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BGH Beschluss vom 28.06.2006 – 2 StR 166/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 166/06

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2006 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Gera vom 17. Januar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall lI. 29

der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in 26 Fällen und des unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

sechs Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen und unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen

sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von 30.900 €

angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sach-

rüge.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im

Fall II. 29 der Urteilsgründe eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geän-

dert und dabei auch die Bezeichnung der Taten II. 1 bis 22 als "gewerbsmäßig“

entfallen lassen, weil das Vorliegen des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 1

BtMG nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO

48. Aufl. § 260 Rdn. 25).

In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 29 der Urteilsgründe wer-

den die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die

Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Ange-

sichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal zwei Jahre, einmal ein Jahr

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sechs Monate, 23mal ein Jahr und viermal ein Monat Freiheitsstrafe) kann der

Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe

eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Roggenbuck Appl