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BGH Urteil vom 28.06.2006 – XII ZR 82/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

END- und VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 28. Juni 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf vom 22. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als es zu Lasten der Klägerin ergangen ist.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Räumung eines gemieteten

Hauses, die Feststellung, dass sich ein anderer Antrag in der Hauptsache erle-

digt habe, sowie die Feststellung, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien

beendet sei. Der Beklagte zu 1 hat eine Widerklage erhoben.

Entscheidungsgründe

I.

2

Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte zu 2 ist

durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf

der Säumnis, sondern berücksichtigt den für das Revisionsgericht ersichtlichen

Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.).

II.

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Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Fest-

stellungen und einer nachvollziehbaren Wiedergabe der Berufungsanträge in

der Revision nicht überprüfbar ist.

1. Nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tat-

bestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellun-

gen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen,

Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus

etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben.

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Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht

die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, für den Inhalt ei-

nes Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur

aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn,

trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisi-

onsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächli-

chen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540

Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschließen, dass eine revi-

sionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (BGHZ aaO, 62).

6

2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-

rungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Be-

zugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils.

Vielmehr hat das Berufungsgericht von der Darstellung tatsächlicher Feststel-

lungen ausdrücklich abgesehen, weil es - fälschlicherweise - seine Entschei-

dung für unanfechtbar hielt. Auch die Gründe des Urteils lassen die tatsächli-

chen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen.

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Das Berufungsurteil ist deshalb - soweit es zum Nachteil der Klägerin er-

gangen ist - von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.2003 - 29 C 14640/01 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.04.2004 - 21 S 14/04 -