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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 3 StR 175/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 175/06

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum Bankrott u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 9. November 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Die Rüge, der Verteidigung sei durch die Anordnung des Vorsitzenden

eine ausreichende Vorbereitungszeit für den Schlussvortrag verwehrt worden,

ist unzulässig, da von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO kein

Gebrauch gemacht worden ist. Im Übrigen entspricht die Begründung auch

nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Notwendigkeit

einer längeren Vorbereitungszeit mit der Zahl der Hauptverhandlungstage und

dem Umfang des Verfahrens mit "fast 200 Anklagepunkten" begründet worden

ist, wäre vorzutragen gewesen, dass am letzten Tag der Hauptverhandlung das

Verfahren wegen aller Anklagepunkte außer den letztlich abgeurteilten vier ein-

fach gelagerten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.

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2. Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung ist aus den zutreffenden

Gründen des Beschlusses des Landgerichts vom 11. Juli 2005 unbegründet.

3. Die Rüge, der Verteidigung sei "ungenügend Gelegenheit zur Vorbe-

reitung weiterer Beweisanträge gewährt worden", ist unzulässig, da sie nicht

erkennen lässt, welche Verfahrensvorschrift verletzt worden sein soll. Im Übri-

gen würde es auch insoweit an der Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2

StPO und am notwendigen Tatsachenvortrag zu Art und Umfang der einzuse-

henden "Anträge des Angeklagten" gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlen.

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4. Ein Widerspruch in den Angaben der Zeugin B. zur Tatzeit ist

nicht erkennbar. Auch das Urteil geht auf Grund der Aussage der Zeugin von

einem Tatzeitraum zwischen 18 und 20 Uhr aus (UA S. 18). Soweit die Revision

aus einem vom Angeklagten persönlich formulierten Beweisantrag eine ander-

weitige Zeitangabe der Zeugin herleiten will, ist dies schlicht abwegig.

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5. Die Revision deckt keine Umstände auf, wonach es die Aufklärungs-

pflicht geboten hätte, die bereits vernommene Zeugin B. erneut zu verneh-

men. In den Urteilsgründen wurde eingehend und ohne Rechtsfehler dargelegt,

weshalb dazu nichts drängte.

6. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt auch hin-

sichtlich der Verurteilung wegen Anstiftung zum Bankrott keinen Rechtsfehler.

Die Ausführungen der Revision hierzu sind unklar und lassen nicht erkennen,

worin der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung sieht.

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7. Ebenso wenig weist die Strafzumessung einen durchgreifenden

Rechtsfehler auf. Zwar ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe der lange Zeitraum zwi-

schen Tat und Verurteilung nicht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten er-

örtert worden. Doch gefährdet dies den Bestand der Einzelstrafe nicht, da nach

§ 267 Abs. 3 StPO in den Urteilsgründen nur die bestimmenden Umstände ge-

nannt werden müssen. Eine solche Bedeutung kam hier dem Zeitraum nicht zu,

zumal die zahlreichen mit der Revision mitgeteilten Anträge auf Aussetzung u.

ä. belegen, dass dem Angeklagten eher an einem späteren Urteil gelegen war.

Im Fall II. 2 der Urteilsgründe dauerte die Tatbegehung ohnehin bis zu seiner

Inhaftierung im Jahre 2000, so dass insoweit kein signifikant langer Zeitraum

zwischen Tat und Verurteilung gegeben ist.

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Dem Antrag der Verteidigerin Rechtsanwältin R. , ihr über die ge-

setzliche Frist zu einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO hinaus

Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2006 zu geben, konnte

mit Rücksicht auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BVerfG NJW

2006, 668 f.; 672 f.; 677 f.) nicht entsprochen werden, zumal sie lediglich die

allgemeine Sachrüge erhoben hatte und nicht ersichtlich ist, dass der weitere

Verteidiger Rechtsanwalt M. , der eine ausführliche Revisionsbegründung

eingereicht hatte, mit der sich der Antrag des Generalbundesanwalts auseinan-

dersetzt, gehindert gewesen wäre, innerhalb der gesetzlichen Frist zu erwidern.

Der Schriftsatz vom 28. Juni 2006 hat zur Beratung vorgelegen.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert