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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 3 StR 175/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Bankrott u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 9. November 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Die Rüge, der Verteidigung sei durch die Anordnung des Vorsitzenden
eine ausreichende Vorbereitungszeit für den Schlussvortrag verwehrt worden,
ist unzulässig, da von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO kein
Gebrauch gemacht worden ist. Im Übrigen entspricht die Begründung auch
nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Notwendigkeit
einer längeren Vorbereitungszeit mit der Zahl der Hauptverhandlungstage und
dem Umfang des Verfahrens mit "fast 200 Anklagepunkten" begründet worden
ist, wäre vorzutragen gewesen, dass am letzten Tag der Hauptverhandlung das
Verfahren wegen aller Anklagepunkte außer den letztlich abgeurteilten vier ein-
fach gelagerten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.
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2. Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung ist aus den zutreffenden
Gründen des Beschlusses des Landgerichts vom 11. Juli 2005 unbegründet.
3. Die Rüge, der Verteidigung sei "ungenügend Gelegenheit zur Vorbe-
reitung weiterer Beweisanträge gewährt worden", ist unzulässig, da sie nicht
erkennen lässt, welche Verfahrensvorschrift verletzt worden sein soll. Im Übri-
gen würde es auch insoweit an der Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2
StPO und am notwendigen Tatsachenvortrag zu Art und Umfang der einzuse-
henden "Anträge des Angeklagten" gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlen.
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4. Ein Widerspruch in den Angaben der Zeugin B. zur Tatzeit ist
nicht erkennbar. Auch das Urteil geht auf Grund der Aussage der Zeugin von
einem Tatzeitraum zwischen 18 und 20 Uhr aus (UA S. 18). Soweit die Revision
aus einem vom Angeklagten persönlich formulierten Beweisantrag eine ander-
weitige Zeitangabe der Zeugin herleiten will, ist dies schlicht abwegig.
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5. Die Revision deckt keine Umstände auf, wonach es die Aufklärungs-
pflicht geboten hätte, die bereits vernommene Zeugin B. erneut zu verneh-
men. In den Urteilsgründen wurde eingehend und ohne Rechtsfehler dargelegt,
weshalb dazu nichts drängte.
6. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt auch hin-
sichtlich der Verurteilung wegen Anstiftung zum Bankrott keinen Rechtsfehler.
Die Ausführungen der Revision hierzu sind unklar und lassen nicht erkennen,
worin der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung sieht.
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7. Ebenso wenig weist die Strafzumessung einen durchgreifenden
Rechtsfehler auf. Zwar ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe der lange Zeitraum zwi-
schen Tat und Verurteilung nicht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten er-
örtert worden. Doch gefährdet dies den Bestand der Einzelstrafe nicht, da nach
§ 267 Abs. 3 StPO in den Urteilsgründen nur die bestimmenden Umstände ge-
nannt werden müssen. Eine solche Bedeutung kam hier dem Zeitraum nicht zu,
zumal die zahlreichen mit der Revision mitgeteilten Anträge auf Aussetzung u.
ä. belegen, dass dem Angeklagten eher an einem späteren Urteil gelegen war.
Im Fall II. 2 der Urteilsgründe dauerte die Tatbegehung ohnehin bis zu seiner
Inhaftierung im Jahre 2000, so dass insoweit kein signifikant langer Zeitraum
zwischen Tat und Verurteilung gegeben ist.
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Dem Antrag der Verteidigerin Rechtsanwältin R. , ihr über die ge-
setzliche Frist zu einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO hinaus
Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2006 zu geben, konnte
mit Rücksicht auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BVerfG NJW
2006, 668 f.; 672 f.; 677 f.) nicht entsprochen werden, zumal sie lediglich die
allgemeine Sachrüge erhoben hatte und nicht ersichtlich ist, dass der weitere
Verteidiger Rechtsanwalt M. , der eine ausführliche Revisionsbegründung
eingereicht hatte, mit der sich der Antrag des Generalbundesanwalts auseinan-
dersetzt, gehindert gewesen wäre, innerhalb der gesetzlichen Frist zu erwidern.
Der Schriftsatz vom 28. Juni 2006 hat zur Beratung vorgelegen.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert