BGH Urteil vom 28.06.2006 – IV ZR 316/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. Juni 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
PflVG § 3 Nr. 1; AVB Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk
Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahr- zeug-Handel und -Handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unbe- rechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten Kennzeichen versehen worden sind, die die Zulassungsstelle dem Versicherungs- nehmer zugeteilt hat.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - IV ZR 316/04 - LG Darmstadt AG Bensheim
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivil-
kammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. März
2004 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht als Geschädigte eines Verkehrsunfalls Scha-
densersatzansprüche in Höhe von noch 868,17 € gegen den ihrer Auf-
fassung nach leistungsverpflichteten Haftpflichtversicherer des gegneri-
schen Fahrzeuges geltend.
Die Beklagte gewährte ihrem Versicherungsnehmer, einem Auto-
händler, Pflichtversicherungsschutz für dessen Kraftfahrzeuge. Dem
Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrt-
versicherung (AKB) sowie die "Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und
Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk" zugrun-
de. Darin ist unter "I. Gegenstand der Versicherung" bestimmt:
"Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und einheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschlüsse in den Abschnitten III und IV, auf alle
1. Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versi- cherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amt- lich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem ro- ten Versicherungskennzeichen nach § 29g StVZO versehen sind; …"
Am Morgen des 13. Oktober 2001 verkaufte der Versicherungs-
nehmer der Beklagten dem späteren Unfallverursacher K. einen ge-
brauchten Ford Fiesta. Um dem Käufer die Überführung des Fahrzeugs
zu seiner Wohnung zu ermöglichen, versah es der Autohändler mit ihm
von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen. Im weiteren
Verlauf des Tages entfernte K. diese Kennzeichen von dem Ford
Fiesta und brachte sie stattdessen abredewidrig und ohne Wissen und
Wollen des Versicherungsnehmers an einem nicht zugelassenen, in sei-
nem Besitz befindlichen alten VW Golf an.
Am späten Abend des 13. Oktober 2001 befuhr K. mit dem VW
Golf bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promille die autobahn-
ähnlich ausgebaute Bundesstraße 47 Richtung B. , wobei er die
Gegenfahrbahn als so genannter Geisterfahrer benutzte. Zwischen
L. und B. kam es zur Kollision mit einem mit vier Personen
besetzten Pkw, dem durch die Wucht des Aufpralls das Heck abgerissen
wurde. Ein auf dem Rücksitz sitzendes 15-jähriges Mädchen wurde dabei
getötet. Die anderen drei Insassen, darunter die Klägerin, wurden ver-
letzt.
Die Beklagte, die vorgerichtlich 1.000 DM an die Klägerin gezahlt
hat, hält sich für nicht leistungspflichtig und hat deshalb weitere Scha-
densersatzzahlungen abgelehnt. Sie meint, der Versicherungsschutz ha-
be sich nicht auf das Fahrzeug des Unfallverursachers erstreckt. Dessen
Kennzeichenmissbrauch begründe für sie keine Leistungspflicht. Diese
treffe im Rahmen der so genannten Nachhaftung allein die Streithelferin
der Klägerin als letzten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfall-
fahrzeuges.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht
hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Streithelferin den Klag-
antrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat einen Direktanspruch der Klägerin aus
§ 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte verneint, weil der Versicherungs-
schutz aus der mit dem Autohändler abgeschlossenen Haftpflicht- und
Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk sich
nicht auf das Unfallfahrzeug erstreckt habe. Ungeachtet des Wortlauts
der Kennzeichenklausel in I Nr. 1 der Sonderbedingungen habe sich die
Versicherung nur auf solche Fahrzeuge bezogen, die mit dem Betrieb
des Versicherungsnehmers in irgendeiner Beziehung gestanden hätten.
Das ergebe sich aus dem Vertragszweck, der nicht darauf gerichtet ge-
wesen sei, betriebsfremde Risiken abzudecken, und zeige sich im Übri-
gen auch daran, dass in den weiteren Klauseln der Sonderbedingungen
nur Regelungen hinsichtlich eigener und fremder Fahrzeuge des Versi-
cherungsnehmers enthalten seien, soweit sie mit dessen Betrieb in Be-
rührung kämen. Diese Auslegung werde schließlich auch dem Wesen der
Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk gerecht, bei der
die Gesamtheit der im Versicherungszeitraum beim Versicherungsneh-
mer hereinkommenden und hinausgehenden Fahrzeuge in der Weise
versichert werde, dass der Versicherungsschutz für das einzelne Fahr-
zeug schon mit dem Ausscheiden aus dem Bestand des Versicherungs-
nehmers automatisch ende. Zu diesem Bestand habe das Unfallfahrzeug
nie gehört.
Auf § 3 Nr. 4 PflVG könne sich die Klägerin nicht stützen, weil sich
die Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit im Rahmen eines an sich beste-
henden Versicherungsverhältnisses berufe, sondern darauf, die Gefahr
für das Unfallfahrzeug von vorn herein nicht übernommen zu haben.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Direktanspruch gegen
die Beklagte aus § 3 Nr. 1 PflVG setzt eine Leistungspflicht des Versi-
cherers aus dem Versicherungsverhältnis voraus; das ist hier die zwi-
schen der Beklagten und dem Autohändler abgeschlossene Haftpflicht-
und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk. Der
Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den zwischen den
Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
a) Zweck des Versicherungsvertrages ist es wie bei jeder Kraft-
fahrzeughaftpflichtversicherung, dem Versicherungsnehmer Schutz vor
unberechtigten und die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprü-
chen zu gewähren, die aus dem Gebrauch von Fahrzeugen entstehen
können. Dabei hat die Vertragsgestaltung dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass den Versicherungsnehmer die Verantwortung für eine Viel-
zahl von Fahrzeugen trifft, die meist nur kurzzeitig in seiner Obhut ste-
hen. Die Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk ist des-
halb als Sammelversicherung ausgestaltet, die auf den ständigen kurz-
fristigen Durchlauf von Kraftfahrzeugen beim Versicherungsnehmer zu-
geschnitten ist. Demgemäß ist bei ihr nicht jedes Fahrzeug einzeln für
sich versichert, sondern die Gesamtheit der im Versicherungszeitraum
beim Versicherungsnehmer hereinkommenden und gegebenenfalls auch
wieder hinausgehenden Fahrzeuge. Mit dem Ausscheiden eines Fahr-
zeugs aus dem versicherten Bestand endet entsprechend § 54 VVG der
Versicherungsschutz für das ausscheidende Fahrzeug automatisch (vgl.
dazu BGHZ 35, 153, 155 f.; BGH, Urteil vom 15. Januar 1997 - IV ZR
335/95 - VersR 1997, 443 unter 2 c).
b) Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem durchschnittlichen,
juristisch nicht vorgebildeten, jedoch um Verständnis der Versicherungs-
bedingungen bemühten Versicherungsnehmer (vgl. dazu BGHZ 123, 83,
85), der bei Verträgen der in Rede stehenden Art regelmäßig mit den
Besonderheiten des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks vertraut sein
wird, auch der Regelungsgehalt der in den Sonderbedingungen zur Haft-
pflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Hand-
werk unter I Nr. 1 enthaltenen Kennzeichenklausel, nach der die Versi-
cherung sich auf "alle Fahrzeuge" bezieht, "wenn und solange sie mit ei-
nem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten
amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versi-
cherungskennzeichen nach § 29g StVZO versehen sind; …".
Der Versicherungsnehmer erkennt, dass mit der Klausel einer
möglichen Unsicherheit über den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ein
Fahrzeug aus dem versicherten Bestand ausscheidet, wenn es in den
Besitz eines Kunden überführt wird, entgegengetreten werden soll, und
zwar losgelöst davon, ob es sich danach noch in der Obhut des Versi-
cherungsnehmers befindet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 1987
- IVa ZR 240/85 - NJW-RR 1987, 856 unter 1).
c) Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 35,
153, 160) hat vor Einführung der heutigen Fassung der Klausel I Nr. 1
der Sonderbedingungen aus dem Sinn und Zweck der Pflichtversiche-
rung eine erweiterte Obhut des Händlers für solche Fahrzeuge hergelei-
tet, die seinen Bestand unter Verwendung roter Kennzeichen verlassen.
Ein Fahrzeug untersteht solange der Obhut des Versicherungsnehmers,
wie es sich in seinem Verantwortungsbereich befindet. Diesen Verant-
wortungsbereich hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ein Händ-
ler als Kundendienstleistung dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs rote
Kennzeichen überließ, bis zur Rückgabe der roten Kennzeichen ausge-
dehnt und daraus gefolgert, das Fahrzeug bleibe ebenso lange auch im
objektiven Gefahrenbereich der nach den Sonderbedingungen abge-
schlossenen Haftpflichtversicherung (BGHZ aaO m.w.N.). Die Händler-
haftpflichtversicherung müsse sich uneingeschränkt auch auf die Fahr-
zeuge erstrecken, die nach ihrer Übergabe an den Erwerber mit der ro-
ten Zulassungsnummer gefahren würden (BGHZ aaO S. 159). Nur bei
einer solchen Auslegung des Obhut-Begriffs könne das vom Pflichtversi-
cherungsgesetz aufgestellte Erfordernis einer ausreichenden Haftpflicht
für die zugelassenen Fahrzeuge erfüllt werden.
Die heutige Kennzeichenklausel in I Nr. 1 der Sonderbedingungen
bestimmt zwar, dass "alle Fahrzeuge", die mit einem dem Versiche-
rungsnehmer erteilten roten Kennzeichen versehen sind, solange versi-
chert bleiben, wie sich dieses Kennzeichen an ihnen befindet, unabhän-
gig davon, wie es um die Obhut über dieses Fahrzeug bestellt ist. Eines
Rückgriffs auf die Erwägungen in der Entscheidung BGHZ 35, 153 ff. be-
darf es also insoweit nicht mehr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März
1987 aaO). Dennoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die
Klausel entgegen ihrem weit gefassten Wortlaut dahin verstehen, dass
sie sich nicht auf "alle", sondern nur auf all diejenigen Fahrzeuge be-
zieht, die jedenfalls bei Begründung des Versicherungsschutzes zu sei-
nem Bestand gehörten und deshalb zunächst seiner Obhut unterstanden.
Es erschließt sich ihm nicht, dass der Versicherungsschutz sich al-
lein infolge der Kennzeichenklausel auch auf Fahrzeuge erstrecken soll,
die nie zu seinem Bestand gehört haben, sondern lediglich infolge des
eigenmächtigen Verhaltens eines Dritten, etwa auch eines Kennzeichen-
Diebes, mit roten Kennzeichen versehen sind, die die Kraftfahrzeugzu-
lassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat. Eine Erstreckung
des Versicherungsschutzes auf solche Fahrzeuge entspricht daher nicht
seinem rechtlichen Interesse und auch nicht dem des Versicherers.
d) Anders als die Revision meint, liegt insoweit auch keine Fremd-
versicherung zugunsten des die roten Kennzeichen abredewidrig nut-
zenden Kunden vor. Zwar kann die Sammelversicherung sowohl eigene
Fahrzeuge des Kraftfahrzeug-Händlers oder -Handwerkers wie auch
fremde Fahrzeuge umfassen, soweit es etwa um in Verkaufskommission
genommene, bereits an Erwerber übereignete oder lediglich zur Repara-
tur gegebene Fahrzeuge handelt. Insoweit liegt regelmäßig eine Fremd-
versicherung vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1987 aaO unter 2). Auf
Fahrzeuge, die nie zum Bestand des Versicherungsnehmers oder auch
nur in irgendeinem Bezug zu ihm oder seinem Betrieb gestanden haben,
trifft dies aber regelmäßig nicht zu, weil weder der Haftpflichtversicherer
noch der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ein rechtliches Inte-
resse daran haben, Versicherungsschutz auch für solche Fahrzeuge zu
schaffen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart VersR 2001, 1375). Ob die
Kennzeichenklausel dahin auszulegen ist, dass jedenfalls auch dann ei-
ne Fremdversicherung vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer selbst
betriebsfremde Fahrzeuge mit ihm von der Zulassungsstelle zugeteilten
roten Kennzeichen versieht (zu einem solchen Fall verneinend OLG
Stuttgart aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden.
2. Aus der Entscheidung BGHZ 35, 153 ergibt sich nichts anderes.
Zwar hat der Bundesgerichtshof dort (aaO S. 161) ausgeführt, die weite
Obhut des Versicherungsnehmers erfasse auch die sehr häufigen Fälle
des Missbrauchs der roten Kennzeichen durch den Erwerber, weshalb
die Kraftfahrzeug-Händler und -Handwerker auch die Verantwortung da-
für trügen, dass die Kennzeichen nur zu dem von der Straßenverkehrs-
zulassungsordnung vorgesehenen Zweck verwendet würden. Aus dem
Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass damit nur
Verstöße gegen die Verwendungsklausel des damaligen § 2 Abs. 2 lit. a
AKB, der der heutigen Fassung des § 2b Abs. 1 lit. a AKB entspricht,
gemeint waren (vgl. BGHZ aaO S. 161). Das setzt jedoch eine zweckwid-
rige Verwendung des versicherten Fahrzeugs (zu anderen als den in
§ 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO genannten Zwecken), nicht des roten Kenn-
zeichens, voraus, knüpft also weiterhin an die haftungsrechtliche Ver-
antwortlichkeit des Versicherungsnehmers für ein bestimmtes Kraftfahr-
zeug, nicht an die Verantwortlichkeit für die Kennzeichen an.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 14.05.2003 - 6 C 846/02 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2004 - 11 S 47/03 -