BGH Beschluss vom 28.06.2006 – VII ZB 157/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2006
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
RVG VV Nr. 1000
Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der
Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies
keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.
BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 157/05 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der
19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. November
2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 415,28 €
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den
Gerichtsvollzieher hat sich sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit dem
Einzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat dar-
aufhin dem Schuldner gestattet, den geschuldeten Betrag in Raten zu bezah-
len. Nachdem der Hauptsachebetrag eingezogen worden war, hat der Gläubi-
ger neben den offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsge-
bühr mit der Begründung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine
Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen.
Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung dieser Einigungsgebühr ab-
gelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewie-
sen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Mit der zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Vollstreckung ei-
ner Einigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt
415,28 € weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-
gen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr nach
Nrn. 1000, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im folgenden: VV-RVG) sei
nicht entstanden und daher nicht gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Ge-
richtsvollzieher beizutreiben. Die Einigungsgebühr setze die Mitwirkung des
Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags voraus, durch den der Streit oder
die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis anders als durch Aner-
kenntnis oder Verzicht beseitigt werde. Ein solcher Vertrag sei unter Mitwirkung
des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers nicht zustande gekommen. Ein
Ratenzahlungsvertrag sei weder zwischen Gläubiger und Schuldner noch zwi-
schen letzterem und dem Gerichtsvollzieher geschlossen worden. Das Einver-
ständnis des Gläubigers mit der Einziehung von Teilbeträgen der Forderung
stelle kein an den Schuldner gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Raten-
zahlungsvertrags dar, sondern lediglich eine gegenüber dem Gerichtsvollzieher
abzugebende Verfahrenserklärung. Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstre-
ckung hoheitlich tätig werde, scheide auch der Abschluss eines Ratenzah-
lungsvertrages zwischen ihm und dem Schuldner aus.
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, die Ei-
nigungsgebühr setze einen förmlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuld-
ner nicht voraus. Eine Einigungsgebühr könne auch entstehen, wenn der An-
walt nach Rücksprache mit seinem Auftraggeber das Ratenzahlungsangebot
des Schuldners annehme und absprachegemäß nicht mehr weiter vollstrecke.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch ein Vertrag im
Sinne der Nr. 1000 VV-RVG vor. Der Gläubiger sei Auftraggeber des Gerichts-
vollziehers, der auf eine sowohl zügige als auch gütliche Erledigung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens hinwirken solle (§ 806 b ZPO). Wenn er diese
gütliche Einigung anrege, der Schuldner ein Zahlungsangebot unterbreite und
der Gläubiger dieses Angebot annehme, liege eine gütliche Einigung im Sinne
von Nr. 1000 VV-RVG vor.
3. Die Rechtsauffassung des Landgerichts ist richtig.
a) Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht
für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch
den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich auf ein
Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann stillschweigend geschlos-
sen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht be-
sonders vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB
29/05, NJW 2006, 1523).
b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß keine Mitwir-
kung beim Abschluss eines Vertrags vorliegt. Zwischen dem Schuldner und
dem Gläubiger ist kein Vertrag über eine Ratenzahlung geschlossen worden.
c) Auch soweit § 806 b ZPO zur Anwendung kommen sollte, ist keine
andere Beurteilung geboten.
(1) Gemäß § 806 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des
Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hin-
wirken. Findet er bei dem Schuldner pfändbare Gegenstände nicht vor, hat er
vom Schuldner angebotene Teilbeträge einzuziehen, wenn dieser glaubhaft
versichert, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen und der Gläubiger mit
der ratenweisen Begleichung der Schuld einverstanden ist.
Die rechtliche Einordnung einer solchen Ratenzahlungsbewilligung ist
streitig. Zum einen wird vertreten, es handele sich um einen vollstreckungsbe-
schränkenden Vertrag. § 806 b ZPO verlange zwei sich deckende Erklärungen
des Schuldners einerseits und des Gläubigers andererseits. Damit seien die
Strukturen eines Vertragsschlusses eindeutig gegeben, bei dem der Gerichts-
vollzieher vermittelnd gleich einem Boten als öffentliches Organ tätig werde
(Schilken, DGVZ 1998, 145; MünchKommZPO-Schilken, 2. Aufl., § 806 b
Rdn. 7). Nach anderer Ansicht kommt weder zwischen den Parteien noch zwi-
schen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner mit der Ratenzahlungsbewil-
ligung eine vertragliche Vereinbarung zustande. Vielmehr handele der Ge-
richtsvollzieher bei der Gewährung von Ratenzahlungen aufgrund des ihm ver-
liehenen Amtes in Ausübung des staatlichen Vollstreckungsmonopols und da-
mit in hoheitlicher Funktion. Die für die Ratenbewilligung erforderliche Einwilli-
gung sei daher nur als Verfahrenserklärung des Gläubigers gegenüber dem
Gerichtsvollzieher zu werten (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 806 b Rdn. 6).
(2) In dem vom Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber allgemein
erklärten Einverständnis mit einer Ratenzahlung seitens des Schuldners ist ein
Angebot auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bereits mangels An-
gabe zur Höhe und Fälligkeit der zu zahlenden Raten nicht zu sehen. Darüber
hinaus entscheidet nicht der Gläubiger, ob dem Schuldner Ratenzahlungen be-
willigt werden sollen, sondern der Gerichtsvollzieher unter den Voraussetzun-
gen des § 806 b ZPO in Verbindung mit § 114 a GVGA. Auch die vom Schuld-
ner erklärte Bereitschaft, die geschuldete Forderung in Raten zu begleichen,
stellt kein an den Gläubiger gerichtetes Angebot auf Abschluss einer Ratenzah-
lungsvereinbarung dar, sondern soll den Gerichtsvollzieher zur Bewilligung der
Ratenzahlung unter den genannten Voraussetzungen veranlassen.
d) Die Einigungsgebühr ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Gläubi-
gers auch nicht deshalb erwachsen, weil er infolge des von ihm namens des
Gläubigers erklärten Einverständnisses an einer zwischen dem Gerichtsvollzie-
her und dem Schuldner geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung mitgewirkt
hat. Mit der Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichts-
vollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil
der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm
verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsge-
walt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gewährung von Ratenzah-
lungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gläubigers. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen ge-
währt werden können, an die Weisungen des Gläubigers insoweit gebunden ist,
dass dieser sein Einverständnis verweigern oder von bestimmten Vorausset-
zungen abhängig machen kann.
Etwas anderes lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zu § 806 b ZPO
nicht entnehmen. Vielmehr ist in der Gesetzesbegründung zu der vergleichba-
ren Regelung in § 813 a ZPO sogar ausdrücklich festgehalten, die Vorschrift
vermeide das Modell einer „Vollstreckungsvereinbarung“ zwischen Gläubiger
und Schuldner, die vom Gerichtsvollzieher vermittelt werde oder bei der dieser
den Gläubiger vertrete (BT-Drucks. 13/341, S. 27).
Dressler
Hausmann
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 1 M 5367/05 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2005 - 19 T 334/05 -