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BGH Beschluss vom 29.06.2006 – 5 StR 196/06

5. Strafsenat

5 StR 196/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den

aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Ange-

klagte eine Gelegenheitsprostituierte, die ihm, angeblich in Erwartung eines

gemütlichen Fernsehabends, in seine Wohnung gefolgt war, unter Schlägen

zum mehrfachen ungeschützten Vaginal- und Oralverkehr. Unter Hinweis auf

das Sachverständigengutachten hat das Landgericht festgestellt, der bereits

früher psychisch auffällig gewordene und unter Betreuung stehende minder-

begabte Angeklagte leide an einer Basisstörung der schizoaffektiven Psy-

chose, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne von §

20 StGB handele. Die Kombination von Minderbegabung und dauerhaft vor-

liegender Basisstörung habe zu einer Distanzlosigkeit des Angeklagten ge-

genüber der Geschädigten geführt; ihm sei es krankheitsbedingt darum ge-

gangen, seine triebbedingten Bedürfnisse rücksichtslos durchzusetzen. Auf-

grund des Zusammenwirkens der schizoaffektiven Störung und der Minder-

begabung sei aus medizinischer Sicht die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeit-

punkt erheblich vermindert gewesen, während es keine Anhaltspunkte für

eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gebe.

3

Eine Unterbringung nach § 63 StGB sei dringend geboten, weil

der (dreimal wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu geringen

Geldstrafen und einmal wegen Raubes zu einer achtmonatigen Bewäh-

rungsstrafe verurteilte) Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erschei-

nung getreten und dies neben seiner dissozialen Charakterstruktur auf das

bei ihm dauerhaft vorhandene affektive Störungsbild zurückzuführen sei. In

Folge fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei der (die Tat

bestreitende) Angeklagte in allen Bereichen völlig ungefestigt, so dass mit

der Begehung weiterer Straftaten gerechnet werden müsse. Ferner heißt es:

„Nicht zuletzt auch wegen der fehlenden Sexualanamnese seien sexuelle

Abartigkeiten bei dem Angeklagten nicht auszuschließen.“

4

Die Strafe hat das Landgericht dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen, die Anwen-

dung des Strafrahmens aus § 177 Abs. 1 StGB und das Vorliegen eines

minder schweren Falls trotz erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit

aufgrund der entwürdigenden und demütigenden Vorgehensweise des An-

geklagten verneint.

5

2. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat zum

Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

6

a) Der Maßregelausspruch kann keinen Bestand haben. Die

knappen Ausführungen des Landgerichts belegen nicht tragfähig, dass der

Angeklagte infolge seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich ist und

deshalb gegen ihn eine derart schwerwiegende Maßregel wie die Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängt werden muss. Der An-

geklagte ist bislang ausschließlich wegen – zudem überwiegend geringfügi-

gen – Eigentumsdelikten vorbestraft, die in keinem erkennbaren Zusammen-

hang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung stehen. Dass er – et-

wa im Zustand der Schuldunfähigkeit – andere rechtswidrige Taten began-

gen hätte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Erwägung des Landgerichts,

der völlig ungefestigte Angeklagte habe keinerlei Behandlungseinsicht, trägt

nicht ohne weiteres den hieraus gezogenen Schluss, von ihm sei die Bege-

hung weiterer Taten wie der abgeurteilten zu befürchten. Die für § 63 StGB

notwendige, aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter anzustel-

lende Prognose lässt sich auch nicht etwa mit der Erwägung begründen, bei

dem Angeklagten seien sexuelle Abartigkeiten aufgrund des Fehlens einer

Sexualanamnese „nicht auszuschließen“.

7

b) Der Senat hebt den Strafausspruch auf. Es ist nicht auszu-

schließen, dass dieser von den nicht tragfähigen Feststellungen zur psychi-

schen Verfassung des Angeklagten beeinflusst ist. Zudem ist auch die Straf-

rahmenwahl des Landgerichts nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die An-

wendung des Normalstrafrahmens von § 177 Abs. 1 StGB und die Annahme

eines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 5 StGB hat das Landgericht

trotz erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit allein aufgrund der Vor-

gehensweise des Angeklagten abgelehnt, dabei aber nicht erkennbar be-

dacht, dass diese – wie das Urteil selbst ausweist (UA S. 11) – ihren Ur-

sprung gerade in der Krankheit des Angeklagten haben kann und ihm des-

halb allenfalls mit minderem Gewicht zur Last gelegt werden darf.

8

c) Demgegenüber kann der Schuldspruch, der angesichts der

Erkenntnisse zum Verhalten und zum Zustand der Geschädigten nach der

Tat auf tragfähiger Beweiswürdigung beruht, bestehen bleiben. Der Senat

kann angesichts des angenommenen Krankheitsbildes, des Vortatgesche-

hens und des Tatbilds auch ausschließen, dass die Voraussetzungen des

§ 20 StGB vorliegen.

9

3. Der neue Tatrichter wird in eigener Verantwortung umfassend

zu prüfen haben, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit

sicher erheblich eingeschränkt war und ob in diesem Falle die weiteren Vor-

aussetzungen des § 63 StGB vorliegen. Sollte sich dabei erweisen, dass die

Tat in ursächlichem Zusammenhang mit der festgestellten, bislang ohne wei-

teres als sekundär zu der diagnostizierten psychischen Erkrankung einge-

stuften Drogenproblematik des Angeklagten steht, wird unter Bedacht auf §

72 Abs. 1 StGB auch die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zu er-

wägen sein. In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass zu dem Hin-

weis, dass die Anordnung der zeitlich unbefristeten und deshalb besonders

schwer wiegenden Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus jedenfalls in den Fällen, in denen das Vorliegen der Vorausset-

zungen nicht evident ist, besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung

bedarf. Der neue Tatrichter wird auch, naheliegend durch Beauftragung ei-

nes

anderen

Sachverständigen, den Versuch zu unternehmen haben, die bislang miss-

lungene Erhebung einer Sexualanamnese nachzuholen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Schaal