. 14; Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06,
Umdruck S. 4, Tz. 7) waren die Kläger aber verpflichtet, die
im
Darlehensvertrag vorgesehene Vollstreckungsunterwerfungserklärung zu
akzeptieren, um die damals noch werbende GbR vor der Gefahr einer
Inanspruchnahme der Beklagten wegen teilweiser Nichterfüllung der Be-
sicherungsabrede oder einer außerordentlichen Kündigung des Kredits
infolge unzureichender Besicherung zu schützen.
aa) Die Gesellschafter der GbR haben unter Top 5 der Gesell-
schafterversammlung vom 27. September 1991 mehrheitlich beschlos-
sen, dass die GbR die zur Objektfinanzierung notwendigen Darlehen auf-
nimmt. Diesen Gesellschafterbeschluss hat die Geschäftsführerin der
GbR exakt umgesetzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
haben die Gesellschafter den Abschluss genau dieser Darlehen gebilligt.
Der Gesellschafterbeschluss umfasste daher auch die Abgabe voll-
streckbarer Schuldanerkenntnisse der einzelnen Gesellschafter entspre-
chend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der GbR. Nur so war die zur
Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendige Objektfinanzierung
in Millionenhöhe, die durch eine Bank auf andere Weise grundsätzlich
nicht zu erlangen ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - XI ZR
402/03, WM 2006, 177, 179), zu erreichen. Die Kläger verhalten sich
deshalb widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn sie sich heute der
Sicherungsvereinbarung widersetzen.
bb) Der Umstand, dass die Kläger an der Gesellschafterversamm-
lung vom 27. September 1991 weder persönlich teilgenommen noch ei-
nen Mitgesellschafter mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt
haben, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Nach der Mehr-
heitsklausel (§ 9 Nr. 1 Buchst. h, § 10 Nr. 2) des Gesellschaftsvertrages
der GbR genügte - wie das Berufungsgericht zutreffend und von der
Revision nicht angegriffen ausgeführt hat - zur Wirksamkeit des Gesell-
schafterbeschlusses die einfache Stimmenmehrheit.
IV.
Die Revision der Kläger konnte daher keinen Erfolg haben und war
somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2004 - 8 O 164/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2005 - 1 U 1293/04 -