Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 3 StR 221/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 221/06 vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unzulässig, weil es nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt wurde. Das angefochtene Urteil wurde am Freitag, den 24. Februar 2006, in Anwesenheit des Angeklagten verkündet. Die Frist zur Einlegung der Revision endete demzufolge mit dem Freitag, dem 3. März 2006. Das durch Telefax eingelegte Rechtsmittel ist am 4. März 2006 und damit ver- spätet beim Landgericht eingegangen."

Dem tritt der Senat bei.

Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker