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BGH Beschluss vom 28.06.2006 – 2 StR 166/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2006 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gera vom 17. Januar 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall lI. 29
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in 26 Fällen und des unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
sechs Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen und unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen
sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von 30.900 €
angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sach-
rüge.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall II. 29 der Urteilsgründe eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geän-
dert und dabei auch die Bezeichnung der Taten II. 1 bis 22 als "gewerbsmäßig“
entfallen lassen, weil das Vorliegen des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 1
BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO
48. Aufl. § 260 Rdn. 25).
In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 29 der Urteilsgründe wer-
den die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die
Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Ange-
sichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal zwei Jahre, einmal ein Jahr
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sechs Monate, 23mal ein Jahr und viermal ein Monat Freiheitsstrafe) kann der
Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe
eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl