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BGH Beschluss vom 28.06.2006 – 2 ARs 301/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 301/06 2 AR 99/06

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 723 Js 29606/01 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Az.: 1 Ds 16/02 - 723 Js 29606/01 Amtsgericht Neustrelitz Az.: 4204 Js 755/05 Staatsanwaltschaft Hamburg Az.: 116 - 46/05 Amtsgericht Hamburg Az.: OAR 77/06 Generalstaatsanwaltschaft Rostock

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 28. Juni 2006 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg

zuständig.

Gründe:

1

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter -

Neustrelitz an das Amtsgericht - Jugendrichter - Hamburg ist rechtsfehlerfrei, da

der Angeklagte nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz von U. nach

Hamburg verlegt hat. Dass der Aufenthaltswechsel zwischen Anklageerhebung

und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist, steht einer Abgabe nicht

entgegen (BGHSt 13, 209, 216 ff.).

2

Die Abgabe ist auch zweckmäßig, da der Angeklagte sämtliche ihm vor-

geworfene Taten in Hamburg begangen haben soll.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl